BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 11/10 vom 26. Juli 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja KapMuG § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2; § 4 Abs. 2 Nr. 3 und 4 a) Die Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses für das Oberlandesgericht e n t fällt, wenn der geltend gemachte Anspruch schon nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein kann. b) Die Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses für das Oberlandesgericht en t fällt nicht, wenn der Vorlagebeschluss trotz einzelner Fehler und Auslassungen eine geeignete Grundlage für die Durchführung des Musterverfahrens ist. c) Fehler und Auslassungen des Vorlagebeschlusses bei der Bezeichnung der Beweismi t- tel sowie der Darstellung des wesentlichen Inhalts der erhobenen Ansprüche und der vorgebrachten Angriffs - und Verteidigungsmittel können während des Muste r verfahrens behoben werden und berechtigen das Oberlandesgericht daher nicht, den Vorlageb e- schluss aufzuheben und an das Prozessgericht zurückzugeben. - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. J uli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden der Kläger wird der Beschluss des Senats für Kapitalanleger - Musterverfahren des Oberlandesg e- richts München vom 11. März 2010 aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 52.631,58 Gründe : I. Die Rechtsbeschwerdeführer machen - neben weiteren Klägern in g e- so n derten Verfahren - vor dem Landgericht Schadensersatzansprüche wegen einer u n zutreffenden Ad - hoc - Mitteilung der Beklagten zu 1 geltend. Auf den Musterfeststell ungsantrag der Kläger hat das Landgericht am 12. November 2009 nach § 4 Abs. 1 Satz 1 KapMuG beschlossen, eine Entscheidung des Oberlandesgerichts "herbeiz u führen zur beantragten Feststellung, dass die Ad - hoc - Mitteilung vom 22.3.2000 unrichtig war und hie rdurch gegen die Bekla g- ten zu 1) und 3) Schadensersatzanspr ü che aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründet we r den". 1 - 3 - Die Gründe des Vorlagebeschlusses des Landgerichts geben von dem Klagevortrag Einzelheiten zum Einstieg der Rec htsvorgängerin der Bekla g ten zu 1 in die Formel - 1 - Rennserie des Automobilsports und zu den den Anl e gern hierzu i n der Ad - hoc - Mitteilung vom 22. März 2000 angeblich verschwi e genen Tatsachen wieder. Der im Vorlagebeschluss angegebene Zeitpunkt der Klag e- erheb ung sowie das in Bezug genommene Klagevorbringen, wann und zu we l- chem Kurs Aktien der Beklagten zu 1 nach der Ad - hoc - Mitteilung erworben worden seien, betreffen dagegen offenkundig nicht die hiesigen Kläger, sondern die Klage eines Klägers aus einem Parall elverfa h ren vor dem Landgericht. Mit Beschluss vom 11. März 2010 hat das Oberlandesgericht (OLG München, ZIP 2011, 51) den Vorlagebeschluss in entsprechender Anwendung der für willkürlich ergangene Verweisungsbeschlüsse zu § 281 ZPO entwicke l- ten Grundsät ze aufgehoben und das Verfahren zur anderweitigen Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurückgegeben. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Rechtsb e schwerde der Kläger. II. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Der Vorlage beschluss leide an erheblichen Mängeln und sei daher keine taugliche Grundlage für das Muste r- verfa h ren. Die Bindungswirkung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG bestehe nicht uneing e schränkt und entfalle, wenn der Vorlagebeschluss - wie hier - an schweren verfah rensrechtlichen Mängeln leide. Insoweit seien die von der obergerichtlichen Rech t sprechung entwickelten Grundsätze zur Einschränkung der Bindung an einen Ve r weisungsbeschluss nach § 281 ZPO entsprechend heranzuziehen. Es könne offen bleiben, ob der Beschlu ss bereits deshalb au f- zuheben sei, weil er unzureichende Feststellungen über das Vorliegen der V o- raussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 KapMuG (Aufführung der weiteren Mu s- terfeststellungsanträge sowie deren Inhalt und Eintr a gung) enthalte. Denn es fehlten jed enfalls entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 KapMuG ausreichende Ang a- 2 3 4 - 4 - ben zum Inhalt der geltend gemachten Ansprüche der Kläger, zu den vorg e- brachten Streitpunkten und deren Entscheidungserheblichkeit sowie zu A n- griffs - und Verteidigungsmitteln. Bereits der in d en Gründen des Vorlageb e- schlusses vorangestellte Klägervortrag betreffe offensichtlich nicht die hiesigen Kläger (andere Daten und Zahlen und einen anderen Klagezeitpunkt). Zum Vorbringen der Beklagten und zu den von diesen benannten Beweismitteln fi n- de si ch nichts. III. Die Rechtsbeschwerde der Kläger ist statthaft und zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Oberlandesgericht ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KapMuG an den Vorlagebeschluss des Landgerichts München I vom 12. N o vember 2009 ge bunden. