ECLI:DE:BGH:2018:110918BIIZB11.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 11/17 vom 11. September 2018 in der Vereinsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 21, 22 Ein Verein, dessen alleiniger satzungsgemäßer Zweck darin besteht, das Verein s- vermögen nach den Regeln einer auf Dauer angelegten privaten Vermögensverwa l- tung zu bewirtschaften, kann jedenfalls dann nicht in das Vereinsr e gister eing etragen werden, wenn die Satzung den Mitgliedern die Möglichkeit einräumt, die Auskehrung eines Überschusses aus der Vermögensverwaltung zu beschließen. BGH, Beschluss vom 11. September 2018 - II ZB 11/17 - OLG Celle AG Tostedt - 2 - Der II. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 11 . September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Born und Sunder, die Richterin B. Grüneberg sowie den Richter V. Sander beschlossen : Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss d es 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Cel le vom 14. März 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen . Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Gründe: I. Der Beteiligte begehrt seine Eintragung in das Vereinsregister. In § 2 seiner Satzung ist bestimmt : " Zweck des Vereins ist das Halten und Verwalten des durch freiwillige Beiträge der Mitglieder erworbenen Ve r- einsvermögens nach den Regeln einer auf Dauer angele g- ten privaten Vermögensverwaltung, so dass der Verein am Markt ni cht in unternehmerischer Funktion auftritt und weder ein Unternehmen noch einen wirtschaftlichen G e- schäftsbetrieb begründet. " Gemäß § 4 der Satzung werden Mitgliedsbeiträge nicht erhoben. Den Mitgliedern steht es frei, den Zweck des Vereins durch freiwi llige Beiträge zu 1 2 3 - 3 - fördern. Nach § 7 Nr. 1e der Satzung beschließt die Mitgliederversamm lung über eine Auskehrung eines Überschusses aus der Vermögensverwal tung. Das Registergericht hat mit Zwischenverfügung darauf hin gew ie sen , dass der Anmeldung des Bete iligten zur Eintragung nicht entsprochen werden könne. Der gegen diese Verfügung vom Beteiligten eingelegten Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen. Das Beschwerdegericht hat die B e- schwerde zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassene n Rechtsbeschwerde begehrt der Beteiligte weiter seine Eintragung. II. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Eintragungsfähig in das Vereinsregister sei gemäß § 21 BGB nur der Verein, dessen Zweck nicht auf e inen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb geric h- tet sei. Eine wirtschaftliche Betätigung liege immer dann vor, wenn der Verein am Markt gegenüber Dritten unternehmerisch tätig werde, für seine Mitglieder unternehmerische Teilfunktionen wahrnehme oder allein g egenüber seinen Mi t- gliedern unternehmerisch auftrete. Nach dem sogenannten Nebenzweckprivileg dürfe ein Verein auch unternehmerische Tätigkeiten entfalten, soweit diese dem idealen Hauptzweck zu - und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erre i- chung seien . Gemessen an diesen Voraussetzungen könne jedenfalls der Antragste l- ler, dessen Zweck ohne weitere Erläuterungen einzig in der Verwaltung des von den Vereinsmitgliedern eingezahlten Vermögens liege, nicht gemäß § 21 BGB in das Vereinsregister eingetragen werden. Eine in der Satzung enthaltene E r- klärung, der Vereinszweck sei nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, stelle für die Feststellung