ECLI:DE:BGH:2017:290617BIZB111.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 11 1/16 vom 29. Juni 2017 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert , Dr. Kirchhoff, D r. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesg e- richts Stuttgart 2. Zivilsenat vom 14. November 2016 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Gründe: I. Das Landgerich t hat die auf die Verletzung einer Gemeinschaftsmarke und einer deutschen Marke der Zweigniederlassung Rebstein der Klägerin g e- stützte Klage mit Urteil vom 7. April 2016 abgewiesen. Die Klägerin hat gegen dieses ihr am 18. April 2016 zugestellte Urteil am 18. Mai 2016 Berufung eing e- legt. Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2016, der bei Gericht am selben Tag per Fax eingegangen ist, hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und zugleich die B e- rufung begründet. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 14. November 2016 den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Dazu hat es ausgeführt: 1 2 - 3 - Das Wiedereinsetzungsgesuch schei tere an dem der Klägerin zuzurec h- nenden, in mehrfacher Hinsicht schuldhaften Verhalten ihres Prozessbevol l- mächtigten. Dieser habe nicht für zusätzliche Sicherungsvorkehrungen gesorgt, die angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalt s erforder lich gewesen seien. Auch hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Vorl a- ge einer falschen Akte am 20. Juni 2016 zum Anlass für eine Nachforschung nehmen müssen. Überdies habe er in dem Wiedereinsetzungsantrag vom 20. Juli 2016 nicht vorgetragen, da ss er in seiner Kanzlei eine wirksame Au s- gangskontrolle am Abend eines jeden Arbeitstages organisiert habe. II. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Klägerin hat keinen E r- folg. 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i n V erbindung m it § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsb e- schwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen, sind nicht erfül lt. Entgegen der Ansicht der Rechtsb e- schwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Der angefochtene Beschluss verletzt weder den Anspruch der Klägerin auf wirkungsvollen Rechtssch utz (Art. 2 Abs. 1 GG i n V erbindung m it dem Rechtsstaatsprinzip) noch deren A n- spruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. 2. Die Klägerin war nicht ohne ihr Verschulden gehindert, die Frist für die Begründung der Berufung einzuhalten. Ihr Prozes sbevollmächtigter hat diese Frist schuldhaft versäumt . Dieses Verschulden muss sich die Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zu e i- ner wirksamen Fristenkontrolle auch die Anordnung gehört, die Erledigung der 3 4 5 6 7 - 4 - fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fri s- tenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft nochmals und abschli e- ßend selbständig zu überprüfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. Februar 2 016 III ZB 42/15, NJW 2016, 1742 Rn. 10; Beschluss vom 10. November 2016 I ZB 29/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 9. März 2017 IX ZB 1/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 25. April 2017 XI ZB 18/16, juris Rn. 10, jeweils mwN). Dass die Organisation des Ka nzleibetriebs des Prozes s- bevollmächtigten der Klägerin diesen Anforderungen genügt hat, lässt sich dem Wiedereinsetzungsantrag vom 20. Juli 2016 nicht entnehmen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Berufungsgericht auch nicht gemäß § 139 ZP O verpflichtet, die anwaltlich vertretene Klägerin vor der Zurückweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf dessen nicht ausreichende Begründung hinzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2013 III ZB 29/13, juris Rn. 10; B eschluss vom 28. Januar 2016 III ZB 110/15, juris Rn. 9). Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Ausgangskontrolle stellt, sind bekannt und müssen einem Rechtsanwalt auch ohne richterlichen Hinweis geläufig sein. Wenn sein Vortrag dem nicht Rechnung trägt, gibt dies keinen Hinweis auf Unklarheiten oder Lücken , die aufzuklären oder zu füllen sind, sondern erlaubt den Schluss d a- rauf, dass entsprechende organisat orische Maßnahmen gefehlt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 V ZB 28/13, NJW 2004, 367, 369; Beschluss vom 24. Januar 2012 II ZB 3/11, NJW - RR 2012, 747 Rn. 12; Beschluss vom 12. Mai 2016 V ZB 135/15, NJW 2016, 3789 Rn. 31). Es ist auch davon auszugehen, dass die danach als fehlend anzusehe n- de Tagesabschlussko ntrolle für die Fristversäumung ursächlich war. Die Rechtsbeschwerde kann nicht mit Erfolg geltend machen, bei der Ausgang s- kontrolle wäre der Mitarbeiterin erneut der Fehler unterlaufen, der zur Vorlage der falschen Akte geführt habe. Es ist nichts dafür e rsichtlich , weshalb der nach 8 9 - 5 - ihrem Vortrag gut ausgebildeten und richtig unterwiesenen Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten der Klägerin das im Fristenkalender notierte, für die Unterscheidung der Parallelverfahren maßgebliche interne Aktenzeichen bei dieser Kontrolle entgangen wäre und sie den nach Angabe der Rechtsb e- schwerde nicht nachvollziehbaren Fehler wiederholt hätte . b) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die die Ablehnung der Wiedereinsetzung selbständig tragend e Beurteilung des B e- rufungsgerichts, die Wiedereinsetzung sei der Klägerin auch deshalb zu vers a- gen, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Vorlage der falschen A k- te am 20. Juni 2016 nicht zum Anlass für eine Nachforschung genommen habe. aa) E ine Pflicht des Rechtsanwalts zur Nachfrage und Nachforschung kommt nur, aber auch immer dann in Betracht, wenn hierfür ein konkreter Anlass besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 IX ZB 238/08, juris Rn. 11; Beschluss vom 5. Juni 2012 VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 10; Beschluss vom 19. September 2013 IX ZB 52/12, NJW 2014, 226 Rn. 9; Urteil vom 24. September 2015 IX ZR 206/14, NJW 2015, 3519 Rn. 11). bb ) Ein solcher konkreter Anlass bestand im Streitfall. Die Büroangestel l- te des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hatte diesem am 20. Juni 2016 unter Hinweis auf eine im Fristenkalender für diesen Tag notierte nicht erledigte Berufungsbegründungsfrist eine Akte vorgelegt. Da die aus der vorgelegten Akte ersicht liche Frist bereits a m 18. Mai 2016 abgelaufen und zudem erledigt war, konnte sich die im Fristenkalender notierte Frist nicht auf diese Akte bezi e- hen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hätte wegen der sich deshalb aufdrängen den Zweifel, dass an diesem Tag in einer ander en Sache eine Ber u- fungsbegründungsfrist ablief, eine Nachforschung vornehmen müssen. Diese hätte nach Lage der Dinge anhand der notierten internen Aktenzeichen zur Aufdeckung der Verwechslung geführt und gegebenenfalls nach Stellung e i- 10 11 12 - 6 - nes erstmaligen Fri stverlängerungsantrags gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Versäumung der Frist verhindert. c) Nach den Ausführungen zu vorstehend II 2 a und b kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Ve r- säumung der Frist zur Begründung der Berufung auch schon deshalb schul d- haft verursacht hat, weil er keine im Hinblick auf die Besonderheiten des Strei t- falls gebotenen besonderen Sicherungsvorkehrungen getroffen hat. III. Nach allem ist die Rechtsbeschwerde der Klägerin als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 07.04.2016 - 17 O 1133/14 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.11.2016 - 2 U 73/16 - 13 14 15
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