BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 11/14 vom 20. Januar 20 15 in dem Musterverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KapMuG § 13 Abs. 1 in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung Die Parteien können den Gegenstand eines Kapitalanleger - Musterverfahrens nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht erweitern. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2015 - II ZB 11/14 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2015 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Dresc her und Born beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. März 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Muste r- kläger. Der Streit wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf Gründe: A. Der Musterkläger macht als Aktionär der Musterbeklagten zu 1 Sch a- densersatzansprüche wegen der Verbreitung fehlerhafter Kennzahlen aus Ja h- resabschlüssen geltend. Die Musterb eklagte zu 1, die M . AG, ist die Holding der M . - Gruppe. Der Musterbeklagte zu 2 war Mitglied, zeitweise auch Vorsi t- zender des Vorstands der Musterbeklagten zu 1. 1 - 3 - Beim Landgericht sind mehrere vergleichbare Verfahren gegen die Mu s- terbeklagten anhängig . Dem zugrunde liegt die bilanzielle Behandlung der E r- träge aus Factoring - und Rückversicherungsgeschäften bei zwei Tochtergesel l- schaften. Das Landgericht hat auf die von dem Musterkläger und 31 Beigeladenen gestellten Anträge durch Vorlagebeschluss vom 30. Dezember 2008 eine En t- scheidung des Oberlandesgerichts nach dem Kapitalanleger - Musterver - fahrensgesetz herbeigeführt. Nach Beweisaufnahme durch Sachverständige n- gutachten hat das Oberlandesgericht aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. September 2012, in der es u.a. rechtliche Hinweise zur Reichweite des Vo r- lagebeschlusses erteilt, beiden Seiten die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 29. Oktober 2012 eingeräumt und Verkündungstermin auf den 16. November 2012 bestimmt hatte, den Feststellungsanträgen mit Musteren t- scheid vom 16. November 2012 (OLG Karlsruhe 17 Kap 1/09, BeckRS 2012, 23479) teilweise stattgegeben und sie im Übrigen zurückgewiesen. Die gegen die Zurückweisung der weitergehenden Anträge gerichtete Rechtsbeschwerde des Musterklägers und weiterer Beigeladener hat der Senat mit Beschluss vom 1. Juli 2014 (II ZB 29/12, ZIP 2014, 2074) zurückgewiesen. Am 15. November 2012 - einen Tag vor Verkündung des Musteren t- scheids des Oberlandesgerichts am 16. November 2012 - hat der Musterkläger beim Landgericht beantragt, den Vorlagebeschluss zu ergänzen. Das Landg e- richt hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen und unter anderem ausg e- § 13 Abs. 1 KapMuG in der bis zum 31. O ktober 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: KapMuG aF) gestellt worden sei, denn darunter sei der Schluss der 2 3 4 5 - 4 - mündlichen Verhandlung zu verstehen; jedenfalls hätte er innerhalb der vom Oberlandesgericht gesetzten Frist bis zum 29. Oktober 2012 gestellt we rden müssen. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Musterklägers hat das Landgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorg e- legt. Dieses hat die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. B. Das Oberlandesgeri cht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die sofortige Beschwerde sei zulässig, insbesondere statthaft. Zwar sei sie in § 13 KapMuG aF nicht ausdrücklich genannt. Ihre Statthaftigkeit ergebe sich aber aus § 3 Abs. 1 EGZPO i .V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Die sofortige Beschwerde sei jedoch unbegründet, da das Landgericht den ergänzenden Musterfeststellungsantrag des Musterklägers zu Recht als verspätet und damit als unzulässig angesehen habe. Die in § 13 Abs. 1 KapMuG aF vor s- s- zulegen, dass eine Ergänzung nur bis zum Schluss der mündlichen Verhan d- lung möglich sei. Für seine der Auffassung des Land gerichts entsprechende Auslegung hat das Oberlandesgericht unter anderem darauf abgehoben, dass das Muste r- verfahren gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF im Grundsatz ein den Reg e- lungen der Zivilprozessordnung unterworfenes Verfahren sei. Ergänzende Mu s- terfest stellungsanträge seien wie Sachanträge im Sinne von § 261 Abs. 2, 6 7 8 9 10 - 5 - § 297 ZPO in der letzten mündlichen Verhandlung, spätestens jedoch innerhalb einer vom Gericht nach § 139 Abs. 5 ZPO nachgelassenen Schriftsatzfrist zu stellen. Auch das Kapitalanleger - Muste rverfahrensgesetz messe der mündl i- chen Verhandlung eine entscheidende Bedeutung bei, denn das Oberlandesg e- richt erlasse