ECLI:DE:BGH:2016:250216BIZB111.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 111/14 vom 25. Februar 2016 in dem Verfahren auf Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 5 . Februar 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesg e- richts Karlsruhe 9. Zivilsenat in Freiburg vom 27. November 2014 wird auf Kosten der Antragstel lerin zurückgewiesen. Gegenstandswert: 3.733.707 Gründe: I . Die Antragstellerin trat mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 in einen ers t- mals zum 30. September 2007 kündbaren Dienstleistungsvertrag mit der A n- tragsgegnerin ein, der die Führung von Frischwar en - Distributionszentren und dazugehörige Transport leistungen zum Gegenstand hatte . Danach hatte die Antragstellerin Waren zentral einzulagern, zu kommissionieren und zu transpo r- tieren, die die Antragsgegnerin als Handelsunternehmen in eigenem Namen an ihre Kunden verkaufte. D em Dienstleistungsvertrag war als Anlage eine Schiedsvereinbarung beigefügt. Im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsvertrag schloss die Antra g- stellerin am 21./24. September 2004 mit der Konzernmuttergesellschaft der A n- tragsgegnerin, der M . H . und I . AG , ei - 1 2 - 3 - nen "Zentralregulierungsvertrag mit Lieferanten" (ZRV) ab . Da rin beauftragte die Antragstellerin die M . AG mit der Zentralregulierung alle r Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an di e Antragsgegnerin. Die eingereichten Rechnungen, Gutschriften oder Belastungsanzeigen wurden von der M . AG ungeprüft "kontokorrentmäßig" erfasst und miteinander verrechnet; danach verbleibende Salden wurden von der M . AG ausgezahlt. Nachdem sich das über den Dienstleistungsvertrag abgewickelte Ware n- volumen verringert hatte, verlangte die Antragstellerin mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine deutliche Erhöhung der für ihre Leistungen mit 0,16 vereinbarten Vergütung . Die Antragstel lerin forderte eine Vergütung von 0,5122 Antragstellerin ein Angebot der Antragsgegnerin, die Vergütung auf 0,26 Kilo zu erhöhen, abgelehnt hatte, kündigte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 30. Mai 2006 den Dienstleistungsvertrag außerordentlich zum 30. Juni 2006. Zugleich zahlte sie unter dem Vorbehalt der Rückforderung und zur Ve r- meidung der von der Antragstellerin angekündigten Einstellung der Belieferung der Kunden der Antr agsgegnerin die von der Antragstellerin verlangte Mindes t- vergütung von 0,2998 Januar bis 30. Juni 2006 in Höhe von insgesamt 959.562,79 m außerhalb der Zentralregulierung gezahlten und nicht in die se aufg enommenen Betrag stellte die Antragsgegnerin allerdings Gegenforderungen in derselben Höhe gege n- über. E inen von ihr beanspruchten Rückforderungsanspruch in Höhe von 242.750,23 der von der Antra gstellerin geforderten und unter Vorbehalt gezahlten Mindes t- vergütung von 0,2998 trat sie an die M . AG ab . E inen Betrag von 716.812,56 stellte d ie Antragsgegnerin über eine Bela s- tungsanzeige vo m 20. Oktober 2006 in die Zen tralregulierung ein. 3 - 4 - In einem ersten Schiedsverfahren zwischen den Parteien begehrte die Antrags tell erin für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2006 eine weitere Vergütung auf der Grundlage von 0,5122 in Höhe von 1.416.407,82 . Auße rdem forderte sie Schadensersatz wegen unzulässiger fristloser Kündigung des Dienstleistungsvertrags. Mit dem (ersten) Schied s- spruch vom 20. Februar 2009 wurde die Antragsgegnerin verurteilt, an die A n- tragstellerin auf der Basis eines Kilopreises