BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 11/13 vom 15 . April 201 4 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15 . April 201 4 durch den Richter a m Bundesgerichtshof Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden, die Richterin Caliebe sowie die Rich ter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde de s Nebenintervenienten gegen den Beschluss des 1 9 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stut t gart vom 1 9 . März 201 3 wird auf seine Kosten als unzulässig ve r- worfen . Beschwerdewert: 53.070 ,22 Gründe: I. Der Nebenintervenient ist Rechtsanwalt. Er wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in die versäu m- te Berufungsbegründungsfrist und gegen die Verwerfung der für die von ihm vertretene Partei eingele gte Berufung als unzulässig . Das Urteil des Landgerichts ist de r Klägerin und Widerbeklagten sowie der Drittwiderbeklagten zu 1 (im Folgenden: Widerbeklagte) am 11 . Dezember 2012 zugestellt worden . Am 11. Januar 2013 haben die Widerbeklagten hierg e- gen B erufung ein gelegt . Mit gerichtlicher Verfügu ng vom 13. Februar 2013 sind sie darauf hingewiesen worden , dass innerhalb der Berufungsb e gründungsfrist ke i ne Berufungsbegründung eingegangen und beabsichtigt sei , die Berufung als u n zulässig zu verwerfen. 1 2 - 3 - Am 25. Februar 2013 haben die Widerbeklagte n die Wi e dereinsetzung in die versäumte Berufungs begründungsfrist beantragt und die Berufung begrü n- det . Zur Begründung des Wiedereinsetzungsb e gehrens haben sie aus geführt : Die langjährig tätige, ausgebildete Rechtsa nwaltsfachangestellte P . L . habe nach Zugang des Urteils die Berufungsfrist sowie die Berufungsb e- gründungsfrist auf dem in der Akte vorne auf der Rückseite des Aktendeckels befindlichen Stammblatt unter der Rubrik Fri s ten notiert. Sie hab e am selben Tag die Akte zusammen mit dem dem Urteil beigefügten Empfangsbekenntnis dem Nebenintervenienten vorgelegt. Dieser habe sich von seiner Angestellten best ä tigen lassen, dass diese Fristen auch in den Fristenkalender übernommen worden seien. Am Mo ntag, dem 18. Februar 2013 , habe sich der Nebeninterv e- nient erkundigt, wann die Berufungsbegründungsfrist in der Sache ablaufen werde. Daraufhin sei festgestellt worden , dass im Fristenkalender die Frist zur Berufungsbegründung nicht eingetragen worden sei . Die Rechtsanwaltsfacha n- gestellte führe das darauf zurück, dass sie nach der Eintragung der Berufung s- frist aufgrund eine s Telefonanruf s oder eine r sonstige n Ablenkung vergessen habe, die Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß in den Fristenkalender zu üb ernehmen. Die Rechtsanwaltsfac h angestellte habe in 30 Berufsjahren noch nie vergessen , eine Berufungsb e gründungsfrist einzutragen. Mit Beschluss vom 19 . März 2013 hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zurück gewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen . Der Beschluss ist de n Widerb e klagten am 26. März 2013 zugestellt worden . Am 25. April 2013 ist der Nebeninterv e- nient dem Rechtsstreit auf Seiten der Widerbeklagten und der Drittwiderbekla g- ten zu 2 b ei getreten und hat anstelle der Hauptpartei en Rechtsbeschwerde ei n- gelegt . Der Nebenintervenient hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufz u heben, soweit zu Lasten der Klägerin und der Drittwiderbeklagten zu 1 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Ber u- 3 4 - 4 - fungsbegründungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig verworfen wo r- den sei . II. Die für die Drittwiderbeklagte zu 2 eingelegte Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht begründet worden ist und die Drittw i- derbeklagte zu 2 am B e rufungsverfahren auch nicht beteiligt gewesen ist . III. Im Übrigen ist d ie Rechtsbeschwerde des Nebenintervenienten stat t- haft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch un zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhe b liche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung e i- ner einheitlichen Rechtsprechung. 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet : Es sei keine Vorfrist zur Berufungsbegründungsfrist notiert worden. In der unte r- bliebenen Notierung der Vorfrist liege ein Organisationsverschulden des Nebe n- intervenienten. Dieses sei auch ursächlich für die Fristversäumung geworden, zumindest sei die Ursächlichkeit nicht ausgeräumt. 2. Es kann dahinstehen, ob d iese Ausführungen der rechtlichen Nac h- pr ü fung stand halten . Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinse t- zung im Ergebnis zu Recht versagt, weil bereits nach dem Wiedereinsetzung s- vorbringen der Widerbeklagten ein nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Ve r- schulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumnis nicht ausz u- schließen ist. Die Widerbeklagten haben nicht dargetan, dass im Büro ihres Prozes s bevollmächtigten die allgemeine Anweisung bestand, stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender einzutragen, bevor entspr e- chende Erledigungsverm erk e in der Akte eingetragen werden . Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfo r derlich. 5 6 7 8 - 5 - a) Der Rechtsanwalt kann die Berechnung und Notierung von Fristen e i- ner gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwacht en Bürokraft übertragen. Dann hat der Rechtsanwalt aber durch geeignete organ i- satorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgeha l- ten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle e r- forderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesond e- re, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handa k- te durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erke n- nen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetr agen worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, NJW 2003, 1815, 1816 ; Beschluss vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 Rn. 6; Be schluss vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, MDR 2010, 533 Rn. 7 ; B e schluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 , NJW - RR 2013, 1010 Rn. 10; Beschluss vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, WM 2014, 424 Rn. 9 ). Soweit die Rechtsprechung Erledigungsvermerke des Büropersonals zu den jeweils in den Handakten eingetragenen Fristen fordert, soll sich ergestellt werden, dass die Fristen tatsächlich eingetragen sind und dem Anwalt eine en t- sprechende Kontrolle anhand der Handakten möglich ist. Zu einer ordnung s- gemäßen Büroorganisation gehört daher eine klare Anweisung, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden mü s- sen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann. Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in einen Kalender angebra cht wird und die Gege n- kontrolle versagt ( BGH, Beschluss vom 10. März 1992 - VI ZB 4/92, NJW - RR 1992, 826 ; Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 71/03, FamRZ 2004, 1552 ; Beschluss vom 10. März 2011 - VIII ZB 37/10 , NJW 2011, 1597 Rn. 13; B e- schluss vom 26. Nove mber 2013 - II ZB 13/12, WM 2014, 424 Rn. 10 ). Sieht die Organisationsanweisung nicht vor, dass in der Handakte Erledigungsve r merke a n zubringen sind, genügt es, wenn die Arbeitsanweisung vorschreibt, dass die 9 10 - 6 - Fristen zunächst im Fristenkalender zu notieren sind und erst dann in der Akte (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11, NJW - RR 2013, 1010 Rn. 12). b) Dass im Büro des Prozessbevollmächtigten der Widerbeklagten so l- che organisatorischen Anweisungen bestanden haben , lässt sich dem Vorbri n- g en im Wiedereinsetzungsverfahren nicht entnehmen. Der geschilderte und durch eine eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsgehilfin glaubhaft gemacht e Geschehensablauf spricht für das Gegenteil. Diese hat versichert, sie habe nach Eingang des erstinst anzlichen Urteils die Berufung und die Ber u- fungsbegründungsfrist in die Handakte, dort in das Fristenblatt, eingetragen. Sie übernehme dann diese sofort anschließend in den Fristenkalender. Dies habe sie bezüglich der Berufungsfrist auch getan. Warum die B erufungsbegrü n- dungsfrist nicht eingetragen worden sei , sei ihr völlig schleierhaft. Eines vorherigen Hinweises der anwaltlich vertretenen Widerbeklagten auf diesen Gesichtspunkt bedurfte es nicht . Die Anforderungen, die die Rech t- sprechung an eine ordnu ngsgemäße Fristennotierung stellt, sind bekannt und müssen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anfo r derungen nicht Rechnung, gibt dies keinen Hinweis au f Unklarheiten oder L ü cken des Vortrags, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt h a- ben (vgl. BGH, B e schluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369; Besch luss vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW - RR 2012, 747; B e- schluss vom 26. N o vember 2013 - II ZB 13/12, WM 2014, 424 Rn. 12). c) Die unzureichende Organisation im Büro des Prozessbevollmächti g ten der Widerbeklagten war auch kausal für das Fristversäumni s. Hätte die Recht s- anwaltsgehilfin die Vorfrist und die Berufungsbegründungsfrist zunächst in den Fristenkalender eingetragen, wäre die Akte dem Prozessbevollmächti g ten bei 11 12 13 - 7 - unterstellt im Übrigen ordnungsgemäßem Vorgehen rechtzeitig vorgelegt wo r- den . Wäre die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist nebst Vorfrist verge s- sen worden, wäre dieses Versäumnis spätestens bei Vorlage der Akte zur Ei n- legung der Berufung bemerkt worden. Strohn Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 05.12.2012 - 18 O 213/09 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.03.2013 - 19 U 7/13 -
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