seiner Eintragungsfähigkeit nur eine unve r- bindliche Rechtsansicht dar. Eine solche Formulierung enthalte keine Zwec k- 4 5 6 7 - 4 - angabe, die dem Registergericht die Kontrolle ermögliche. Es sei Sache des Vereins, seine Satzung so zu gestalten, dass sich aus ihr die Berechtigung der Eintragung in das Vereinsregister ergebe. Dazu bedürfe es neben der Angabe des Ve reinszwecks auch einer Beschreibung der wesentlichen Vorhaben des Vereins in einer Form, dass danach die Art der künftigen Vereinstätigkeit b e- stimmt und eingeordnet werden könne. I II . Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten hat keinen Erfolg. 1. Die aufgr und der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen gemäß § 382 Abs. 4 Satz 2, § 70 Abs. 1, § 71 FamFG zulässig. a) Der Rechtsbeschwerdeführer ist beteiligtenfähig. Der Beteiligte , der die Eintragung in das Vereinsregister erstrebt, hat in der Zeit zwischen der Gründung und der Eintragung im Vereinsregister die Rechtsstellung eines nicht rechtsfähigen Vereins (sogenannter Vorverein; BGH, Urteil vom 14. November 1977 II ZR 107/76, WM 1978, 115, 116; Urteil v om 10 . Dezember 1998 IX ZR 156/98, ZIP 1999, 230 , 231 ). Der nicht rechtsfähige Verein ist beteiligtenfähig (vgl. § 8 Nr. 2 FamFG, § 50 Abs. 2 ZPO; BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 II Z R 111/05, ZIP 2007, 1942 Rn. 55; Schöpflin in Schulte - Bunert/Weinreich, FamFG, 5. Aufl., § 9 Rn. 7 ; Reichert/Wagner, Handbuch Vereins - und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 33 f. ). b) Der Beteiligte ist beschwerdeberechtigt. Nach § 59 Abs. 2 FamFG steht die Beschwerde allein dem Antragsteller zu, wenn ein Beschluss n ur auf Antrag erlassen werden kann. Im vorliegenden Fall hat das allein vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied des Beteiligten A . E . die Registeranmeldung vorgenommen. Antragsteller im Sinne 8 9 10 11 12 13 - 5 - des § 59 Abs. 2 FamFG und damit beschwerdeberec htigt ist indes auch der von der Anmeldung betroffene Rechtsträger, in dessen Namen die für ihn ver tr e- tungsberechtigte Person aufgetreten ist. Durch die Ablehnung der Eintragung in das Vereinsregister ist der Beteiligte ferner in eigenen Rechten beeinträch tigt, so dass auch die Voraussetzungen s einer Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG gegeb en sind, die neben denen nach § 59 Abs. 2 FamFG erfüllt sein müssen ( vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2011 II ZB 9/10, ZIP 2011, 1054 Rn. 10 mwN ). 2. Die Ent scheidung des Beschwerdegerichts hält rechtlicher Nachpr ü- fung im Ergebnis stand. Ein Verein, dessen alleiniger satzungsgemäßer Z weck darin besteht, das Vereinsvermögen nach den Regeln einer auf Dauer angele g- ten privaten Vermögensverwaltung zu bewirtschafte n , kann jedenfalls dann nicht in das Vereinsregister eingetragen werden , wenn die Satzung den Mitgli e- dern die Möglichkeit einräumt, die Auskehrung eines Überschusses aus der Vermögensverwaltung zu beschließen . a) Um in das Vereinsregister eingetragen we rden zu können, ist es nach § 21 BGB erforderlich, dass der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftl i- chen Geschäftsbetrieb gerichtet ist . D ie Voraussetzungen für das Vorliegen e i- nes wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Sinne dieser Norm sind grundsät zlich dann erfüllt, wenn der Verein planmäßig, auf Dauer angel egt und nach außen gerichtet, das h eißt über den vereinsinternen Bereich