ECLI:DE:BGH:2016:280116BIIIZB112.15 .0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 112/15 vom 28. Januar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Dr. Remmert und Reiter sowie d ie Richterin Dr. Liebert beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Zivilkammer 54 des Landgeri chts Berlin vom 7. August 2015 - 54 S 25/15 - wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdever fahrens zu tragen. Der Streitwert der Beschwerde wird auf bis zu 500 festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger macht gegen die b eklagte Steuerberatungsgesellschaft Au s- kunftsansprüche aus einem Mittelverwendungskontrollvertrag geltend. De r Kl ä- ger beteil igte sich als Kommanditist an einer Fondsgesellschaft . Die Beklagte hatte im Rahmen dieses Fonds die Funktion des Mittelverwendungskontrol leurs übernommen. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat die Be klagte verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Mittelverwendungskont rolle zu erteilen durch Vorlage des Kontoeröffnung s- antrags des Mittelverwendungskontos nebst Annahmebestätigung der kontofü h- renden Bank, Übergabe der Kontoauszüge für dieses Konto mit Ausweis der gebuchten Umsätze einschließlich der sich daraus ergebenden Salden, Angabe des zu jeder Buchung gehörenden Namens des Zahlungsad ressaten bezi e- hungsweise Zahlungsempfängers sowie des Verwendungszwecks, Abgabe der Erklärung in Form einer Bankauskunft, dass die Angaben in dem Kontoeröf f- nungsantrag während des Zeitraum s der Mittelverwendungskontrolle nicht g e- ändert worden sind, sowie Abgabe der Erklärung, dass bei der Mittelfreigabe die Grundsätze der Mittelfreigabe eingehalten wurden. Das Urteil wurde gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 600 Euro für vorläufig vollst reckbar erklärt. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Landgericht Berlin als unzulässig verworfen mit der Begründung, dass die Beschwer der Beklagten höchstens 476,60 Euro betrage und die Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ni cht vorlägen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. II. 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsb e- schwerde ist nicht zulä ssig, weil der von der Beschwerde allein geltend g e- 2 3 4 5 - 4 - machte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 574 Abs . 2 Nr. 1 ZPO) nicht vor liegt . a) Entgeg en der Auffassung der Beklagten hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage, ob die Grundsätze, die für die Bemessung der Beschwer eines Rechtsanwalts durch die Verpflichtung zur Auskunft in Berufsangelegenheiten entwickelt worden sind, auf die entspr e- chende Verurteilung einer Steuerberatungs gesellschaft übertragen werd en kön nen. Diese Rechtsfrage ist bereits nicht entscheidungserheblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof s ist bei der Bewertung des Zeitau f- wands für die Erteilung einer Auskunft durch einen Rechtsanwalt ein e Stunde n- vergütung von 100 bis 150 Euro angemessen, wenn sich die geforderte Au s- kunft a uf dessen beruf liche Tätigkeit bezieht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Fe - bruar 2008 - II ZR 314/06, BeckRS 2008, 04202 Rn. 5 f ; vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, NJW - RR 2010, 786 Rn. 6 und vom 28. Septemb er 2011 - IV ZR 250/10, BeckRS 2011, 29729 Rn. 9). Darauf, ob dies auch für eine Steuerberatungsgesellschaft gilt, wie die Beschwerde meint, kommt es hier j e- doch nicht an. Die Bewertung des Zeitauf wands eines Berufsträ gers für die E r- teilung einer Auskunft in Berufsangelegenheiten ist nur dann entscheidend, wenn der Auf wand bei ihm selbst entsteht, die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Tätigkeiten al so von de m Berufsträger persönlich ausgeführt wer den müssen und ausgeführt werden. Soweit dagegen die Einschaltung von Hilfskräften ausreicht, kann nur der hierfür entstehende Aufwand angesetzt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Februar 2012 - III ZR 301/11, NJW - RR 2012, 888, Rn. 6; BGH, Beschluss vo m 11. Februar 2008 aaO Rn. 4 ). Dies ist hier jede nfalls weitestgehend der Fall. Im Wesentlichen z utreffend und ohne 6 7 - 5 - dass dies mit der Beschwerde angegriffen wird, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte die Arbeiten zur Erteilung der Auskünfte auf angestelltes Hilfspersonal delegier en kann. Anderes könnte allenfalls für die der Beklagten auferlegte Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung gelten, " dass bei der Mittelfreigabe die Grundsätze der Mittelfreigabe eingehalten wurden. " Hierzu mag die Tätigkeit eines Steuerberaters no twend ig sein. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerde nicht geltend gemacht, dass hierfür ein Zeitaufwand erforderlich ist, der unter Berücksichtigung eines Stundensatzes von 100 bis 150 Euro und der übrigen Tätigkeiten, die Hilfskrä f- te n überlassen werden können, zu einer höheren Beschwer de r Beklagten als 600 Euro führt. b) Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage, ob bei der Beme s- sung der Beschwer eines der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Beruf s- trägers zu berücksichtigen ist, dass er seine Auskunftsverpflichtung nur unter Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gegenüber anderen Mandanten erfü l- len kann. Diese Rechtsfrage ist bereits höchstrichter lich geklärt. Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 10. Februar 2011 (III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 11) entschieden, dass das aus § 43 a Abs. 2 BRAO folgende Geheimha l- tungsinteresse als Fernwirkung nicht nur für den Streitgegenstand und die d a- ran zu orienti erende Bemessung des Streitwert s, sondern gleichermaßen für die Beschwer außer Betracht bleibt. Weiter hat der Sen at ausgeführt, dass der Rechtsanwalt durch die Erteilung der ihm abverlangten Auskunft im Verhältnis zu seiner Mandantschaft ohnehin ke ine Nachteile zu befürchten habe, weil er hierzu - auch im Hinblick auf § 43 a Abs. 2 BRAO - infolge der Verurteilung b e- rechtigt sei. Für das von der Beklagten geltend gemachte Geheimhaltungsint e- 8 - 6 - resse auf Grund ihrer Verschwiegenheitspflicht als Steuerberat er (§ 57 Abs. 1 StBerG) gilt nichts anderes. 2. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig erübrigt sich die Entscheidung über den Antrag der Beklagten auf einstweilige Einste l- lung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urtei l. Herrmann Seiters Remmert Reiter Liebert Vorinstanzen: AG Berlin - Charlottenburg, Entscheidung vom 26.03.2015 - 239 C 188/14 - LG Berlin, Entscheidung vom 07.08.2015 - 54 S 25/15 - 9
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