BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 114/14 vom 3. März 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 2. Zivils e- nats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Dezember 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Die Klägerin wendet sich gegen die mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 durch das Berufungsgericht erfolgte Festsetzung des Streitwerts für beide r- de begehrt sie die Herabsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz auf Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher unzulässig . Gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwe r- de gegen die Festsetzu ng des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. 1 2 - 3 - Soweit die Beschwerde als Rechtsbeschwerde zu werten ist, ist sie ebenfalls unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - VI ZB 19/08, juris Rn. 4 mwN). Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Tübingen, Entscheidung vom 06.06.2014 - 21 O 1/14 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.12.2014 - 2 U 68/14 - 3
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