ECLI:DE:BGH:2016:140616BIIZB11.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 11/15 vom 14. Juni 20 16 in dem unternehme nsrechtlichen Verfahren - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2016 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und d ie Richter in Caliebe sowie die Richter Prof. Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der B e- schluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. Juli 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Geschäftswert f ür das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 200.000 Gründe: I. Die Beteiligten streiten um Auskünfte nach § 166 Abs. 3 HGB. 1. Die Antragstellerin ist als Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen A n- tragstellers, ihres im Laufe des Verfahrens verstorbenen Ehemannes, Ko m- manditistin der Antra gsgegnerin mit einer Hafteinlage in Höhe von 500.000 Weitere Kommanditisten mit jeweils gleichhohen Hafteinlagen wie die Antra g- stellerin sind die Herren J . E . und H . B . . 1 2 - 3 - Die Antragstellerin begehrt unter Berufung auf § 166 Abs. 3 HGB Info r- mationen zu einer Ausgleichsvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin, den Kommanditgesellschaften Windpark N . GmbH & Co. KG H . . & Co. KG und der N . GmbH einschließlich Stellungnahmen zum Z u- standekommen der Vereinbarung, Gründen und Hintergründen, Auswirkungen, Umsetzung, weiteren Planungen und weiteren Vereinbarungen. Sie behauptet, die N . GmbH diene dazu verdeckt durch komplizierte B e- teiligungsstrukturen und Treuhandvereinbarungen die werthaltigen Rechte der Antragsgegnerin und weiterer gemeinsamer Gesellschaften auf solche Gesel l- schaften zu überführen, an denen nur die beid en weiteren Kommanditisten, nicht aber sie beteiligt seien, und die Antragsgegnerin damit leerlaufen zu la s- sen. 2. Das Amtsgericht hat den Antrag, das Oberlandesgericht die B e- schwerde als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom B e- schwerd egericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach ihrer Zulassung durch das Beschwe r- degericht gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und zulässig. Sie ist auch b e- gründet. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entschei dung im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein außerordentlicher Auskunftsanspruch nach § 166 Abs. 3 HGB best e- he nicht. Das Informationsrecht des Kommanditisten aus § 166 Abs. 3 HGB sei auf Vermögensfragen betreffend den Jahresabschluss beschränkt. Dem Ko m- manditisten seien Auskünfte nach § 166 Abs. 3 HGB zur Wahrnehmung seiner 3 4 5 6 7 - 4 - Rechte aus Absatz 1 über die dort genannten Mitteilungen und Auskünfte nur zu erteilen, solange und soweit sie der Prüfung des Jahresabschlusses dienten. Darüber gingen die Auskünfte , die hier Gegenstand des Antrags seien, hinaus. Der Wortlaut der Vorschrift und ihre systematische Stellung verwiesen auf § 166 Abs. r- stehen sei, nur eine auf § 166 Abs. 1 HGB Bezug nehmende Le sart gestatte. Vor dem Hintergrund des Ausschlusses eines allgemeinen, unbeschränkten Informationsanspruchs des Kommanditisten in § 166 Abs. 2 HGB erscheine es sachlich nicht gerechtfertigt, das Verfahren nach § 166 Abs. 3 HGB für sämtl i- che in Betracht kom menden Auskunftsansprüche zur Verfügung zu stellen, s o- weit ein wichtiger Grund vorliege. Stattdessen entspreche dem Ausnahmech a- rakter der Regelung eher die Beschränkung auf Auskunftsrechte nach § 166 Abs. 1 HGB. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher N achprüfung nicht stand. Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung lässt sich ein Auskunft s- anspruch der Antragstellerin aus § 166 Abs. 3 HGB nicht verneinen. a) Rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht von einer näheren Pr ü- fung der Begründethei t der Auskunftsansprüche deshalb abgesehen, weil diese keinen inhaltlichen Bezug zum Jahresabschluss der Antragsgegnerin haben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist das in § 166 Abs. 3 HGB g e- regelte außerordentliche Informationsrecht des Kommand itisten nicht auf Au s- künfte beschränkt, die der Prüfung des Jahresabschlusses dienen oder zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind. Vielmehr erweitert § 166 Abs. 3 HGB das Informationsrecht des Kommanditisten bei Vorliegen eines wichtigen Gr undes auch auf Auskünfte über die Geschäftsführung des Ko m- plementärs allgemein und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen 8 9 - 5 - der Gesellschaft (OLG Hamm, NZG 2006, 620, 621; OLG München, ZIP 2008, 2017; OLG München, ZIP 2009, 1165; OLG München , ZIP 201 0, 1692, 1693; OLG München, ZIP 2011, 1619; im Ergebnis ebenso BayObLG, NZG 2003, 25 f. sowie zu § 233 Abs. 3 HGB: OLG Düsseldorf, NZG 2015, 1153; Schlegelberger/Martens, HGB, 5. Aufl . , § 166 Rn. 29; Staub/Casper, HGB, 5. Aufl . , § 166 Rn. 42; MünchKommHGB/ Grunewald, 3. Aufl . , § 166 Rn. 33 f.; Haas/Mock in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. A ufl . , § 166 Rn. 26; Oetker/Oetker, HGB, 4. Aufl . , § 166 Rn. 26; Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl . , § 166 Rn. 12; Kajetan / Schuhknecht/Irmler, GWR 2016, 50, 51 f.; a.A. Beschränkung auf Auskünfte nach § 166 Abs. 1 HGB OLG Köln, NZG 2014, 660; Weipert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl . , § 166 Rn. 40; a.A. auch reine Verfahrensvorschrift Karsten Schmidt in MünchKommHGB, 3. Aufl., § 233 Rn. 14, ihm folge nd Häublein in BeckOKHGB [Stand 1. Mai 2015] § 166 Rn . 20, 23 und wohl auch Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl . , § 166 Rn. 8). Für den Fall der stillen Gesellschaft, für die in § 338 Abs. 3 HGB aF bzw. § 233 Abs. 3 HGB n . F . ein gleichlautender Informa tionsanspruch des stillen Gesellschafters geregelt ist, hat der Senat bereits entschieden, dass das a u- ßerordentliche Prüfungsrecht auch der Kontrolle der Geschäftsführung dient (BGH, Urteil vom 16. Januar 1984 II ZR 36/83, ZIP 1984, 702, 703 f.). Gle i- che s gilt auch für den Anspruch des Kommanditisten aus § 166 Abs. 3 HGB. b) Der Wortlaut des § 166 Abs. 3 HGB nennt neben der Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses sowie der Vorlegung der Bücher und P a- r- schrift enthält keinen ausdrücklichen Bezug auf das in § 166 Abs. 1 HGB ger e- gelte Informationsrecht des Kommanditisten, das die Mitteilung des Jahresa b- 10 11 - 6 - schlusses und dessen Prüfung unter Einsicht der Bücher und Papiere vor sieht. beiden Absätzen ausdrücklich genannten Informationsquellen ein Mehr an I n- formationsmöglichkeiten dar und geht damit inhaltlich über das in § 166 Abs. 1 HGB geregelte Informat r- das in § 166 Abs. 3 HGB geregelt e Auskunftsrecht vom Jahresabschluss una b- hängig ist (Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl . , § 166 Rn. 12). c) Aus der Regelungssystematik des § 166 HGB ergibt sich ebenfalls e i- ne eigenständige Stellung des in § 166 Abs. 3 HGB geregelten außerordentl i- chen Informationsrechts. Während das Informationsrecht aus § 166 Abs. 1 HGB ohne weitere Voraussetzungen besteh t und in § 166 Abs. 2 HGB klargestellt wird, dass dem Kommanditisten die in § 118 HGB dem von der Geschäftsfü h- rung ausgeschlossenen Gesellschafter einer OHG eingeräumten Kontrollrechte also insbesondere das Recht auf (jederzeitige) persönliche Unterricht ung von den Angelegenheiten der Gesellschaft nicht zustehen, besteht das außero r- dentliche Informationsrecht des Kommanditisten aus § 166 Abs. 3 HGB nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (vgl. etwa Oetker/Oetker, HGB, 4. Aufl . , § 166 Rn. 1). Hinzu kom mt, dass die Geltendmachung des Anspruchs aus § 166 Abs. 1 HGB im Wege der zivilprozessualen Klage zu erfolgen hat, wä h- rend § 166 Abs. 3 HGB die Geltendmachung des außerordentlichen Informat i- onsrechts in einem Streitverfahren im Rahmen der freiwilligen Ger ichtsbarkeit vorschreibt. Bei einer inhaltlichen Beschränkung auf Auskünfte, die der Prüfung des Jahresabschlusses dienen oder zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind, würde eine Verbindung mit der prozessualen Durchsetzung des Anspruchs au s § 166 Abs. 1 HGB eher naheliegen. 