BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 11/10 vom 4. M344rz 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. M344rz 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die "au337erordentliche Beschwerde" der Antragstellerin gegen den Beschluss der 34. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 9. Dezember 2009 - 34 T 23255/09 - und gegen die Beschl374sse des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 14. Ja-nuar und 3. Februar 2010 - 15 W 623/10 - werden auf ihre Kosten verworfen. Wert des Beschwerdegegenstands: 300 200. Gr374nde: Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist unzul344ssig, da die au337erordentli-che Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten nicht mehr statthaft ist. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesge-richtshof ausschlie337lich in den F344llen des 247 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGHZ 150, 133, 135 ff). 1 Die Umdeutung des Rechtsmittels in eine Rechtsbeschwerde gegen die vorbezeichneten Beschl374sse scheidet aus. Im Verfahren auf Erlass einer einst- 2 - 3 - weiligen Verf374gung ist wegen des durch 247 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (BGHZ 154, 102, 103 f). 334berdies ist eine Rechtsbeschwerde nur zul344ssig, sofern dies im Gesetz aus-dr374cklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (247 574 Abs. 1 ZPO). Auch diese Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich s344mtlicher angefochtener Entscheidungen nicht vor. Schlick Herrmann W366stmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 09.12.2009 - 34 T 23255/09 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 14.01.2010 - 15 W 623/10 -
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