BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 114/05 vom 28. September 2006 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung eines Schiedsspruchs - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Antragsgegnerin gegen den Senatsbe-schluss vom 28. Juli 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des R374geverfahrens zu tra-gen. Gr374nde: I. Die Antragsgegnerin wurde durch Schiedsspruch der Industrie- und Han-delskammer G. verurteilt, an den Antragsteller ein (Rest-)Beratungshonorar ("consulting fee") in H366he von 306.775,20 200 zuz374glich diverser Kosten zu zah-len. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch auf Ersuchen des Antrag-stellers (insoweit) f374r vollstreckbar erkl344rt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbe-schwerde der Antragsgegnerin hat der Senat durch Beschluss vom 28. Juli 2006 - dem Verfahrensbevollm344chtigten der Antragsgegnerin zugestellt am 1. August 2006 - als unzul344ssig verworfen (247 574 Abs. 2 ZPO). Die Antrags-gegnerin greift diese Entscheidung mit der bei dem Bundesgerichtshof am 14. August 2006 eingegangenen Geh366rsr374ge an. 1 - 3 - II. Der Rechtsbehelf ist zul344ssig, aber unbegr374ndet. Der Senat hat in dem angefochtenen Beschluss die R374gen der Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss des Oberlandesgerichts in vollem Umfang gepr374ft und f374r nicht durch-greifend erachtet. Das gilt insbesondere f374r die erneut geltend gemachten Ver-st366337e gegen das Gebot rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG). Von einer weiteren Begr374ndung sieht der Senat auch hier ab (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433). 2 Schlick Wurm Streck Galke Herrmann Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 27.09.2005 - 29 Sch 1/05 -
Full & Egal Universal Law Academy