hinausgehend, eigenu n- ternehmerische Tätigkeiten entfaltet, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zu Gunsten d es Vereins oder seiner Mitglieder abzielen (BGH, Urteil vom 30. November 1954 I ZR 147/53, BGHZ 15, 315, 319 f.; Beschluss vom 14. Juli 1966 II ZB 2/66, BGHZ 45, 395, 397; Urteil vom 29. September 1982 I ZR 88/80, BGHZ 85, 84, 92 f. mwN ; Beschluss vo m 16. Mai 2017 II ZB 7/16, ZIP 2017, 1021 Rn. 19 z.V.i. BGHZ bestimmt ). Indessen ist es m it 14 15 - 6 - Zweck und Tätigkeit eines Idealvereins auch unter Berücksichti gung der Schutzzwecke der §§ 21 und 22 BGB nicht stets unvereinbar, wenn dieser e i- nen wirtschaftlich en Geschäftsbetrieb führt. Ein Verein kann auch dann ein nichtwirtschaftlicher Verein sein, wenn er zur Erreichung seiner ideellen Ziele unternehmerische Tätigkeiten entfaltet, sofern diese dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck zu - und untergeordnet und Hil fsmittel zu dessen Erreichung sind (sog. Nebenzweckprivileg; vgl. RGZ 83, 232, 237; RGZ 133, 170, 176; RGZ 154 , 343, 354; BGH, Urteil vom 30. November 1954 I ZR 147/53, BGHZ 15, 315, 319; Ur teil vom 29. September 1982 I ZR 88/80, BGHZ 85, 84, 92 f. mwN ; Beschluss vom 16. Mai 2017 II ZB 7/16, ZIP 2017, 1021 Rn. 19 z.V.i. BGHZ bestimmt ; BVerwGE 105, 313, 316 f.; BVerwG, NJW 1979, 2265). Ein solches Hilfsmittel zur Erreichung des Hauptzwecks ist regelmäßig d ie Verwaltung des Vereinsvermögens . Sie gehö rt dabei zu den grundlegenden Aufgaben auch eines Vereins mit nichtwirtschaftlicher Ausric htung (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1967 II ZR 3/66, BGHZ 49, 175, 179). Die G e- schäftsführungspflicht des Vorstands verpflichtet zur ordnungsgemäßen Ve r- mögensv erwaltung. Insbesondere muss der Vorstand für die Erhaltung des Vereinsvermögens und die rechtzeitige Befriedigung der Vereinsverbindlichke i- ten Sorge tragen (Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl., Rn. 472; Reichert/Wagner, Handbuch Vereinsrecht , 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 2585 ff.). Die Verwaltung und Mehrung des Vereinsvermögens zugunsten des nichtwirtschaf t- lichen Vereins zwecks ist daher im Sinne des § 21 BGB eintragungsunschädlich ( vgl. Lettl, AcP 203 (2003), 149, 173; Schauhoff/Kirchhain, ZIP 2016 , 1857, 1860; Reichert/Wagner, Handbuch Verei nsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 73; S oer gel/Hadding, BGB, 13. Aufl., §§ 21, 22 Rn. 27 ; Erman/Westermann, BGB, 15. Aufl., § 21 Rn. 6 ). 16 - 7 - b ) Die Grenze der Eintragungsfähigkeit ist aber dann erreicht, wenn der al leinige Vereinszweck die Verwaltung des Vereinsvermögens ist und diese auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zu Gunsten der Vereinsm itglieder abzielt , weil die Möglichkeit besteht, Gewinnentnahmen zu beschließen . In di e- sem Fall ist der Hauptzweck d es Vereins nicht auf einen ideellen Zweck geric h- tet. aa ) Es bedarf keiner Entscheidung , ob einem Verein, dessen alleiniger Zweck in der Verwaltung seines Vermögens besteht, bereits deshalb die Ei n- tragung in das Vereinsregister versagt werden muss . Die F rage wird nicht ei n- heitlich beantwortet. Weitgehende Übereinstimmung besteht jedoch zu Recht darin, dass ein vermögensverwaltender Verein, der seinen Mitgliedern die Mö g- lichkeit verschafft, Gewinne zu entnehmen, kein Idealverein sein kann ( vgl. OLG Stuttga rt, OLGZ 1971, 465, 467; Ballerstedt, Festschrift Knur, 1972, S. 1, 13; Fehrenbach, ZHR 