den Musterentscheid gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF au f- grund mündlicher Verhandlung. Außerdem belegten sowohl die - von Landg e- richt u nd Oberlandesgericht näher dargestellte - Entstehungsgeschichte des § 13 KapMuG aF als auch die Gesetzesbegründung zur Novellierung des Kap i- talanleger - Musterverfahrensgesetzes diese Sichtweise. Schließlich entspreche dies auch Sinn und Zweck des Muster verfahrens. Zwar sei es richtig, dass das Musterverfahren zu einer möglichst umfassenden Klärung von Fragestellungen führen solle, weshalb es wegen der Sperrwirkung des § 5 KapMuG aF gerade die Möglichkeit gebe, dem Oberlandesgericht durch Erweiterung des Vorlagebeschlusses weitere klärungsbedürftige Fragen vorzulegen. Vor allem aber sei grundsätzlicher Zweck des Musterverfahrens, e- stalten und hierfür die Interessen zu bündeln. Die G ewährung effektiven Rechtsschutzes verlange aber eine besondere Beachtung der Beschleun i- gungs - und Konzentrationsgrundsätze der Zivilprozessordnung. Eine Zulassung von Ergänzungsanträgen bis - so der Musterkläger im Beschwerdeverfa h ren - eine Minute vor de m Verkündungstermin oder sogar bis zum Eintritt der Rechtskraft des Musterentscheids eröffne dagegen die Möglichkeit, das Verfa h- ren bis zur Grenze der Prozessverschleppung (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 KapMuG aF) zu verzögern. Die Pflicht zur Prozessförderung treffe a uch die Parteien, weshalb etwaige Ergänzungsanträge bis zu dem Zeitpunkt, der Grundlage der Entsche i- dungsfindung des Gerichts sei, gestellt werden müssten. 11 - 6 - C. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. I. Nach § 27 des Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetze s in der seit dem 1. November 2012 geltenden Fassung (BGBl. I, S. 2182; im Folgenden: KapMuG nF) ist auf das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren das Kapita l- anleger - Musterverfahrensgesetz in seiner bis zum 1. November 2012 geltenden Fassung anzuwenden, we il vor dem 1. November 2012 mündlich verhandelt worden ist. Der Antrag auf Erweiterung des Gegenstands des ursprünglichen Musterverfahrens stellt keinen neuen Musterverfahrensantrag dar. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Zwar findet § 15 Abs. 1 Ka pMuG aF keine Anwendung; das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde aber gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, der über § 3 Abs. 1 EGZPO anwendbar ist, zugelassen. Hieran ist der Senat gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebu n- den. Dass nach § 13 Abs. 2 KapMuG aF Erweiterungen eines Vorlageb e- schlusses unanfechtbar sind, führt nicht auch zur Unanfechtbarkeit von die E r- weiterung ablehnenden Beschlüssen (ähnlich bei Zurückweisung eines Muste r- feststellungsantrags gemäß § 4 Abs. 4 KapMuG aF BGH, Beschluss vom 21. A pril 2008 - II ZB 6/07, BGHZ 176, 170 Rn. 4; Reuschle in KK - KapMuG, 1. Aufl., § 13 Rn. 15, 23; Möllers/Weichert, NJW 2005, 2737, 2739; a.A. Fullenkamp in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2007, § 13 Rn. 10 und § 4 Rn. 36). D. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegrü ndet. Zu Recht haben Land - und Oberlandesgericht angenommen, dass die Parteien den Gegenstand des Musterverfahrens nur bis zum Schluss der mün d- 12 13 14 15 16 - 7 - lichen Verhandlung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF erweitern können. Zwar ist die in § 13 Abs. 1 Kap MuG aF enthaltene Bestimmung, dass h- Auslegung sprechen aber die Gesetzesmaterialien, der systematische Zus a m- menhang und der Sinn und Zweck des § 13 Abs. 1 KapMuG aF. 1. Die Begründung zum Regierungsentwurf des Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetzes aF geht ausdrücklich davon aus, dass Erweiteru n- gen des Verfahrensgegenstands des Musterverfahrens nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich seien (BT - Drucks. 15/5091, S. 28). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber diese Vorstellung mit der Übe r- nahme der dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 KapMuG aF entsprechenden B e- schlussempfehlung des Recht sausschusses (vgl. BT - Drucks. 15/5695, S. 11, 24) aufgegeben hätte. Der Begründung der Beschlussempfehlung des Recht s- ausschusses zu § 13 KapMuG aF lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entne h- men, dass gegenüber der Fassung des Regierungsentwurfs eine Änderung b e- züglich des maßgebenden Zeitpunkts erfolgen sollte. Dieser Befund wird bestätigt durch die Gesetzesbegründung zur Neufa s- r- eiterungsanträge vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen seien und allenfalls eine Wiedereröffnung nach § 156 ZPO in Betracht komme (BT - Drucks. 