von 0,435 37 ü- tun g in Höhe von 920.655,07 zahlen. Außerdem wurde der Antragstellerin wegen der nicht fristgerechten Kündigung für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 30. September 2007 Schadensersatz in Höhe von 1.679.035,17 Diese Beträge hat die Antragsgegnerin zur Abwendung der Zwangsvollstr e- ckung bezahlt. Die Antragstellerin hat für die Differenz zwischen ihrer in die Zentralregulierung eingeflossenen ursprünglichen Forderung über 1.416.407,82 verfahren zuerkannten B e- trag von 920.655,07 von 101.086,61 März 2009 der Antragsgegnerin Gutschriften über 596.839,43 erteilt. Auf diese Gutschriften hat die Antragstellerin keine Za h- lungen an d ie Antragsgeg nerin geleistet. In dem zweiten Schiedsverfahren, das de m vorliegenden Rechtsb e- schwerdeverfahren zugrunde lieg t, hat die Antragstellerin - soweit noch von B e- lang - zuletzt beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 959.562,79 die z unächst unter Vorbehalt gezahlten , dann jedoch durch Gegenforderungen wieder ausgeglichenen Vergütungsteile zu verurteilen (Antrag zu 1). Außerdem hat sie Verzugszinsen in Höhe von 74.195,47 2) sowie vorsorg - lich auch hilfsweise die Festst ellung begehrt, dass der Antragsgegnerin aus näher bezeichneten, von dieser in die Zentralregulierung eingestellten Bela s- tungsanzeigen keine Forderungen gegenüber der Antragstellerin zustehen (A n- trag zu 3). Schließlich hat die Antragstellerin - vorsorglich auch hilfsweise - die 4 5 - 5 - Feststellung begehrt, dass der Antragsgegnerin die an die M . AG abgetre - Mit dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren angegriffenen Schied s- spruch vom 30. August 2013 hat das Schiedsgericht die Antragsgegnerin zur Zahlung von 194.168,50 die weitergehende Za h- lungsklage sowie die Feststellungsklage n abgewiesen. Das Schiedsgericht hat angenommen, der Antragstellerin stehe dem Grunde nach ein Anspruch in H ö- he von 959.562,79 abzuziehen, weil die Antragstellerin das Weiterbestehen eines Rückzahlung s- anspruchs in dieser Höhe nicht ausreichend dargelegt habe. Außerdem habe die Antragsgegnerin wirksam mit Gegenforderungen in Höhe von 596.839,43 aufgerechnet. Zu dem zugunsten der Antragstelle rin verbleibenden Restbetrag von 119.973,13 u- rechnen, so dass sich der zuerkannte Betrag von 194.168,50 i e Feststellungsantr ä g e sei en unzulässig, da die Antragstellerin dafür kein schü t- zensw ertes Interesse dar ge leg t habe . Soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse, hat die Antragstellerin die Aufhebung des Schiedsspruchs vom 30. August 2013 (Hilf s- antrag zu 1) sowie die Aufhebung des Kostenschiedsspruchs vom 15. Nove m- ber 20 13 (Antrag zu 2) beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Aufhebung s- anträge zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin , deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt. II . Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO) . Soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf gerichtliche Aufhebung des i n- 6 7 8 9 - 6 - ländischen Schiedsspruchs richtet, hat die auch im Übrigen zulässige (§ 574 Ab s. 2 Nr. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg (dazu I I 1 ). Soweit d as Oberlandesgericht den Antrag auf Aufhebung des Kostenschied s- spruchs zurückgewiesen hat, kann die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde d a- hin stehen; das Oberlandesgericht hat de n Antrag jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen (dazu II 2 ) . 