BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 113/05 vom 26. Oktober 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 247247 720a, 807 Der Gl344ubiger kann im Rahmen der Sicherungsvollstreckung gem344337 247 720a ZPO von dem Schuldner auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach 247 807 ZPO verlangen. BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2006 - I ZB 113/05 - LG Gie337en AG Gie337en - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Pokrant, Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Gie337en - 7. Zivilkammer - vom 28. September 2005 wird auf Kos-ten des Schuldners zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.500 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin hat gegen den Schuldner das gegen Sicherheitsleis-tung vorl344ufig vollstreckbare Urteil des Landgerichts B. vom 24. September 2004 (Aktenzeichen: 8 O 501/98) erwirkt. Sie betreibt aus der vollstreckbaren Ausfertigung dieses Urteils gegen den Schuldner, der Rechtsanwalt ist, die Si-cherungsvollstreckung gem344337 247 720a ZPO. Die Gl344ubigerin hat beantragt, den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem344337 247 807 ZPO zu laden. Dieser hat gegen seine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Widerspruch erhoben, den er im Wesentlichen damit begr374ndet 1 - 3 - hat, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Verfahren der Siche-rungsvollstreckung nicht verlangt werden k366nne. 2 Das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) hat den Widerspruch zur374ckge-wiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist er-folglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Widerspruch gegen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung weiter. Die Gl344ubigerin hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht ge344u337ert. 3 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. Die Gl344ubigerin ist berechtigt, gegen den Schuldner das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach 247 807 ZPO zu betreiben. 4 1. Das Beschwerdegericht hat das Verfahren zur Abgabe der eidesstattli-chen Versicherung im Rahmen der Sicherungsvollstreckung gem344337 247 720a ZPO f374r zul344ssig erachtet. Es hat seine Annahme im Wesentlichen aus der Ent-stehungsgeschichte des 247 720a ZPO hergeleitet. Dar374ber hinaus hat das Be-schwerdegericht angenommen, der Zweck der Sicherungsvollstreckung, dem Gl344ubiger bis zum Vorliegen eines rechtskr344ftigen Titels eine Sicherung zu ver-schaffen, k366nne nur erreicht werden, wenn der Gl344ubiger die M366glichkeit habe, im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das zur Sicherung seiner Forderung vorhandene Verm366gen zu ermitteln. Der Beruf des Schuld-ners rechtfertige keine andere Beurteilung. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben keinen Erfolg. 5 - 4 - 2. a) Die Vorschrift des 247 720a ZPO dient den Interessen des Gl344ubigers. Sie r344umt ihm die M366glichkeit ein, aus einem auf Zahlung von Geld lautenden Urteil, das nur gegen Sicherheitsleistung vorl344ufig vollstreckbar ist, schon vor Erbringung der Sicherheit die Vollstreckung einzuleiten (247 720a Abs. 1 ZPO). Die Bestimmung erlaubt dem Gl344ubiger zwar keine Befriedigung, wohl aber die Pf344ndung mit Rang wahrender Wirkung. Damit vervollst344ndigt die Norm den Schutz des Gl344ubigers vor wirtschaftlichen Verlusten, die ihm durch ein Beisei-teschaffen der Haftungsmasse durch den Schuldner oder durch einen Verm366-gensverfall des Schuldners drohen (vgl. M374nchKomm.ZPO/Kr374ger, 2. Aufl., 247 720a Rdn. 1). 