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Oberlandesgericht im er s- ten Rechtszug sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, dass der Vorla gebeschluss nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 KapMuG unanfechtbar ist. Dieser Ausschluss der Anfech t barkeit gilt nur für den Vorlagebeschluss selbst, nicht aber für eine Entscheidung des Oberlandesg e- richts, mit der der Vorlagebeschluss aufg e hoben wird. 2. Der - nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 KapMuG unanfechtbare - Vo r- lagebeschluss des Prozessgerichts ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KapMuG für das Oberlandesgericht grundsätzlich bindend. Die Bindung ist im vorliegenden Fall entgegen der Auffassun g der Vorinstanz weder eingeschränkt noch au s nahmsweise entfallen. a) Der angefochtenen Entscheidung ist allerdings darin zuzustimmen, dass bei Vorliegen bestimmter Umstände eine Bindungswirkung des Vorlag e- beschlusses nicht besteht. Dies ist etwa der Fal l , wenn der geltend gemachte 5 6 7 8 - 5 - Anspruch schon nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein kann. § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG findet dann keine Anwendung (vgl. Fullenkamp in Vorwerk/Wolf , Ka p MuG, § 4 Rn. 31; Parigger in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 9 Rn. 7; KK - KapMuG /Vollkommer, § 4 Rn. 90; ebenso im Ergebnis KG, Muste r- entscheid vom 3. März 2009 - 4 Sch 2/06, juris Rn. 248, 258; vgl. zur Una n- fechtbarkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 - XI ZB 33/08, ZIP 2009, 1393 Rn. 10; Beschluss vom 8. September 2009 - XI ZB 4/09, juris Rn. 5; Beschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, ZIP 2011, 147 Rn. 10 f.). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Der geltend g e- machte A n spruch kann Gegenstand eines Musterfeststellungsantrags sein, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG. Mit der Feststellung, dass die Ad - hoc - Mitteilung vom 22. März 2000 unrichtig war und hierdurch gegen die Beklagten zu 1 und 3 Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründet werden, soll en anspruchsbegründende Voraussetzu n- gen zu Schaden s ersatzansprüchen wegen falscher Kapitalmarktinformation geklärt we r den. b) Es kann dahinstehen, ob die Bindungswirkung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KapMuG entfiele, wenn das Feststellungsziel auf di e - n ach der Rechtspr e chung des Bundesgerichtshofs ( BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07 , BGHZ 177, 88 Rn. 24) unzulässige - Feststellung des Anspruchs selbst gerichtet wäre. Das Feststellungsziel des Vorlagebeschlu s ses ist nicht auf die Feststellung eines Schadensersatzanspruches aus § 826 BGB dem Grunde nach gerichtet. Im Vordergrund steht vielmehr erkennbar die Frage nach der Unrichtigkeit der Ad - hoc - Mitteilung der Beklagten zu 1 vom 22. März 2000 und damit nach dem Vorliegen e i ner einzelnen anspruchsbegr ündenden Voraussetzung. Jedenfalls darin liegt ein nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG z u- lässiges Festste l lungsziel. 9 - 6 - c) Ob die Bindungswirkung in entsprechender Anwendung der zu § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO entwickelten Rechtsprechung in Ausnahmefällen bei Willk ü- rentscheidungen entfallen kann, wie das Oberlandesgericht in Übereinsti m- mung mit einem Teil der Literatur (vgl. KK - KapMuG/Vollkommer, § 4 Rn. 87; Hanisch, Das Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetzt [KapMuG]: Anwendung s- fragen und Rechtsdogmatik, 2011, S. 28 1) angenommen hat, kann ebenfalls dahinstehen. Denn der Vorlageb e schluss des Landgerichts vom 12. November 2009 ist nicht im Sinne dieser Rechtsprechung willkürlich; er weist vielmehr l e- diglich ei n fache Rechtsfehler auf, die eine Durchbrechung der Bindungs wirkung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KapMuG nicht rechtfertigen (vgl. Hanisch, aaO, S. 285 f.). aa) Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses kann nach der zu § 281 ZPO ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einze l- fall dann entf allen, wenn er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs oder auf Wil l- kür beruht. Willkür