17/8799, S. 23). Hätte dies aus Sicht des Gesetzgebers eine Änderung oder jedenfalls eine Klarstel lung gegenüber § 13 KapMuG aF bedeutet, so wäre zu erwarten gewesen, dass sich in der Gesetzesbegründung eine ausdrückliche Erwähnung finden würde, was aber - im Gegensatz zu anderen dort angespr o- 17 18 - 8 - chenen Punkten wie der Verlagerung der Entscheidungskompeten z auf das r- ve r - gerade nicht der Fall ist. Demgegenüber spricht nichts für die Auffassung des Musterklägers, dass Musterverfa h- oder sogar erst den des Eintritts der Rechtskraft. Nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ist die Erhebung einer neuen Klageforderung oder einer Klageerweiterung durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung ei n- gereichten Schriftsatz unzulässig, weil Sachanträge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 152/08 Rn. 8, NJW - RR 2009 , 853 Rn. 8 mwN). A l- lenfalls können sie zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung g e- mäß § 156 ZPO führen. Hätte der Gesetzgeber von diesen allgemein anerkan n- ten Grundsätzen abweichen wollen, obwohl er noch in der Begründung des R e- gierungsentwurfs eben hiervon ausgegangen war, wären entsprechende Au s- führungen zu erwarten gewesen. 2. Auch die in § 9 KapMuG aF angeordnete Anwendung der im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung stütz t diese Auslegung des § 13 KapMuG aF. So ist eine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO nach Schluss der mündlichen Ve r- handlung vorbehaltlich einer Wiedereröffnung gemäß § 156 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen. Zwar lassen sich die Begrifflichkeiten der Zivi lprozessordnung nicht ohne weiteres auf das Verfahren nach dem Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetz übertragen. Auch sollte § 13 KapMuG aF nach der Vorstellung des Gesetzgebers gerade eine Spezialvorschrift zu § 263 ZPO sein 19 20 - 9 - (BT - Drucks. 15/5091, S. 28). G leichwohl zeigt schon die ausdrückliche Erwä h- nung des § 263 ZPO in der Begründung des Regierungsentwurfs, dass ein Vergleich der Erweiterung des Gegenstands des Musterverfahrens gemäß § 13 KapMuG aF mit einer Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO jedenfalls nahe liegt. Entgegen der Auffassung des Rechtsbeschwerdeführers spricht auch die Sperrwirkung des § 5 KapMuG aF für kein anderes Ergebnis. Zwar ist es richtig, dass die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens in allen gemäß § 7 KapMuG aF auszusetze nden Verfahren mit Erlass des Vorlagebeschlusses unzulässig ist (so auch weiterhin §§ 7 f. KapMuG nF). Hieraus lässt sich aber auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - mit Blick auf die Gebote der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und rechtlic hen Gehörs - nicht von § 13 KapMuG aF der Eintritt der Bindungswirkung gemäß § 16 KapMuG aF gemeint sein müsse, um es den Parteien zu ermöglichen, bis dahin - unter U m- ständen also so gar während eines laufenden Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Musterentscheid - eine Erweiterung des Gegenstands des Muste r- verfahrens zu erwirken. Denn eine Einführung neuer Gesichtspunkte in die Ausgangsverfahren bleibt vorbehaltlich der dort anzuwende nden Präklusion s- vorschriften grundsätzlich ebenso möglich wie die Erhebung einer neuen Klage im Falle einer beabsichtigten, aber nach Schluss der mündlichen Verhandlung grundsätzlich ausgeschlossenen Klageänderung. 3. Im Übrigen widerspräche - bei unter stellter Möglichkeit der Erweit e- rung des Musterverfahrens noch nach Schluss der mündlichen Verhan d lung - der Erlass eines Teilmusterentscheids entgegen der Auffassung des Musterkl ä- gers Sinn und Zweck des Musterverfahrens. Das Ziel des Musterve r fahrens, 21 22 - 10 - den e- stalten, würde konterkariert, wenn ein Teil des Musterverfahrens noch beim Oberlandesgericht und ein anderer Teil bereits beim Bundesgerichtshof anhä n- gig wäre. Selbst bei Eintritt der - dann nur teilweisen - Bindungswirkung gemäß § 16 KapMuG aF erschiene die Fortführung der Ausgangsverfahren vor der endgültigen Entscheidung über alle im Musterverfahren zu klärenden Fr a gen zumindest unpraktikabel und weniger sinnvoll als die Einführung der beabsic h- tigten Erweiterungen in die jeweiligen Ausgangsverfahren nach rechtskräft i gem Abschluss des - nicht erweiterten - Musterverfahrens. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 25.07.2013 - 11 O 36/08 KfH - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.03.2014 - 17 Kap 1/13 -
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