BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 111/07 vom 2. Oktober 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 247 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Beantragt der Berufungsbeklagte nach Einlegung und Begr374ndung des Rechtsmittels dessen Zur374ckweisung, so sind die dadurch entstehenden An-waltsgeb374hren auch dann notwendige Kosten der Rechtsverteidigung, wenn der Berufungsbeklagte sich mit der Berufungsbegr374ndung nicht inhaltlich aus-einandersetzt. BGH, Beschl. v. 2. Oktober 2008 - I ZB 111/07 - OLG N374rnberg LG N374rnberg-F374rth - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Verf374gungskl344gers wird der Be-schluss des Oberlandesgerichts N374rnberg - 3. Zivilsenat - vom 18. Oktober 2007 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Verf374gungskl344gers wird der Beschluss des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 21. August 2007 abge344ndert und wie folgt neu gefasst: Die von der Verf374gungsbeklagten an den Verf374gungskl344-ger nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts N374rn-berg - 3. Zivilsenat - vom 16. Mai 2007 zu erstattenden au337ergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens wer-den auf 1.053,60 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozent-punkten 374ber dem Basiszinssatz gem344337 247 247 BGB seit dem 12. Juni 2007 festgesetzt. Die Verf374gungsbeklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 323 200 fest-gesetzt. - 3 - Gr374nde: 1 I. Das Landgericht hat dem Antrag des Verf374gungskl344gers auf Erlass ei-ner einstweiligen Verf374gung gegen die Verf374gungsbeklagte durch Endurteil stattgegeben. Gegen diese Entscheidung hat die Verf374gungsbeklagte Berufung eingelegt und diese begr374ndet. Daraufhin hat der Verf374gungskl344ger die Zu-r374ckweisung der Berufung beantragt. Nach einem Hinweis des Berufungsge-richts auf die beabsichtigte Zur374ckweisung des Rechtsmittels (247 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO) hat die Verf374gungsbeklagte ihre Berufung zur374ckgenommen. Das Berufungsgericht hat durch Beschluss ausgesprochen, dass die Verf374gungsbe-klagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat (247 516 Abs. 3 ZPO). Die nach dem Beschluss des Berufungsgerichts von der Verf374gungsbe-klagten an den Verf374gungskl344ger zu erstattenden Kosten des Berufungsverfah-rens hat das Landgericht nicht, wie vom Verf374gungskl344ger beantragt, auf 1.053,60 200, sondern nur auf 730,60 200 festgesetzt, weil es die Geb374hren des Prozessbevollm344chtigten des Verf374gungskl344gers im Berufungsverfahren nicht in H366he einer 1,6 Verfahrensgeb374hr (Nr. 3200 RVG VV), sondern nur in H366he einer 1,1 Verfahrensgeb374hr (Nr. 3201 RVG VV) f374r erstattungsf344hig erachtet hat. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verf374gungskl344gers hat das Beschwerdegericht zur374ckgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Verf374gungskl344ger weiterhin die Festsetzung der Kosten in der von ihm geltend gemachten H366he. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-haft, da das Beschwerdegericht sie in seinem Beschluss zugelassen hat. An die Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht nach 247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden. Die Bindungswirkung des 247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt zwar nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach 247 574 Abs. 2 ZPO 3 - 4 - ein und er366ffnet nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel. Darauf zielt die Zulassung der Rechtsbeschwerde aber - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung - auch nicht ab. 4 Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung ist allerdings eine Rechtsbeschwerde nach 247 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO, 