182 (2018), 191, 198 , 220 ; Lettl, DB 2000, 1449, 1451; ders. , AcP 203 (2003), 149, 176, 184; Leuschner, NJW 2017, 1919, 1921 f. ; Schauhoff/Kirchhain, ZIP 2016, 1857, 18 62 f.; K. Schmidt, AcP 182 (1982), 1, 21; ders., Verbandszweck und Rechtsfähigkeit im Vereinsrecht, 1984, S. 123 f.; Schockenhoff, NZG 2017, 931, 935 f., 938 f. ; Winheller/Vielwerth, DStR 2018, 574, 576 f.; Reichert/Wagner, Handbuch Vereinsrecht, 14. Aufl. , Kap. 2 Rn. 75, 2585; unklar Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., §§ 21, 22 Rn. 27) . bb ) Ein Verein, dessen alleiniger satzungsgemäßer Zweck darin besteht, das Vereinsvermögen nach den Regeln einer auf Dauer angelegten privaten Vermögensverwaltung zu bewir tschaften und dessen Satzung seinen Mitgli e- dern die Möglichkeit einräumt, die Auskehrung eines Überschusses aus der Vermögensverwaltung zu beschließen , ist auf einen wirtschaftlichen Geschäft s- betrieb im Sinne der §§ 21, 22 BGB gerichtet. Eine private , auf die Erwirtscha f- tung von Überschüssen für seine Mitglieder abzielende Vermögensverwaltung 17 18 19 - 8 - erfordert die Entfaltung einer planmäßig en , auf Dauer angelegt en und nach a u- ßen gerichtet en eigenunternehmerische n Tätigkeit . Der Senat hat bei der Ve r- einsklassenabgre nzung bereits berücksichtigt, dass der Gesetzgeber als G e- genstück zum Idealverein die Gesellschaften (AG, GmbH etc.) vorgesehen hat. Den Gegensatz hat der Gesetzgeber darin gesehen, dass deren Gesellschaft s- interesse ihr Handeln bestimmt, das auf Geschäftsg ewinn und den wirtschaftl i- chen Vorteil des Einzelnen abzielt ( BGH, Beschluss vom 16. Mai 2017 II ZB 7/16, ZIP 2017, 1021 Rn. 19 z.V.i. BGHZ bestimmt ). Dieses gewichtige Abgrenzungskriterium greift auch hier. cc ) Auch Gläubigerschutzinteressen sprechen gegen die Eintragung e i- nes vermögensverwaltenden Vereins , bei dem Gewinnausschüttungen an seine Mitglieder zulässig sind . Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde bedurfte es keiner Festste l- lungen des Beschwerdegerichts, inwieweit Gläubigerinteressen konkret betro f- fen sein könnten. Nach der Satzung des Beteiligten ist es jedenfalls nicht au s- geschlossen, dass er im Rahmen der beabsichtigten Vermögensverwaltung auch gegenüber Nichtmitgliedern tätig wird, z.B. wenn er Grundstücke verpac h- tet oder vermietet . Den Vorschriften der §§ 21 und 22 BGB liegt aber der g e- setzgeberische Gedanke zugrunde, aus Gründen der Sicherheit des Recht s- verkehrs, insbesondere des Gläubigerschutzes, Vereine mit wirtschaftlicher Zielsetzung auf die dafür zur Verfügung stehenden hand elsrechtlichen Formen zu verweisen und die wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen zu verhi n- dern, soweit es sich nicht lediglich um eine den ideellen Hauptzwecken des Vereins dienende wirtschaftliche Betätigung im Rahmen des sogenannten N e- benzweckpriv ilegs handelt. Diese gesetzgeberischen Erwägungen tragen der Tatsache Rechnung, dass bei einer nach außen gerichteten wirtschaftlichen Betätigung Gläubigerinteressen in besonderem Maße berührt werden und dass 20 21 - 9 - diese Interessen in den für juristische Persone n des Handelsrechts und andere Kaufleute geltenden Vorschriften eine weit stärkere Berücksichtigung gefunden haben als in den Bestimmungen des Vereinsrechts. Denn während sich bei e i- nem Idealverein Gläubigerschutzbestimmungen auf die Vorschriften über die Insolvenzantragspflicht des Vorstands und die Liquidation des Vereins