1 . Hinsichtlich des auf Aufhebung des Schiedsspruchs gerichteten Hilf s- antrag s zu 1 ist die Rechtsbeschwerde zwar zulässig. Der Beschluss des Obe r- landesgerichts verletzt die Antragstellerin in ihrem Anspruch auf rechtliche s Gehör (dazu I I 1 a ). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die Antragstellerin nicht dargelegt hat, dass sich diese Rechtsverletzung auf den Schieds spruch auswirken konnte (dazu I I 1 b ). a ) Die Rechtsb eschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig. a a ) Allerdings bedarf es keiner Entscheidung des Rechtsbeschwerdeg e- richts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, weil das Oberlande s- gericht die Hinweispflichten eines Schiedsgerichts, das seine den Parteien mi t- geteilte Rechtsauffassung zu einer entscheidungserheblichen Frage ändert, in grundlegender, die Gefahr von Wiederholungen begründe nd er Weise verkannt hat. (1 ) Die Antragstelle rin macht geltend, sie habe den zuletzt als Antrag zu 3 gestellten Feststellungsantrag zunächst als Hauptantrag zu 1 gestellt. D a- zu sei auf Seite 6 des Protokolls über die nichtöffentliche Sitzung des Schied s- gerichts vom 18. April 2012 an geführt : Das Schie dsgericht weist darauf hin, dass ein Feststellungsinteresse für den gestellten Antrag zu Nummer 1.) vom Schiedsgericht bejaht werden dürfte. 10 11 12 13 - 7 - Dieser Hinweis sei im weiteren Verlauf des Schiedsverfahrens zu keinem Zeitpunkt geändert oder korrigiert worden . Erst im Schiedsspruch vom 30. August 2013 sei dann ausgeführt worden , der entsprechende Festste l- lungsantrag sei unzulässig und deshalb abzuweisen. (2 ) Es kann dahin stehen, ob bei dieser Sachlage ein Verstoß des Schiedsgerichts gegen den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliche s Gehör anzunehmen ist. Ein e etwaige fehlerhafte Beurteilung dieser Frage durch das Oberlandesgericht ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich geworden. Das Oberlandesgericht hat lediglich Zweifel geäußert, ob das Schiedsge richt von einer vorher geäußerten Rechtsmeinung abgewichen sei. Tragend für die Beu r- teilung des Oberlandesgerichts war allein die Erwägung, jedenfalls fehle es an der erforderlichen Kausalität zwischen der behaupteten Gehörsverletzung und der Entscheidung des Schiedsgerichts. Nicht tragende Erwägungen des Obe r- landesgerichts können eine Divergenz seiner Entscheidung zur Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs nicht begründen und deshalb auch nicht zur Z u- lässigkeit der Rechtsbeschwerde führen. b b ) Das Oberla ndesgericht hat das Fehlen der erforderlichen Kausalität zwischen der behaupteten Gehörsverletzung und der Entsc heidung des Schiedsgerichts damit begründet, de r Vortrag der Antragstellerin lasse nicht erkennen , was sie nach einem Hinweis vorgetragen hätte, um das Schiedsg e- richt vom Bestehen eines Feststellungsinteresse s zu überzeugen . D as Oberlandesgericht hat mit diese r Erwägung den Anspruch der A n- tragstellerin auf rechtliches Gehör verletzt. Es hat in diesem Zusammenhang allein auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 7. November 2014 Bezug g e- nommen . Die Antragstellerin hatte indes bereits in ihrer Antragsschrift vom 21. Oktober 2013, Seite 6 bis 10, nähere Ausführungen dazu gemacht, was sie vorgetragen hätte, falls sie rechtzeitig einen Hinweis des Schiedsgerichts auf 14 15 16 17 - 8 - de ssen geänderte Rechtsauffassung zum Feststellungsinteresse erhalten hätte. Sie hat geltend gemacht, sie hätte dadurch das Schiedsgericht daran hindern können an zunehmen, dass die Belastungsanzeigen, die