ECLI:DE:BGH:2017:060717BIZB11.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 1 1 /1 6 vom 6 . Juli 201 7 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b; BGB § 275 Abs. 1 a) Für die Beurteilung der F rage, ob die Vollstreckung eines Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO), kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesger ichts über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs an. b) Verpflichtet sich ein Schuldner gegenüber zwei Gläubigern zu einer Leistung, die er nur einmal erbringen kann, führt dies nicht ohne Weiteres zu einem Ausschluss des Anspruchs auf Leistung au s beiden Verträgen oder auch nur aus einem der Verträge wegen Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB). BGH, Beschluss vom 6. Juli 2017 - I ZB 11/16 - OLG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6 . Juli 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K öln vom 30 . Dezember 201 5 wird auf Kosten de r Antragsgegner zurückgewiesen. Gegenstandswert: 135.000 . Gründe: I . Die Parteien sind Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag enthält eine Regelung, wonach die Gesellschafter Kenn t- nisse, die sie über gesellschaftliche Dinge erlangt haben, nicht unbefugt an A u- ßenstehende weite rgeben dürfen. Im Gesellschaftsvertrag ist ferner geregelt, dass alle Streitigkeiten aus dem Vertrag durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen. Ein mittlerweile verstorbener Gesellschafter hatte seine Beteiligung an der Kommanditg esellschaft im Wege einer Schenkung auf den Todesfall jeweils zur Hälfte an die beiden Antragsgegner übertragen. Dabei hatte er bestimmt, dass die Beschenkten seinem Erben, einer gemeinnützigen Stiftung, dauerhaft eine Unterbeteiligung jeweils an der Hälfte der geschenk ten Gesellschaftsbete i- ligungen einzuräumen haben. Die zwischen den Antragsgegnern und der Sti f- tung geschlossenen Unterbeteiligungsverträge enthalten Regelung en , wonach 1 2 - 3 - die Antragsgegner der Stiftung näher bezeichnete Informationen über die Kommanditgesells chaft zu erteilen haben. Die Antragsteller sind die weiteren Gesellschafter der Kommanditgesel l- schaft. Sie sind der Ansicht, die Regelung im Gesellschaftsvertrag der Ko m- manditgesellschaft, wonach die Gesellschafter Kenntnisse über gesellschaftl i- che Ding e nicht unbefugt an Außenstehende weitergeben dürfen, verbiete es den Antragsgegnern, der Stiftung die nach den Unterbeteiligungsverträgen g e- schuldeten Informationen über die Kommanditgesellschaft zu erteilen . Sie h a- ben die Antragsgegner deshalb im Wege de r Schiedsklage auf Unt erlassung in Anspruch genommen. Das Schiedsgericht hat es den Antragsgegnern mit Schiedsspruch vom 27. August 2014 untersagt, der Stiftung näher bezeichnete, nach den Unterbeteiligungsverträgen geschuldete Informationen über die Komma nditgesellschaft zu erteilen. Die Stiftung hat den Antragsgegner zu 1 vor den ordentlichen Gerichten aus de m Unterbeteiligungsvertr ag unter anderem auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch genommen. Das Landgericht Köln hat de r Klage mit U rteil vom 4. Februar 2015 überwiegend stattgegeben. Die Berufung des Antragsgegners zu 1 ist weitgehend ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesg e- richt Köln hat ihn mit Urteil vom 30. Dezember 2015 unter anderem verurteilt, der Stiftung für jedes Geschäftsjah r über seine Unterbeteiligung an der Ko m- manditgesellschaft Rechnung zu lege n und den auf die Stiftung entfallenden Gewinn oder Verlust mit der Maßgabe zu ermitteln , dass die Informati o nen über die Kommanditgesellschaft gegenüber einem von der Stiftung zu b enennenden und ihr gegenüber zur Verschwie genheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer zu e r- teilen sind. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Über die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragsgegners zu 1 hat der Bundesgericht s- hof noch nicht en tschieden. 3 4 - 4 - D ie Antragsteller haben beim Oberlandesgericht die Vollstreckbarerkl ä- rung des Schiedsspruchs beantragt. Die Antragsgegner sind dem entgegeng e- treten. Sie haben beantragt, d en Antrag der Antragsteller unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehn en. Sie ha ben geltend gemacht, die Vollstreckung des Schiedsspruchs führe zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspre che, weil von ihnen damit Unmögliches verlangt werde. I m Hinblick auf ihre Verpflichtung zur Auskunftserteilun g und Rechnungslegung aus de n Unterbeteiligungsverträgen könnten sie die ihnen durch den Schied s- spruch titulierte Verpflichtung zur Verschwiegenheit nicht erfüllen. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch durch Beschluss vom 30. Dezember 2015 für vo llstreckbar erklärt . Dagegen richtet sich die Recht s- beschwerde der Antragsgegner , mit der sie ihren Antrag, den Antrag auf Vol l- streckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, weite r- verfolg en . II . Das Oberlandesgericht hat angenommen, d ie Vollstreckung des Schiedsspruchs sei nicht deshalb mit der öffentlichen Ordnung unvereinbar, weil der Schiedsspruch dem im Verfahren vor dem Landgericht ergangenen Urteil vom 4. Februar 2015 widerspreche. Zwischen der durch den Schied s- spruch titulierten Geheimhaltungspflicht und der im Verfahren vor den ordentl i- chen Gerichten streitgegenständlichen Informationspflicht bestehe keine Dive r- genz. Ein Widerspruch bestehe von vornherein nicht in Bezug auf den Antrag s- gegner zu 2, der im Verfahren vor den ordent lichen Gerichten nicht in Anspruch genommen werde. Aber auch der Antragsgegner zu 1 sei durch den Schied s- spruch nicht gehindert, die von der Stiftung geltend gemachten Informationsa n- sprüche zu erfüllen. Diese erstreckten sich lediglich auf den Stand und di e E r- trägnisse seines Anteils an der Kommanditgesellschaft. Soweit daraus gewisse Rückschlüsse auf die Ergebnisse der Kommanditgesellschaft gezogen werden könnten, sei zu berücksichtigen, dass die Informationen nur über eine von B e- rufs wegen zur Verschwiege nheit verpflichtete Person erteilt würden. 5 6 7 - 5 - III. Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie ist aber nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch mit Recht für vollstreckbar e r- klärt. Nach § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs (nur) abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO be zeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Die Rechtsb e- schwerde macht ohne Erfolg gelten d, der Schiedsspruch sei nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO aufzuheben, weil seine Vollstreckung zu ei nem E r- gebnis führ e, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) wid erspreche. 1. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Beurteilung des Oberla n- desgerichts beruhe auf rechtlich unvertretbaren Ansätzen und einem Verstoß gege n den Anspruch der Antragsgegner auf rechtliches Gehör. Bei zutreffender Beurteilung werde jedenf alls dem Antragsgegner zu 1 durch den angefochtenen Beschluss des Oberlandes gerichts vom 30. Dezember 2015 in Verbindung mit dem Schiedsspruch etwas verboten, was ihm durch das Urteil desselben S e- nats des Oberlandesgerichts vom 30. Dezember 2015 geboten w e rde. Indem das Schiedsgericht dem Antrags gegner zu 1 etwas auferleg e , was ihm objektiv unmöglich sei, verstoße es gegen das Verbot, Unmögliches zu verlangen (§ 275 Abs. 1 BGB). D ieses Verbot zähle zu den tragenden Grundsätzen einer jeden Rechtsordnung. Sei ne Missachtung begründe einen offensichtlichen Ve r- stoß gegen den materiell - rechtlichen ordre public und führe zu einem mit w e- sentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbaren Er gebnis. Damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. a) Die öffentliche Ordnung (ordre public) steht der Vollstreckung eines Schiedsspruchs in Deutschland entgegen, wenn die Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offe n- sichtlich unvereinbar ist. Dies ist der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, 8 9 1 0 - 6 - oder zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Wide r- spruch steht (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - I ZB 13 /15, NJW - RR 2017, 313 Rn. 55 mwN ). b) Es kann offenbleiben, ob es zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in untragbare m Widerspruch steht und damit der öffentlichen Ordnung wide r- spricht, wenn ein Schiedsspruch vollstreckt wird, der den Anspruch auf e ine Leistung tituliert, die für den Schuldner oder für jedermann unmögl ich ist (vgl. RGZ 57, 331, 333 f.; OLG Celle, Beschluss vom 14. Oktober 2016 13 Sch 1/15 (Kart), juris Rn. 195 ; vgl. auch OLG Hamm, NJW - RR 1988, 1087, 1088 ) . Es k ann ferner offenbleib en, ob die durch den hier in Rede stehenden Schiedsspruch titulierte Geheimhaltungspflicht mit der im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten streitgegenständlichen Informationspflicht un vereinbar ist. Für die Beurteilung der Frage, ob die Vollstrecku ng eines Schied s- spruchs zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deu t- schen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs an. Zu diesem Zeitpunkt war de n Antragsgeg nern die Erfüllung ihrer durch den Schiedsspruch festgestellte n Verpflichtung aus dem Gesel l- schaftsvertrag der Kommanditgesellschaft, es zu unterlassen, der Stiftung n ä- her bezeichnete Informationen über die Kommanditg esellschaft zu ertei len, selbst dann nicht unmöglich, wenn s ie nach den im Verfahren vor den ordentl i- chen Gerichten streitgegenständlichen Unterbeteiligungsverträgen mit der Sti f- tung verpflichtet waren , der Stiftung die nämlichen Informationen zu erteilen. Der Anspruch auf Leistung ist nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Verpflichtet sich ein Schuldner gegenüber zwei Gläubigern zu einer Leistung, die er nur einmal erbringen kann, führt d ies nicht ohne Weiteres