b e- schränken (vgl. § 42 Abs. 2, §§ 51 bis 53 BGB), unterliegt eine juristische Pe r- son des Handelsrechts in erster Linie im Interesse der Gläubiger zwingenden Vorschriften über eine Mindes tkapitalausstattung, über Bilanzierungs - , Publiz i- täts - und Prüfungspflichten sowie über die unbeschränkbare Vertretung s- macht ihrer organschaftlichen und bevollmächtigten Vertreter (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1966 II ZB 2/66, BGHZ 45, 395, 397 f .; Urteil vom 29. September 1982 I ZR 88/80, BGHZ 85, 84, 88 f.; Beschluss vom 16. Mai 2017 II ZB 7/16, ZIP 2017, 1021 Rn. 31 z.V.i. BGHZ bestimmt; Urteil vom 4. Juni 1986 I ZR 29/85, NJW 1986, 3201, 3202; BVerwGE 105, 313, 316). Die Möglichkeit der Gewinnausschüttung erhöht zudem den Anreiz, erhebliche unternehmerische Risiken einzugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2017 II ZB 7/16, ZIP 2017, 1021 Rn. 32 z.V.i. BGHZ bestimmt mwN) und kann zu einer Verringerung der Eigenkapitalquote führen (Scha uhoff/Kirchhain, ZIP 2016, 1857, 1862). Neben den Vereinsgläubigern wären bei der Eintragung des Beteiligten auch die Interessen der Gläubiger der Vereinsmitglieder gefährdet. D enn d er nicht vermögensrechtliche Charakter der Vereinsmitgliedschaft, die a n sich nicht pfändbar ist (§ 38 BGB, § 1273 Ab s. 2 Satz 1, § 1274 Abs. 2 BGB, § 851 ZPO), bringt es mit sich, dass deren wirtschaftlicher Wert nicht dem Gläubige r- z ugriff unterliegt und so Haftungsenklaven entstehen können, wenn die Ve r- einsmitglieder ihr Pr ivatvermögen zum Zweck der Verwaltung und Gewinnerzi e- lung auf den Verein verlagern ( vgl. MünchKommBGB/Reuter, 7. Aufl., § 22 Rn. 40). 22 - 10 - c ) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht ve r- kenne die in Art. 9 Abs. 1 GG verankerte Vereinigung sfreiheit. Die Vereinigungsfreiheit bedarf der gesetzlichen Ausgestaltung. Sie ist auf Regelungen angewiesen, die die freien Zusammenschlüsse und deren Wi r- ken in die allgemeine Rechtsordnung einfügen, die Sicherheit des Rechtsve r- kehrs gewährleisten, Rec hte der Mitglieder sichern und den schutzbedürftigen Belangen Dritter oder auch öffentlichen Interessen Rechnung tragen. Bei der Ausgestaltung ist der Gesetzgeber jedoch nicht völlig frei; er hat sich vielmehr an dem Schutzgut des Art. 9 Abs. 1 GG zu orien tieren und muss bei dem erfo r- derlichen Interessenausgleich die Voraussetzungen und zwingenden Bedür f- nisse freier Assoziation grundsätzlich wahren (BVerfGE 50, 290, 354 f.; 84, 372 , 378 f. ). Bei Beachtung dieser Grundsätze stellen Vorschriften, die Gründung s- voraussetzungen von Vereinen regeln, grundsätzlich keinen Grundrechtseingriff dar ( vgl. Maunz/Dürig /Scholz , Grundgesetz - Kommentar, 82. Ergänzungslie - ferung Januar 2018, Art. 9 Rn. 80; Sachs/ Höfling, GG, 8. Aufl., Art. 9 Rn. 38). Ein solcher ist vorliegend auch nicht ersichtlich , insbesondere beruht die Able h- nung der Eintragung des Beteiligten nicht auf einer gegen Art. 9 Abs. 1 GG ve r- stoßenden, einschränkenden und damit zugangsbeschränkenden Auslegung der §§ 21, 22 BGB . 23 24 - 11 - 3. Ob die Eintragung des B eteilig ten zudem deswegen verweigert we r- den müsste, weil sein Zweck nic ht hinreichend spezifiziert ist, bedarf keiner Entscheidung. Drescher Born Sunder B. Grüneberg V. Sander Vorinstanzen: AG Tostedt, Entscheidung vom 18.01.2017 - 10 AR 6/17 - OLG Celle, Entscheidung vom 14.03.2017 - 20 W 2/17 - 25
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