dem Feststellungsa n- trag zugrund e l a gen, mit Forderungen der Antragstellerin deckungsgleich seien , die bereits Gegenstand der in den Schiedsverfahren gestellten Zahlungsantr ä- ge gewesen seien. So habe das Schiedsgericht übersehen, dass eine Bela s- tungsanzeige der Antragsgegnerin über 1.117 ,10 der Antragstellerin zu tun gehabt habe. D ie Antragstellerin hat zudem ausg e- führt, was sie im Einzelnen näher dazu vorgetragen hätte , w eshalb sich ihr Feststellungsinteresse für den Antrag zu 3 aus den Besonderheiten der vere i n- barten Zentralregulierung der Forderungen und aus den von ihr im Anschluss an den ersten Schiedsspruch in die Zentralregulierung eingestellten Gutschri f- ten über 596.839,43 n sollte . Wenn das Oberlandesgericht vor diesem Hintergrund ausführt, d ie A n- tragstellerin habe nicht einmal ansatzweise dargelegt, was sie vorgetragen hä t- te, um das Schiedsgericht von einem bestehenden Feststellungsinteresse zu überzeugen, ist davon aus zugehen , dass es das entsprechende Vorbringen der Antragstellerin weder zu r Kenntn is genommen noch gewürdigt hat. Die Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf rechtliche s Gehör führt zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unabhängig davon, ob sie sich auf das Ergebnis des Gerichts - oder Schiedsverfahrens auswirkt ( vgl. BGH, B e- schluss vom 23. Oktober 2003 V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; Beschluss vom 26. Januar 2009 II ZB 6/08, NJW 2009, 108 3 Rn. 13; Zöller/Heßler, ZPO, 31 . Aufl., § 574 Rn. 13a). Insoweit besteht ein Unterschied zum Verfahren der Nichtzulassungsbesch werde (§ 544 ZPO), in dem eine nicht entscheidungse r- hebliche Frage auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einhei t- 18 19 - 9 - lichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision gebietet (vgl. im Einzelnen BGH, NJW 2004, 367 , 36 8). b) Die zulässige Rech tsbeschwerde gegen die Zurückweisung des A n- trags auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist jedoch nicht begründet. Der übe r- gangene Vortrag der Antragsteller in hätte dem Oberlandesgericht keinen A n- lass geben können , abweichend zu entscheiden. a a ) In Übereinst imm ung mit den Ausführungen der Antragstellerin unter 3.2.2. der Antragsschrift vom 21. Oktober 2013 hat das Schiedsgericht in se i- nem zweiten Schiedsspruch angenommen, die von der Antragstellerin ausg e- stellten Rechnungen mit den Nummern 974 bis 982 über Le istungen im Zei t- raum vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 seien durch die Belastungsa n- zeigen der Antragsgegnerin 195.492 bis 195.500 in der Zentralregulierung neutralisiert worden , d ie vollständige Zahlung der im ersten Schiedsverfahren der Antragstell erin als berechtigte Preiserhöhung und Schadensersatz zug e- sprochenen Urteilssumme sei außerhalb der Zentralregulierung erfolgt und die Antragstellerin habe nach Abschluss des ersten Schiedsverfahrens für die Diff e- renz zwischen den dort zugesprochenen 920.6 55,07 zuvor in die Zentralregulierung eingestellten Forderungen von insgesamt 1.416.407,82 e- gulierung erteilt. Das Schiedsgericht hat weiter angenommen , dass die Re chnungen der Antragstellerin, die den vom Feststellungsantrag erfassten Belastungsanzeigen mit den Nummern 195.490 bis 195.500 entsprechen , Gegenstand des ersten Schiedsverfahrens waren und dass sich die Belastungsanzeige 190.004 über 716.812,56 Zahlungsantrag zu 1 im vorliegenden Schiedsverfahren bezieht. Diese Beurteilung hat die Antragstellerin hingenommen . 