6 Die Frage, ob der Gl344ubiger aufgrund eines gegen Sicherheitsleistung f374r vorl344ufig vollstreckbar erkl344rten Urteils im Rahmen der Sicherungsvollstreckung nach 247 720a Abs. 1 ZPO ohne Sicherheitsleistung auch die Abgabe der eides-stattlichen Versicherung durch den Schuldner gem344337 247 807 ZPO verlangen kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (die Frage bejahend: OLG Stuttgart NJW 1980, 1698; OLG D374sseldorf NJW 1980, 2717; OLG Hamm MDR 1982, 416; KG MDR 1989, 745; OLG Koblenz MDR 1991, 63, unter Aufgabe von NJW 1979, 2521; OLG Frankfurt am Main Rpfleger 1996, 468; OLG Ham-burg MDR 1999, 255; M374nchKomm.ZPO/Kr374ger aaO 247 720a Rdn. 4; Z366l-ler/St366ber, ZPO, 25. Aufl., 247 720a Rdn. 7; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., 247 720a Rdn. 4; Stein/Jonas/M374nzberg, ZPO, 22. Aufl., 247 720a Rdn. 5; Wieczo-rek/Sch374tze/He337, ZPO, 3. Aufl., 247 720a Rdn. 8; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., 247 720a Rdn. 8; H366lk, MDR 2006, 841; die Frage verneinend: LG Mainz JurB374ro 1987, 926; LG Berlin Rpfleger 1980, 352; Fahlbusch, Rpfleger 1979, 248). 7 b) Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass der angefochtenen Entschei-dung im Rahmen eines Aussetzungsantrags nach Art. 46 EuGVVO entschieden hat (Beschl. v. 2.3.2006 - IX ZB 23/06, Rpfleger 2006, 328 = MDR 2006, 892), 8 - 5 - kann der Gl344ubiger im Rahmen der Sicherungsvollstreckung gem344337 247 720a ZPO von dem Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach 247 807 ZPO verlangen, ohne selbst Sicherheit leisten zu m374ssen. Das folgt aus Sinn und Zweck der Vorschrift, die dem Gl344ubiger den Zugriff auf das Schuld-nerverm366gen im Wege der Sicherungsvollstreckung er366ffnet. Dem Gl344ubiger soll eine dem Arrest vergleichbare Sicherung verschafft werden, indem er auch vor einer Schm344lerung der Haftungsmasse durch den Schuldner gesch374tzt wird (BT-Drucks. 7/2729, S. 21, 45, 109 f.; 7/5250, S. 16). Dieser Zweck ist aber nur dann sicher zu erreichen, wenn der Schuldner auch im Rahmen der Siche-rungsvollstreckung nach 247 720a ZPO die eidesstattliche Versicherung abgeben muss. Denn nur auf diesem Wege kann der Gl344ubiger zuverl344ssig ermitteln, ob der Schuldner Verm366gen besitzt, auf das er im Wege der Sicherungsvollstre-ckung zugreifen kann (BGH Rpfleger 2006, 328, 329; OLG Hamburg MDR 1999, 255; M374nchKomm.ZPO/Kr374ger aaO 247 720a Rdn. 4). Die Abgabe der ei-desstattlichen Versicherung ist eine zweckgerichtete Ma337nahme zur Vorberei-tung zul344ssiger, hier auf Sicherung beschr344nkter, Vollstreckungszugriffe. Aus vergleichbaren Erw344gungen ist allgemein anerkannt, dass der dingliche Arrest ein zur Herbeif374hrung der Offenbarungsversicherung gen374gender Titel ist (BGH Rpfleger 2006, 328, 329, m.w.N.). Den Eintritt eventueller Nachteile kann der Schuldner dadurch abwenden, dass er Schutzantr344ge nach 247247 712, 714 ZPO stellt. Dar374ber hinaus kann er von der Abwendungsbefugnis gem344337 247 720a Abs. 3 ZPO Gebrauch machen und im 334brigen bei einer entsprechenden Sachlage gegebenenfalls auch darle-gen, dass das Verlangen des Gl344ubigers nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung rechtsmissbr344uchlich sei, weil dieser bereits in anderer Weise hinreichend gesichert sei (OLG Hamburg MDR 1999, 255; H366lk aaO S. 842). F374r einen weitergehenden Schuldnerschutz besteht keine Notwendigkeit. Dem- 9 - 6 - entsprechend unterliegt die Vorschrift des 247 720a ZPO auch keinen ernstlichen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. H366lk aaO S. 842). 10 III. Danach war die Rechtsbeschwerde des Schuldners mit der Kosten-folge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. Ullmann Pokrant B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: AG Gie337en, Entscheidung vom 02.09.2005 - 42 M 20979/05 - LG Gie337en, Entscheidung vom 28.09.2005 - 7 T 459/05 -
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