1 2 - 7 - d) Auch die Entstehungsgeschichte des § 166 HGB spricht für einen a u- ßerordentlichen Auskunftsanspruch des Kommanditisten, der inhaltlich über das in § 166 Abs. 1 HGB geregelte Informationsrecht hinausgeht. § 166 HGB g eht auf Art. 150 des Preußischen HGB - Entwurfs von 1857 und auf Art. 153 des Er s- ten ADHGB - Entwurfs zurück (vgl. Protokolle der Kommission zur Berathung eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches, III. Teil, 1858, Protokoll CXXXIX., S. 1154), die das Au skunftsrecht des Kommanditisten inhaltlich der heutigen Fassung der Absätze 1 und 2 entsprechend auf die Mitteilung der jäh r- lichen Bilanz und deren Prüfung durch Einsicht in Bücher und Papiere der G e- sellschaft beschränkten und dem Kommanditisten die weiter gehenden Au s- kunftsrechte eines OHG - Gesellschafters ausdrücklich versagten. Auf einen A n- trag Hamburgs, den 2. Absatz zu streichen oder einen Zusatz des Inhalts anz u- nehmen, dass ein Richter auf Antrag des Kommanditisten bei Vorliegen eines zwingenden Grundes die Ertheilung einer Abrechnung oder sonstiger Aufkl ä- könne, wurde sodann die jetzige Fassung des Artikels zu absolut sei u nd unter Umständen die Stat u- der vorgeschlagene Zusatz angenommen (Protokolle der Kommission zur Berathung eines allg e- meinen deutschen Handelsgesetzbuches, IX. Teil, 1861, Protokoll der 553. Si t- zung, S. 45 40 i.V.m. Beilagenband II. Teil, S. 31). Die Regelungen zum Recht der Kommanditgesellschaft wurden danach im Wesentlichen unverändert in das HGB übernommen und § 166 Abs. 3 HGB in der bis heute abgesehen von einer hier nicht interessierenden redaktion e l- len Anpassung an das Bilanzrechtrichtlinienumsetzungsgesetz aus dem Jahr 1985 (BT - Drucks. 10/317, S. 74) geltenden Fassung erlassen (Schubert/ 13 14 - 8 - Schmiedel/Krampe, Quellen zum Handelsgesetzbuch von 1897 Band I, 1986, S. 63, 752; Staub/Casper, HGB, 5. Aufl . , § 166 Rn. 3). e) Schließlich dient § 166 HGB insgesamt dazu, die Auskunftsansprüche des Kommanditisten von denen eines von der Geschäftsführung ausgeschlo s- senen Komplementärs abzugrenzen (Staub/Casper, HGB, 5. Aufl . , § 166 Rn. 1), der sich anlassuna bhängig von den Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten kann. Dazu reicht es aus, die Geltendmachung des Auskunftsa n- spruchs an das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu knüpfen. 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 74 Abs. 2 FamFG). Bereits mangels Wi e- dergabe des konkreten Inhalts der von der Antragstellerin begehrten Auskünfte im Beschluss des Beschwerdegerichts lässt sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung das für die Begründetheit der Auskunftsanspr ü- che aus § 166 Abs. 3 HGB erforderliche Vorliegen eines wichtigen Grundes durch den erkennenden Senat nicht verneinen. Soweit das Beschwerdegericht die begehrten Auskünfte zusammengefasst wiedergegeben hat, bezieht sich der geltend gemachte Auskunftsanspruch zumindest auch auf Verträge, die die Antragsgegnerin mit anderen Gesellschaften geschlossen haben soll. Sofern die sonstigen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs aus § 166 Abs. 3 HGB vorliegen, fallen Auskünfte übe r Verträge zwischen der Kommanditgesellschaft und Dritten jedenfalls in den Anwendungsbereich der Vorschrift. III. Die Beschwerdeentscheidung ist danach aufzuheben. Die Sache ist, da sie nicht entscheidungsreif ist, an das Beschwerdegericht zurückzuver we i- sen (§ 75 Abs. 5 Satz 2 FamFG). Dieses wird die bislang von seinem Recht s- standpunkt aus unterbliebene Prüfung nachzuholen haben, ob es sich bei den 15 16 17 - 9 - begehrten Auskünften um solche handelt, die von einem Kommanditisten nach § 166 Abs. 3 HGB verlangt werde n können, und, soweit dies bejaht wird, ob für jede einzelne der von der Antragstellerin begehrten Auskünfte der nach § 166 Abs. 3 HGB erforderliche wichtige Grund vorliegt. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Das außerorden tliche Informationsrecht des Kommanditisten aus § 166 Abs. 3 HGB stellt, wie dargestellt, kein allgemeines Auskunfts - und Einsicht s- recht des Kommanditisten dar, der gem. § 166 Abs. 2 HGB ausdrücklich nicht wie ein von der Geschäftsführung ausgeschlossener Gesellschafter einer OHG das Recht auf jederzeitige Unterrichtung von den Angelegenheiten der Gesel l- schaft hat, sondern rechtfertigt von vornherein nur die Zuerkennung solcher Informations - und Aufklärungsrechte, die zur Durchsetzung gesellschaftsve r- tragli cher Rechte bzw. zur Wahrung berechtigter Interessen des Kommanditi s- ten geeignet und angemessen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1984 II ZR 36/83, ZIP 1984, 702, 704). Das außerordentliche Informationsrecht wird insoweit durch das Informationsbedürf nis des Kommanditisten begrenzt, das sich aus dem wichtigen Grund ergibt. Es steht dem Kommanditisten deshalb auch nicht zur Verfügung, um auf Maßnahmen hinzuwirken, die Angelegenhe i- ten der laufenden Geschäftsführung sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 199 2 II ZR 128/91, ZIP 1992, 758, 760) . Ein wichtiger Grund ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Belange des Kommanditisten durch das vertragliche oder aus § 166 Abs. 1 HGB folge n- de Einsichtsrecht nicht hinreichend gewahrt sind und darüber hinaus die Gefahr einer Schädigung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1984 II ZR 36/83, ZIP 1984, 702, 704). Ein wichtiger Grund ist deshalb etwa dann anzunehmen, 18 19 20 - 10 - wenn die Überwachung der Geschäftsführung im Interesse des Kommanditisten geboten ist, z.B. bei drohender Schädigung von Gesellschaft oder Kommand i- tist. Der Kommanditist muss konkrete Umstände für die Erforderlichkeit und B e- deutung der begehrten Informationen darlegen (Oetker/Oetker, HGB, 4. Aufl . , § 166 Rn. 21), d.h. zumindest dafür, dass ein begrü ndetes Misstrauen gege n- über der Geschäftsführung besteht (Staub/Casper, HGB, 5. Aufl . , § 166 Rn. 47; MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl . , § 166 Rn. 30). Eignung, Erforderlichkeit und Umfang der zu erteilenden Auskunft hä n- gen von dem geltend gemachten wich tigen Grund ab (vgl. OLG Düsseldorf, NZG 2015, 1153 f. mwN; Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl . , § 166 Rn. 12). In di e- sem Zusammenhang muss eine Abwägung zwischen dem gewichteten Info r- m a tionsbedürfnis des Kommanditisten und den Interessen der Gesellschaft vorgenom men werden (vgl. OLG Hamm, NZG 2006, 620, 621; Oetker/Oetker, HGB, 4. Aufl . , § 166 Rn. 24). Das Beschwerdegericht wird weiter zu beachten haben, dass sich ein Auskunftsanspruch der Antragstellerin grundsätzlich nur auf die geschäftlichen Belange und die Geschäftsführung der Antragsgegnerin beziehen kann. Zwar umfasst das Auskunftsrecht auch die Rechtsbeziehungen zwischen dieser G e- sellschaft und Dritten, nicht jedoch die geschäftlichen Belange anderer Ko m- manditgesellschaften oder Rechtsbeziehungen zwische n Dritten (vgl. etwa 21 22 - 11 - BGH, Urteil vom 16. Januar 1984 II ZR 36/83, ZIP 1984, 702, 704). VRiBGH Prof. Dr. Bergmann Caliebe Drescher ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben. Caliebe Born Sunder Vorinstanzen: AG Aurich, Entscheidung vom 27.05.2015 - 14 II 26/15 - OLG Oldenburg, Ents cheidung vom 24.07.2015 - 12 W 155/15 (UK) -
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