20 21 22 - 10 - b b ) Auf dieser Grundlage ist d as Schiedsgericht zu der Auffassung g e- langt, die Belastungsanzeigen 195.490 bis 195.500 gingen rechtlich ins Leere", weil über die Ansprüche, die den entsprechenden Rechnungen der Schiedskl ä- gerin zugrunde liegen , rechtskräftig im ersten Schiedsverfahren entschieden worden sei. Die der Antragstellerin zuerkannten und von der Antragsgegnerin nach dem ersten Sch iedsverfahren außerhalb der Zentralregulierung bezahlten Rechnungsbeträge könnten in keiner Endabrechnung mehr neutralisiert we r- den. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen, dass ü ber die Frage, inwieweit der Antragsgegnerin aus den Belastungsanzeigen 195.490 bis 195.500 Ford e- rungen gegenüber der Antragstellerin zustehen, bereits rechtskräftig im ersten Schiedsverfahren entschieden ist. Soweit der Antragstellerin für ihre entspr e- che nden Rechnungen Beträge zugesprochen worden sind, kann eine diese Forderungen ausgleichende, rechtswirksame Belastungsanzeige durch die A n- tragsgegnerin nicht mehr erfolgen. Soweit der Zahlungsantrag der Antragstell e- rin abgewiesen worden ist, bestehen die B elastungsanzeigen zu Recht, weil der Antragstellerin in diesem Umfang keine Forderungen gegen die Antragsgegn e- rin zustehen. In jedem Fall fehlt es wegen der im ersten Schiedsverfahren g e- troffenen rechtskräftigen Entscheidung an einem Feststellungsinteresse der Antragstellerin im Hinblick auf die Belastungsanzeigen 195.490 bis 195.500 . c c) Hinsichtlich der Belastungsanzeige 190.004 hat das Schiedsgericht zutreffend festgestellt, dass die entsprechende Forderung Gegenstand des auf Zahlung gerichteten Klage antrags zu 1 im vorliegenden Schiedsverfahren ist. Auch insoweit kommt ein Feststellungsantrag deshalb nicht in Betracht. Die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend , der übergangene Vortrag der Antra g- 23 24 25 - 11 - stellerin hätte dem Oberlandesgericht Anlass geben können, diese Frage a b- weichend zu beurteilen . d d) Anders als in dem vom Oberlandesgericht übergangenen Vortrag der Antragstellerin ausgeführt, kann sich d as erforderliche Feststellungsinteresse auch nicht aus der im Anschluss an das erste Schiedsverfahren von der A n- tragstellerin zugunsten der Antragsgegnerin zur Zentralregulierung erteilten Gutschrift en über insgesamt 596.839,43 vom 24. März 2009 ergeben. Bei die sen Gutschrift en handelte es sich um die Differenz zwischen den von der Antragstellerin in die Zen tralregulierung eingestellten Rechnungen und de m ihr im ersten Schiedsverfahren für diese Rechnungen zugesprochenen Betrag. Die Frage, ob der Antragsgegnerin aus diesen Gutschrift en Forderungen gege n- über der Antragstellerin zustehen, ist nicht Gegenstand d es Feststellungsa n- trags zu 3 . D ieser A ntrag ist auf die im Einzelnen aufgeführten Belastungsa n- zeigen beschränkt, die die Antragsgegnerin zwischen dem 19. September 2006 und dem 20. Oktober 2006 vorgenommen hat. Dementsprechend hat das Schiedsgericht die Gu tschrift en über 596.839,43 i- dung über den Klageantrag zu 1 berücksichtigt. Es hat angenommen, dass der Antragsgegnerin über diesen Betrag eine Aufrechnungsforderung gegenüber dem mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Zahlungs anspruch der A n- tragstellerin zusteh t . Da s greift die Rechtsbeschwerde nicht an . e e) Gegenstand des Feststellungsantrags war allerdings auch die Bela s- tungsanzeige 195.523 vom 11. Oktober 2006 über 1.117,10 e- rin hatte dazu in dem übergan genen Vortrag ausgeführt , diese