247 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht statthaft. Dies gilt auch f374r die Anfechtung von im Verfahren der einstwei-ligen Verf374gung ergangenen Kostengrundentscheidungen ( BGH, Beschl. v. 8.5.2003 - I ZB 40/02 , GRUR 2003, 724 = WRP 2003, 895; Beschl. v. 16.9.2003 - VIII ZB 40/03, GRUR 2004, 81 = NJW 2003, 3565). Der Verf374-gungskl344ger wendet sich jedoch nicht gegen die - ihn nicht beschwerende - Kostengrundentscheidung des Berufungsgerichts nach 247 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die die Verpflichtung der Verf374gungsbeklagten ausspricht, die durch das zur374ckgenommene Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Er greift viel-mehr den auf seine sofortige Beschwerde hin ergangenen Beschluss an, mit dem das Beschwerdegericht den auf 247 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO beruhenden Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts best344tigt hat, wonach er statt einer 1,6 Verfahrensgeb374hr nur eine 1,1 Verfahrensgeb374hr beanspruchen kann. F374r das Kostenfestsetzungsverfahren gilt die f374r das Verfahren der einstweili-gen Verf374gung vorgesehene Begrenzung des Instanzenzugs nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 6.12.2007 - I ZB 16/07, GRUR 2008, 639 Tz. 6 = WRP 2008, 947 - Kosten eines Abwehrschreibens, m.w.N.). Die Begrenzung des Instanzenzugs im Verfahren der einstweiligen Verf374gung hinsichtlich der Anfechtung von Ent-scheidungen in der Hauptsache und - erst recht - 374ber die Kosten hat ihren Grund im summarischen Charakter des Eilverfahrens (vgl. BGH GRUR 2003, 724). Das als selbst344ndiges Verfahren mit einem eigenen Rechtsmittelzug aus-gestaltete Kostenfestsetzungsverfahren teilt diesen summarischen Charakter des Eilverfahrens nicht. - 5 - III. Die auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist in der Sache begr374ndet. 5 6 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, f374r den im Berufungsverfahren nach Eingang der Berufungsbegr374ndung gestellten Zur374ckweisungsantrag, der keinerlei Begr374ndung oder Sachvortrag enthalte, erscheine nicht eine 1,6 Ver-fahrensgeb374hr nach Nr. 3200 RVG VV, sondern lediglich eine 1,1 Verfahrens-geb374hr nach Nr. 3201 RVG VV angebracht, weil die T344tigkeit des Prozessbe-vollm344chtigten in einem solchen Fall mangels inhaltlicher Auseinandersetzung mit der Berufungsbegr374ndung nicht die Position des Mandanten im Prozess f366rdere oder auf die Entscheidung des Gerichts einwirke. 2. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Bean-tragt der Berufungsbeklagte nach Einlegung und Begr374ndung des Rechtsmittels dessen Zur374ckweisung, sind die dadurch entstehenden Anwaltsgeb374hren auch dann notwendige Kosten der Rechtsverteidigung, wenn der Berufungsbeklagte sich mit der Berufungsbegr374ndung nicht inhaltlich auseinandersetzt. 7 a) Durch den Antrag auf Zur374ckweisung der Berufung ist nach 247247 2, 13 RVG i.V. mit Nr. 3200 RVG VV eine nach dem Gegenstandswert von 20.000 200 zu berechnende 1,6-fache Verfahrensgeb374hr in H366he von 1.033,60 200 entstan-den. 8 Die 1,6-fache Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3200 RVG VV entsteht nach Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 2 RVG VV f374r das Betreiben des Gesch344fts. Zum Betrei-ben des Gesch344fts z344hlt das Einreichen von Schrifts344tzen bei Gericht. Die Ver-fahrensgeb374hr erm344337igt sich zwar bei einer vorzeitigen Beendigung des Auf-trags nach Nr. 3201 RVG VV auf eine 1,1-fache Geb374hr. Als eine vorzeitige Beendigung des Auftrags ist auch die Beendigung durch R374cknahme der Beru- 9 - 6 - fung anzusehen. Hat der Rechtsanwalt aber bereits einen Schriftsatz einge-reicht, der Sachantr344ge oder Sachvortrag enth344lt, kommt - wie sich aus Nr. 3201 Satz 1 Nr. 1 RVG VV ergibt - eine vorzeitige Beendigung des Auftrags und damit eine Erm344337igung der Geb374hr nicht mehr in Betracht. Der Regelung der Nummer 3201 Satz 1 Nr. 1 RVG ist zudem zu entnehmen, dass allein die Stellung der Sachantr344ge die volle Verfahrensgeb374hr ausl366st, auch wenn der Schriftsatz keinen Sachvortrag zur Begr374ndung der Antr344ge enth344lt. b) Der Antrag auf Zur374ckweisung der Berufung war zur zweckentspre-chenden Rechtsverteidigung im Sinne des 247 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO notwendig. 