liegt erst dann vor, wenn dem Beschluss jede geset z liche Grundlage fehlt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verweisungsb e- schluss bei verständiger Würdigung de r das Grundgesetz beherrschenden G e- danken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich u n haltbar ist. Es genügt aber nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fe h lerhaft ist ( BGH , Beschluss vom 15. März 1978 - IV ARZ 17/7 8, BGHZ 71, 69, 72 f.; Beschluss vom 10. Dezember 1987 - I ARZ 809/87, BGHZ 102, 338, 341; Beschluss vom 22. Juni 1993 - X ARZ 340/93, NJW 1993, 2810, 2811; Beschluss vom 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03, NJW 2003, 3201, 3202; Beschluss vom 13. D e zember 2005 - X ARZ 223/05, NJW 2006, 847 Rn. 12 f.; Beschluss vom 20. August 2007 - X ARZ 247/07, NJW - RR 2008, 370 Rn. 6 ). bb) Der Vorlagebeschluss des Landgerichts München I vom 12. November 2009 ist zwar unvollständig und teilweise inhaltlich falsch. Wil l- 10 11 12 - 7 - kürlich ist der Vorlagebeschluss aber nicht. Willkürlich ist ein Vorlagebeschlu s- ses dann nicht, wenn er trotz einzelner Fehler und Auslassungen eine geeign e- te Grundlage für die Durchführung des Musterverfahrens darstellt. Der Vorlag e- beschluss vom 12. November 2009 ist eine geeignete Grundlage, weil er den Anforderungen des § 4 Abs. 2 KapMuG im Wesentlichen entspricht. Insbeso n- dere gibt der Vorlagebeschluss ein Feststellung s ziel (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 KapMuG) sowie Streitpunkte (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 KapMuG) an. Darüber hinau s bezeichnet er Beweismi t tel (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 KapMuG) und enthält eine knappe Darstellung des wesentlichen Inhalts des erhobenen Anspruchs und der dazu vorgebrac h- ten Angriff s mittel (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 KapMuG). Es ist ohne weiteres erkennbar, dass die Unrich tigkeit der Ad - hoc - Mitteilung vom 22. März 2000 sowie die d a- rauf bezogene Kenntnis der Beklagten zu 2 und 3 im Rahmen der Anspruch s- prüfung nach § 826 BGB festgestellt we r den sollen. d) Das Oberlandesgericht war nicht berechtigt, aufgrund der zutreffend festgestellten Mängel den Vorlagebeschluss aufzuheben. Der Vorlageb e schluss ist mangelhaft, weil er sich entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 und 4 KapMuG nicht mit dem Vortrag der Beklagten und den dazu angetretenen Beweisen auseinande r- setzt. Außerdem betrifft der den Gründen des Vorlagebeschlusses vorangestel l- te Klägervortrag offenkundig nicht die hiesigen Kläger und Rechtsbeschwerd e- führer. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 und 4 KapMuG hat der Vorlagebeschluss die b e- zeichneten Beweismittel und eine knappe Darstellung des w e se ntlichen Inhalts der erhobenen Ansprüche und der dazu vorgebrachten Angriffs - und Verteid i- gungsmittel zu enthalten. Diese Punkte sollen es dem Oberlandesgericht e r- möglichen, das Musterverfahren vorzubereiten. Der Vorlageb e schluss dient insoweit der ersten Strukturierung, Ordnung und Aufbere i tung des Streitstoffes. Die im Vorlagebeschluss enthaltenen Tatsachenmitte i lungen und Beweismittel bilden aber nicht bereits den abschließenden Verfahrensstoff des Musterverfa h- rens. Dieser ergibt sich vielmehr aus dem Vo rtrag der Beteiligten des Muste r- 13 - 8 - verfahrens (KK - KapMuG/Vollkommer, § 4 Rn. 62, Rn. 73 f . sowie § 9 Rn. 95 f.; vgl. auch § 10 KapMuG). Fehler des Vorlageb e schlusses in diesem Bereich können daher während des Musterverfahrens behoben we r den. IV. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das auf der Grundlage des Vorlagebeschlusses das Musterverfahren durchz u führen hat. Gemäß § 6 KapMuG ist das Oberlandesgericht zunächst verpflichtet, den Vo r lagebeschluss nach dessen Eingang im Klageregi ster öffentlich bekannt zu machen. Eine Verzögerung dieser Eintragung aufgrund von Mängeln des Vo r- lagebeschlusses sieht § 6 KapMuG nicht vor. Das Oberlandesgericht kann allerdings in dem Umfang, in dem eine Bi n- dung an den Vorlagebeschluss nach dem oben Gesagten nicht besteht, den Musterfe st stellungsantrag im Musterentscheid gegebenenfalls (teilweise) als 14 15 16 - 9 - unzulässig zurückweisen. Bloße e twaige sprachliche Ungenauigkeiten kann es im Musterentscheid durch Auslegung korrigieren (vgl. Hanisch, aaO, S. 303 f.). Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 12.11.2009 - 27 O 13854/06 - OLG München, Entscheidung vom 11.03.2010 - KAP 2/09 -
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