Belastungsa n- zeige stehe in keinem Zusammenhang zu den verfahrensgegenständlichen Rechnungen der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin hatte eingeräumt, die Berechtigung dieses Belegs nicht mehr aufklären zu können. Hinsichtli ch dieser Belastungsanzeige ist daher nicht auszuschließen, dass das Schiedsgericht bei 26 27 - 12 - Berücksichtigung des nach einem Hinweis auf die geänderte Rechtsansicht zur Zulässigkeit der Feststellungsklage gehaltenen Vortrags der Antragstellerin a n- genommen hätte , diese Forderung sei nicht Gegenstand des ersten Schied s- verfahrens gewesen . Die Antragstellerin hat indes nach ihrem eigenen Vortrag gegen die B e- lastungsanzeige vom 11. Oktober 2006 fristgerecht Widerspruch erhoben. Z u- dem weist der von der M . AG d er Antragstellerin übersandte Schlussregu - lierungsbrief vom 8. Januar 2007 einen Schlusssaldo in Höhe von 0,00 Spätestens seit dem bestand für die Antragstellerin unter den gegebenen U m- ständen kein Anhaltspunkt mehr, dass sich die Antragsgegnerin weiterhin di e- ser Forderung in Höhe von 1.117, 10 e . Auch bei Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Antragstellerin zu der Belastungsanzeige über 1.117,10 daher auch insoweit k ein Feststellung s int e- resse annehmen können. Kann sich aus der Belastungsanzeige übe r 1.117,10 der Antragsgegnerin ergeben, so ist das Zentralregulierungskonto auch nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde ausgeglichen. E in Feststellungsinteresse der Antragstellerin kann sich dann ebenso wenig hinsichtlich einzelner im Jahr 2006 in die Zentralregulierung eingestellter Belastungsanzeigen ergeben . 2 . Es kann dahinstehen, ob d ie gegen die Abweisung de s Antrags auf Aufhebung des Kostenschiedsspruch s gerichtete Rechtsbeschwerde zulässig ist . Sie ist jedenfalls unbegründet. a) Die Rechtsbeschwerde ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig , weil das Schiedsgericht selbst die Vergütung der Schiedsrichter als Teil der Verfahrenskosten ziffernmäßig festgesetzt hat. Dies ist zwar nach der Rechtsprechung d es Bundesgerichtshofs nur zulässig, wenn 28 29 30 31 - 13 - die Höhe der Vergütung etwa weil sich das Honorar nach dem Streitwert ric h- tet und eine bezifferte Schiedsklage erhoben worden ist oder weil die Parteien mit den Schiedsrichtern ein festes Honorar vereinbart haben oder weil Einve r- nehmen über den Streitwert besteht feststeht und der dafür benötigte Betrag bereits vorschussweise einbezahlt worden ist (BGH, Beschluss vom 28. März 2012 III ZB 63/10, BGHZ 193, 38 Rn. 8 mwN). Diese Voraussetzungen sind i m Streitfall aber erfüllt. D ie Schiedsrichter erhielten eine vorher vereinbarte, streitwertabhängige Vergütung. Die Parteien hatten im Konstitutionsprotokoll für das Schiedsverfa h- ren folgende Regelung getroffen: Die von den Parteien ernannten Schiedsrich ter erhalten die Gebühren und Au s- lagen, die einem Rechtsanwalt für die Vertretung einer Partei in der ersten I n- stanz vor dem ordentlichen Gericht zustehen würden. Dem Obmann stehen diese Gebühren wie für die Vertretung einer Partei in der zweiten Instanz z u. Im Übrigen gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entsprechend. Die Parteien hatten sich zudem über den Streitwert geeinigt und jeweils einen Vorschuss von 60.000 Der Einwand der Antragstellerin, es sei gleichwohl die Geltung der am 30. Juni 2004 außer Kraft getretenen Bundesgebührenordnung für Rechtsa n- wälte vereinbart, betrifft die Auslegung der Parteivereinbarung . Sie ändert j e- doch nichts