10 Bei einer nur zur Fristwahrung eingelegten Berufung ist nach der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs allerdings ein die (volle) Verfahrensgeb374hr ausl366sender Antrag auf Zur374ckweisung des Rechtsmittels im erstattungsrechtli-chen Sinne nicht notwendig, solange ein Berufungsantrag nicht gestellt und eine Berufungsbegr374ndung nicht eingereicht worden ist. Ein solcher Zur374ckwei-sungsantrag kann sich inhaltlich nicht mit dem Antrag und der Begr374ndung auseinandersetzen und das Verfahren nicht durch einen entsprechenden Ge-genantrag f366rdern (vgl. BGH, Beschl. v. 17.12.2002 - X ZB 27/02 , NJW 2003, 1324 f.; Beschl. v. 3.6.2003 - VIII ZB 19/03 , NJW 2003, 2992, 2993; Beschl. v. 3.7.2007 - VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723). 11 Ist dagegen - wie im Streitfall - ein Berufungsantrag gestellt und eine Be-rufungsbegr374ndung eingereicht worden, ist ein Antrag auf Zur374ckweisung der Berufung auch dann im erstattungsrechtlichen Sinne notwendig, wenn das Be-rufungsgericht noch nicht 374ber eine m366gliche Zur374ckweisung der Berufung durch Beschluss entschieden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 9.10.2003 - VII ZB 17/03, NJW 2004, 73). Dies gilt auch dann, wenn der Prozessbevoll- 12 - 7 - m344chtigte des Rechtsmittelgegners - wie hier - nur einen Zur374ckweisungsantrag gestellt und sich nicht inhaltlich mit der Berufungsbegr374ndung auseinanderge-setzt hat (vgl. OLG Stuttgart JurB374ro 2007, 36; OLG Hamburg OLG-Rep 2006, 814, 815; zweifelnd M374ller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsverg374tungs-gesetz, 18. Aufl., VV 3200 Rdn. 74). Entgegen der Ansicht des Beschwerdege-richts kann ein solcher Antrag die Position des Mandanten im Prozess f366rdern und auf die Entscheidung des Gerichts einwirken. Ein derartiger Gegenantrag stellt klar, dass der Rechtsmittelgegner die Zur374ckweisung des Rechtsmittels in vollem Umfang erstrebt. Das reicht aus. Die Ausgestaltung der anwaltlichen Geb374hren als im Wesentlichen streitwertabh344ngige Pauschalen verbietet eine Pr374fung, welcher Aufwand mit der Stellung und der Begr374ndung des Gegenan-trags f374r den Anwalt verbunden war. Es ist deshalb kostenrechtlich ohne Be-lang, ob sich die zur Rechtfertigung des Zur374ckweisungsantrags vorgebrachten Argumente in blo337en Wiederholungen ersch366pften (BGH NJW 2004, 73). Dem-entsprechend ist es auch nicht von Bedeutung, ob der Zur374ckweisungsantrag 374berhaupt mit einer Begr374ndung versehen war. IV. Auf die Rechtsmittel des Verf374gungskl344gers ist danach der angefoch-tene Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben und der Beschluss des Landgerichts dahin abzu344ndern, dass die von der Verf374gungsbeklagten an den Verf374gungskl344ger zu erstattenden Kosten des Berufungsverfahrens auf 1.053,60 200 (1,6-fache Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3200 RVG VV von 1.033,60 200 zuz374glich Kostenpauschale nach Nr. 7002 RVG VV von 20 200) festgesetzt wer-den. 13 - 8 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1 ZPO. 14 Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 21.08.2007 - 3 O 10556/06 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 18.10.2007 - 3 W 2044/07 -
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