zu einem Ausschluss de s 11 12 13 - 7 - Anspruchs auf Leistung aus beiden Verträ gen oder auch nur aus einem der Verträge (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - VII ZR 146/11, BGHZ 195, 195 Rn. 33 ; Staudinger/Caspers, BGB [2014], § 275 Rn. 67) . De r Schuldner kann zwar nur einen Vertrag und nicht beide Verträge erfüllen. Die Erfüllung welchen Vertrags ihm unmöglich ist, steht jedoch frühestens mit der E r füllung des anderen Vertrages fest. Schließt etwa ein Arbeitnehmer mit zwei Arbeitgebern jewe ils einen seine Zeit voll in Anspruch nehmenden Arbeitsvertrag , steht erst mit der Erfüllung des einen Arbeitsvertrags fest, dass er den anderen Arbeitsvertrag nicht erfüllen kann (vgl. BAG, BB 1965, 948 ) . Verpflichtet sich ein Schuldner zwei Gläubigern zu r Verschaffung eines Gegenstands, ist ihm die aus dem eine n Vertrag g e- schuldete Leistung erst unmöglich, wenn er den anderen Vertrag erfüllt hat und die Verfügungsmacht über den Gegenstand nicht mehr erlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1999 - V ZR 368/97, BGHZ 141, 179, 181 f.; BGHZ 195, 195 Rn. 33 mwN). Entsprechendes gilt, wenn - was hier in Betracht kommt - sich ein Schuldner gegenüber zwei Gläubigern zu miteinander unvereinbaren Verha l- tensweisen verpflichtet. Dabei kommt es grundsätzlich ni cht darauf an, ob diese Verpflichtung zum einen in eine m Unterlass en und zum anderen in eine m - d a- mit unvereinbaren - Handeln besteht. Erst wenn der Schuldner seine Verpflic h- tung zum Handeln erfüllt hat, steht fest, dass er seine Verpflichtung zum Unte r- las sen nicht mehr erfüllen kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 1962 V ZR 123/60, BGHZ 37, 147, 15 0 f.; MünchKomm.BGB/Ernst, 7. Aufl., § 275 Rn. 50 mwN). Da nach den Feststel l ungen des Oberlandesgerichts davon auszugehen ist, da s s die Antragsgegner der St iftung zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs keine der nach den Unterbete i- ligungsverträ gen geschuldeten Informationen erteilt ha tten , war es ih nen zu 14 15 16 - 8 - diesem Zeitpunkt selbst dann möglich, ihre durch den Schiedssp ruch festg e- stellte Verschwiegenheitspflicht zu erfüllen , wenn diese mit ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung unvereinbar sein sollte. 2. Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, die Vollstreckung des Schiedsspruch s führe zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspreche, weil sie die Antragsgegner in unzumutbarer Weise in ihrer grundrechtlich geschützten Äußerungsfreiheit einschränke , die zu den tragenden Grundsätzen der Rechtsordnung gehöre. a ) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt eine r Klage auf Unterlas sung oder Beseitigung von Äußerungen , die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen oder im Vorfeld einer gerichtl ichen Auseinandersetzung erfolgen , rege l- mäßig das Rechtsschutzbedürfnis (BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, GRUR 2013, 305 Rn. 14 und 20 = WRP 2013, 327 - Honorarkürzung, mwN; Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 128/11, GRUR 2013, 647 Rn. 12 = WR P 2013, 770 - Rechtsmissbräuchlicher Zuschlagsbeschluss). b) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, diese Rechtspr e- chung sei auf die hier vorliegende Fallgestaltung zu erstrecken. Es würden durch das ohne jede thematische Eingrenzung ergangene Verbot der Informat i- onserteilung auch Angaben im Rahmen der Rechtsverfolgung und Rechtsve r- teidigung erfasst. Dem kann nicht zugestimmt werden. Den Antragsgegnern ist es durch den Tenor des Schiedsspruch s zwar ohne Einschränkung verboten, die näher bezeich neten, nach den Unterbeteiligungsverträgen mit der Stiftung geschuldeten Informationen über die Kommanditgesellschaft zu erteilen. Es gibt aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass i hnen damit entsprechende Äußerungen auch ve rboten sein sollen , wenn sie der Rec htsverfolgung oder Rechtsverteid i- gung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen oder im Vo r- feld einer gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgen. Ein solches Verbot ist den 17 18 19 - 9 - zur Auslegung des Tenors heranzuziehenden Gründen des Schiedsspruchs nicht zu entnehmen. Danach haben die Antragsgegner diese Informationen a l- lein zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten aus de n Unterbeteiligungsvertr ä- gen mit der Stiftung zu erteilen. Der Schiedsspruch wirkt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde da her nicht darauf ein, wie sich die Antragsgegner a u- ßergerichtlich und gerichtlich gegenüber Dritten einlassen. IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obe r- landesgerichts auf Kosten der Antragsgegner (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuwe i- sen. Büscher Schaffert Koch Schwonke Feddersen Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 30.12.2015 - 19 Sch 27/14 - 20
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