daran, dass das Schiedsgericht ordnungsgemäß von den Parteien zur Festsetzung der Vergütung der Schiedsrichter ermächtigt war. Zudem ist die auf den eindeutigen Wortlaut des Konstitutionsprotokolls gestützte Auffa s- sung des Schiedsgerichts nicht zu beanstanden , für die Berechnung der Verg ü- tung sei das Rechtsanw altsvergütungsgesetz maßgeblich. b ) Die Antragstellerin macht weiter geltend, die Rechtsbeschwerde g e- gen die Abweisung des Antrags auf Aufhebung de s Kostenschiedsspruch s sei zulässig, weil das Oberlandesgericht keine Verletzung des Anspruchs der A n- 32 33 34 35 - 14 - tragstellerin auf rechtliche s Gehör darin erk a nn t ha be , dass das Schiedsgericht einen Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2013 bei seiner Kosten - entscheidung berücksichtigt habe , der der Antragstellerin nicht zugegangen sei und zu dem sie sich daher vor Erlass der Entscheidung nicht ha be äußern k ö n- nen . a a ) D ie Antragstellerin hatte den Schriftsatz vom 24. Oktober 2013 vor der Kostene ntscheidung des Schiedsgerichts unstreitig nicht erhalten, weil im Büro des Verfahrens bevollmächtigten der Antragsgegnerin für seine Übermit t- lung eine fe hlerha fte E - M ail - Anschrift für die Antragstellerin verwendet worden war . Die Parteien hatten sich im Konstitutionsprotokoll für das Schiedsgericht darauf geeinigt, Abschriften unmittelbar den jeweils anderen Verfahrensbevol l- mächtigten zuzuleiten. Das Ob erlandesgericht hat dazu ausgeführt, eine Gehörsverletzung kö n- ne nicht festgestellt werden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichte das Schiedsgericht nicht, zu jedem einzelnen unselbständigen Angriffs und Verteidigungsmittel Stellung zu nehmen. Spiegelbildlich dazu könne nicht jede offensichtlich versehentlich unterbliebene Weiterleitung von Verfahrensei n- gaben einer Schiedspartei an die andere Schiedspartei als Verletzung des rechtlichen Gehörs gewertet werden. Eine Gehörsverletzung scheide j edenfalls aus, wenn wesentlicher Inhalt der Eingabe, wie hier, die Wiedergabe von Au s- zügen des der Gegenseite bekannten Konstitutionsprotokolls sei. b b) Es kann dahinstehen, ob d iese r Beurteilung zuzustimmen ist, und ob eine Gehörsverletzung möglicherw eise schon deshalb zu verneinen ist, weil die Weiterleitung d es Schriftsatzes nicht durch ein Verschulden des Schiedsg e- richts unterblieben ist. Der etwaige Rechtsfehler des Oberlandes gerichts bei der Anwendung der Rechtsgrundsätze für die Gewährung rechtli chen Gehörs auf das Verfahren des Schiedsgerichts war jedenfalls nicht entscheidungserheblich . 36 37 38 - 15 - Die fehlerhafte Verneinung einer Gehörsverletzung durch das Oberla n- desgericht wäre nur entscheidungserheblich, wenn von der Antragstellerin g e- haltene r Vortrag zu der Frage, was sie in Kenntnis des Schriftsatzes vom 24. Oktober 2013 noch vor dem Schiedsgericht dargelegt hätte, diesem hätte Anlass geben können, eine abweichende Kostenentscheidung zu treffen . Dafür ist indes nichts ersichtlich. Di e Antragstell erin hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren insoweit a l- lein auf die Ausführungen auf Seite 7 ihres Schriftsatz es vom 12. Dezember 2013 berufen. Darin hat sie pauschal ausgeführt, die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Kosten beträfen zumindest teilwe ise nicht das streitgege n- ständliche Schiedsgerichtsverfahren und seien nicht zu erstatten, weil Postg e- bühren für Briefe, die andere Verfahren der Parteien betr äf en und an Dritte g e- richtet seien, zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig se ien . Im Hinblick auf diesen Vortrag hätte das Oberlandesgericht keinen A n- lass gehabt anzunehmen , das Schiedsgericht hätte ohne Gehörsverstoß zu einer anderen Kostenentscheidung gelangen können. Nach dem Kostenfestse t- zungsantrag vom 17. September 2013 si nd von der Antragsgegnerin 69,65 Post und Telekommunikationsauslagen sowie 62,95 für Ablichtungen und Telefaxzustellungen an den Gegner abgerechnet worden. Die Antragstellerin hatte diese Kostenansätze mit Schriftsatz vom 23. Oktob er 2013 schon im Schiedsverfahren beanstandet. Hinsichtlich der Postgebühren hat te sie geltend gemacht, ein mit Portokosten in Höhe von 5,30 h- tigte r Großbrief/Rückschein an die Verfahrens bevollmächtigten der Antragste l- lerin vom 7. April 2009 sei diesen nicht zugegangen. Zudem sei eine Vielzahl von Schreiben an Herr n K . von der M . AG aufgeführt, die an dem Ver - fahren nicht beteiligt sei. Außerdem wurde pauschal gerügt, dass k ein Nac h- 39 40 41 - 16 - weis für die als Dokumentenpauschale für Ablichtungen au fgeführten Kosten überreicht worden ist . In dem der Antragstellerin nicht ordnungsgemäß übermi t- telten Schriftsatz vom 24. Oktober 2013 erläuterte die Antrags gegnerin , Kosten für Schreiben an Herrn K . von der M . AG seien angesetzt worden, weil dies e s Unternehmen mittelbar am Verfahren beteiligt war und mehrfach ang e- schrieben werden musste, um Unterlagen, wie etwa (Schluss)Regulierungs - briefe und sonstige Abrechnungsunterlagen zu erhalten, damit diese im Verfa h- ren vorgelegt werden konnten. Außerdem sei mit der M . AG im Rahmen von Vergleichsverhandlungen korrespondiert worden, da durch den angedac h- ten Vergleich alle anhängigen Verfahren der Parteien, auch gegen die M . AG, erledigt werden sollten. Das am 7. April 2009 verschickte Schreiben an die Verfahrens bevollmächtigten der Antragstellerin beziehe sich laut Betreff auf das Verfahren MF . und habe in unmittelbarem Zusammenhang mit den vorliegend interessierenden Rechtsfragen , etwa einer Aufrechnung , gestanden. Hinsichtlich der Do kumentenpauschale berief sich der Verfahrens bevollmäc h- ti g te der Antragsgegnerin auf seine anwaltliche Versicherung dieser Kosten s o- wie darauf, dass sich berei ts aus dem Umfang der Akten erg e be, dass die a n- gesetzten Ablichtungen deutlich unter dem lägen, wa s tatsächlich in dieser S a- che habe ausgedruckt und kopiert werden m üssen . Die Ausführungen der Antragstellerin v or dem Oberlandesgericht gehen nicht über ihren Vortrag im Schriftsatz vom 23. Oktober 2013 im Schiedsverfa h- ren hinaus, sondern bleiben dahin ter zurück. Unter diesen Umständen ist nichts dafür ersichtlich, dass das Schiedsgericht die fraglichen Kosten auch bei or d- nungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs nicht jedenfalls aufgrund der Erläuterungen im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2013 für gerechtfertigt hätte halten müssen . Insbesondere gab es im Hinblick auf U m- fang und Komplexität des Verfahrens aus Sicht des Schiedsgerichts keinen A n- 42 - 17 - lass, an der von der Antrags gegnerin geltend gemachten Höhe der Dokume n- tenpauschale zu zweifeln. III . Danach ist die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den B e- schluss des Oberlandesgerichts mit der Kosten folge aus § 97 Abs. 1 ZPO z u- rückzuweisen. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanz: OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 27.11.2014 - 9 Sch 2/13 - 43
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