ECLI:DE:BGH:2017:051017BIZB112.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 112/16 vom 5. Oktober 2017 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, den Richter Dr. Löffler, die Richt e- ri n Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Marx beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22 . No - vember 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die s o- fortige Beschwerde des Klägers über einen Betrag von 2 . 048,80 hinaus zurückgewiesen worden ist. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Koste n- festsetzungsbeschluss des Landgerichts Dortmund vom 26. April 2016 abgeände rt. Die von de m Antragsteller der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten werden auf 2 . 048,80 Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2016 aus 1.415 März 2016 aus we i- teren 633,80 festgesetzt. Die Kost en der Rechtsmittel trägt die Antragsgegnerin. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 279 - 3 - Gründe: I. Die Antrags gegnerin verlangt im Kostenfestsetzungsverfahren Ersta t- tung ihrer Anwaltskosten. In dem vorausgegangene n Verfügungsverfahren nahm der Antragsteller die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Dagegen legt e der Ve r- fah rensbevollmächtigte des Antragstellers Berufung ein. Nac hdem der Berich t- er statter den Verfahrensbevollm ächtig t en beider Parteien am 10. März 2016 die vorläufige Einschätzung , das Rechtsmittel habe keine Aussicht auf Erfolg, tel e- fonisch mitgeteilt hatte, nahm der Antragsteller am 16. März 2016 die Berufung zurüc k. Am selben Tag - jedoch nach Eingang der Rücknahmeerklärung - gi n- gen der Zurückweisungsantrag und die Berufungserwiderung der Antragsge g- nerin beim Oberlandesgericht ein. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. März 2016 wurden dem Antrags teller die Kosten des V erfa h- rens auferlegt. De m Antrag der Antragsgegnerin , für das Berufungsverfahren eine 1 , 6 fache Verfahrensgebühr nach §§ 2, 13 RVG in Verbindung mit Nr. 3200 VV RVG aus einem Streitwert bis 10.000 nebst einer Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG gegen den Antragsteller festzus etz en, hat das Landgericht entspr o- chen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsteller s hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen . Mit seiner zugelassenen Rechtsb e- schwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Zurückweisung des Ko s- tenfestsetzungsantrags der Antragsg egnerin weiter, soweit damit die Festse t- zung der 1 ,6 - fa c h en Verfahrensgebühr anstatt der ermäßigten 1 ,1 - fa c h en V e r- fahrensgebühr für das Berufungsverfahren beantragt worden ist. 1 2 3 - 4 - II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Ü b- rigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Beschwerdegericht hat einen Anspruch der Antragsgegner in auf E r- stattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,6 - fachen Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VV RVG zu Unrecht bejaht. 1. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht au s- geführt , mit Einreichung des Schriftsatzes vom 16. März 2016 sei für di e Pr o- zessbevollmächtigten der Antragsgegner in die volle Verfah rensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG angefallen. Wie sich aus Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG ergebe, e r- halte der Rechtsanwalt die volle Verfahrensgebühr, wenn er einen Schriftsatz einreiche, der einen Sachant rag oder Sachvortrag enthalte. Die den Prozes s- bevollmächtigten der Antragsgegnerin zustehende 1,6 - fache Verfahrensgebühr sei auch erstattungsfähig. Dass der Antragsteller seine Beru fung ebenfalls am 1 6. März 2016 und vor Einreichung der Berufungserwiderung zurückgenommen habe, stehe dem nicht entgegen. V on der Rücknahme de s Rechtsmittels habe die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Antrags keine Kenn t- nis gehabt . Nach der Rechtsprechung des Beschwer degerichts und anderer Oberlandesgerichte se ien die Kosten des Rechtsmittelgegners auch dann e r- stattungsfähig, wenn weder ihm noch seinem Prozessbevollmächtigten im Zei t- punkt der die Gebühr auslösenden Tätigkeit die Rücknahme des Rechtsmittels bekannt gewesen sei oder hätte bekannt sein müssen. 2 . Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Die vom Landgericht antragsgemäß festgesetzte 1,6 - fache Verfa h- rensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG gehört nicht zu den erstattungsfähigen Ko s- ten des Gegners im Sinne d es § 91 Abs. 1 S atz 1 ZPO, da der Ant rag auf Z u- 4 5 6 7 8 - 5 - rückweisung der Berufung erst nach Rücknahme des Rechtsmittels eingega n- gen ist. aa) Nach dieser Vorschrift hat die unterliegende Partei oder im Fall der Berufungsrücknahme der Beru fungskläger ( § 516 Abs. 3 ZPO) dem Gegner die diesem erwachsene n Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder - verteidigung n otwendig waren. Notwendig im Sinne d es § 91 Abs. 1 S atz 1 ZPO sind nur Kosten für solche Maßnahmen, die im Zei t- punkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und gee ignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi gung erscheinen. Das ist vom Standpunkt einer verständ i- gen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsät z- lich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung a b- zustel len ist ( BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117 Rn. 20; Beschluss vom 30. September 2014 - XI ZB 21/13, JurBüro 2015, 90 Rn. 10; Beschluss vom 25. Februar 2016 - III ZB 66/15, BGHZ 20 9, 120 Rn. 8 ). bb) Die Frage, ob i m Berufung sverfahren die Kosten für die Einreichung eines Schriftsatzes, mit dem die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt wird, auch dann erstattungsfähig sind, wenn dieser erst nach der Rücknahme der Berufung bei Gericht eingeh t, ist bereits Gegenstand von Ent scheidungen des Bundesgerichtshofs gewesen . Danach stellt die Einreichung einer Ber u- fungserwiderung nach Rückna h me des Rechtsmittels keine zur zweckentspr e- chenden Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche Maßnahme dar. Auf die (v erschuldete oder unverschuldete) Unkenntnis des Rechtsmittelbeklagten von der Berufungsrücknahme kommt es nicht an. Die subje k tive Unkenntnis des Rechtsmittelgegners ist nicht geeignet, die Ersta t- tungsfähigkeit der Kosten für eine objektiv nicht erforderli che Handlung zu b e- gründen ( BGH, Beschluss vom 23. November 2006 - I ZB 39/06, GRUR 2007, 9 10 - 6 - 727 Rn. 16 f. = WRP 2007, 786 - Kosten der Schutzschrift II ; BGHZ 209, 120 Rn. 10 ). b) Dieser rechtlichen Beurteilung steht auch nicht die Entscheidung des Bundesge richtshofs vom 25. Januar 2017 (XII ZB 447/16, MDR 2017, 365) en t- gegen. Diese Entscheidung ist auf der Grundlage von § 80 Satz 1 FamFG e r- gangen . Den Kostenbestimmungen der §§ 80 ff. FamFG liegt ein anderes R e- gelungskonzept als den §§ 91 ff. ZPO zugrunde, w elches in viel stärkerem M a- ße den Einzelfall und dabei subjektive Elemente der schuldhaften Kostenveru r- sachung im Blick hat (BGH, MDR 2017, 365 Rn. 24). 3. Die Antragsgegner in kann danach gemäß § 91 Abs. 1 S atz 1, § 516 Abs. 3 ZPO nur die Erst attung ein er 1,1 - fachen Ver fahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG nebst Auslagen (Nr. 7002 VV RVG ) in Höhe von insgesamt verlangen. Wenn - wie hier - der Auf trag des Rechtsanwalts durch Rücknahme des Rechtsmittels endigt, bevor ein Schr iftsatz, der Sachantr äge oder Sa chvortrag enthält, ein gereicht worden ist, kommt eine Erstattung einer ermäßigten Verfa h- rensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG in Betrach t. Dies setzt voraus, dass der Prozessbevollmächtigte des Rechtsmittelgegners auf Grund eines ihm erteilten Auftrag s schon vor der Rücknahme des Rechtsmittels das Geschäft im Sinn von Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV RVG betrieben hat. Hierfür kann schon die Entgegennahme des Auftrags sowie erster Informationen genügen (BGHZ 209, 120 Rn. 14). Diese Voraussetzungen sind nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts gegeben. Der Auftrag, den die A n- tragsgegnerin ihre n Verfahrensbevollmächtigten für das Berufungsverfahren erteilt hat, steht zwischen den Parteien außer Streit. 11 12 13 - 7 - 4. Hinsichtlich der Er stattung der Kosten für die erste Instanz bleibt es bei der antragsgemäße n Festsetzung in Höhe von 1.415 sich die Rechtsbeschwerde auch nicht. 5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Büscher Löffler Schwonke Feddersen Marx Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 26.04.2016 - I - 16 O 87/15 - OLG Hamm, Entscheidun g vom 22.11.2016 - I - 25 W 245/16 - 14 15
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