BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 1/15 vom 14. Juli 20 15 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2015 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , d ie Richter in Caliebe und die Richter Dr. Drescher , Born und Sunder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 5. Januar 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: b is 500 Gründe: I. Die Beklagte ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft , an dem der Kläger als Kommanditist b eteiligt ist . Mit seiner Klage hat er die Verurteilung der Beklagten zur Auskunft über seine sämtl ichen Mitgesellschafter durch Übersendung einer Liste mit ladungsfähiger Anschrift und Beteiligungshöhe begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage stattg e- geben. Das Berufungsgericht hat die gegen das erstinstanzliche Urteil gericht e- te Berufung der Beklagten mi t dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Zuvor hatte es die Beklagte unter Setzung einer Frist zur Stellun g- nahme darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO wegen Nichterreichens der Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Gegen den Verwerfungsbeschluss ric h- tet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft ; sie ist aber nicht zulässig, w eil die Sache entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keine Entscheidung des Senats zur Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt . 2 ZPO) erfo r- dert und der Beklagte n durch den Beschluss des Be rufungs gerichts der Zugang zur Rech tsmittelinstanz auch nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert wird, der Beschluss sie deshalb nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) verletz t. 1. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die Auffassung des B e- rufungsgerichts, die ausgeurteilte Verpflichtung der Beklagten zur Übersendung einer Liste ladungsfähiger Anschriften sei als Verpflichtung zur Mitteilung der bei der Beklagten vorhand enen Anschriften der Gesellschafter zu verstehen, beruhe auf einer versteckten Divergenz, ist ein Rechtsanwendungsfehler des Berufungsgerichts, der ein Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich m a- chen würde, nicht ersichtlich. a) Der Zulassungsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt . 2 ZPO ist gegeben, wenn einem Gericht bei der Anwendung von Rechtsnormen Fehler unterlaufen sind, die die Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche U n- terschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - VI ZB 85/08, VersR 2011, 236 Rn. 10 mwN). 2 3 4 - 4 - b ) Einen solchen Fehler des Berufungsgerichts bei der Anwendung des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. aa) Einen verdeckten Obersatz des Inhalts, dass zur Auslegung einer U r- teilsformel auch Schriftstücke herangezogen werden könn en, die nicht Bestan d- teil des Titels geworden sind, hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt. Die nach Ansicht der Rechtsbeschwerde unzulässige Berücksichtigung des B e- schlusses des Amtsgerichts zur Anhörungsrüge der Beklagten durch das Ber u- fungsgericht i m Rahmen der Auslegung der Urteilsformel würde, wenn man der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgen wollte, lediglich einen einfachen Recht s- anwendungsfehler darstellen, der ein Eingreifen des Senats nicht erfordert. D a- zu, dass das Berufungsgericht bei der Aus legung von Urteilsformeln im Z u- sammenhang mit der Bewertung der Urteilsbeschwer in ständiger Praxis die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht berücksichtigt, was zur Darlegung e i- ner verdeckten Obersatzabweichung erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08, WM 2011, 1196 Rn. 5), fehlt es in der Rechtsb e- schwerdebegründung an jeglichen Ausführungen. bb) Im Übrigen hat das Berufungsgericht den Tenor der amtsgerichtl i- chen Entscheidung entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde recht sfehle r- frei ausgelegt. Es hat zur Auslegung keine Schriftstücke herangezogen, die nicht Bestandteil des Titels waren. Das Berufungsgericht hat den Umfang der Verurteilung der Beklagten durch Auslegung des Tenors unter Berücksichtigung der Entscheidungsgrün de des angefochtenen Urteils festgestellt und lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass dies es Ergebnis in Übereinstimmung mit der Ansicht des Amtsgerichts steht , wie sie i n dessen Beschluss zur Anh ö- rungsrüge der Beklagten zum Ausdruck gekommen ist. 5 6 7 - 5 - 2. Die Bewertung der Beschwer durch das Berufungsgericht ist auch im Übrigen nicht ermessensfehlerhaft. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerd e- wert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Person nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentl i- chen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurt eilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 3 mwN). Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem nach § 3 ZPO eingeräu m- ten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdeg e- genstands maßgebliche Ta tsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht festgestellt hat ( st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 4 mwN). Denn der Sinn des dem Ber u- fungsgericht eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Rechtsb e- schwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom Berufungsgericht fe h- lerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. b) Gemessen hieran ist die Bewertung der Beschwer durch das Ber u- fungsgericht nicht rechtsfehlerhaft. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwe r- 8 9 10 11 - 6 - de hat das Berufungsgericht alle maßgeblichen Tatsachen verfahrensfehlerfrei berücksichtigt. Es ist ohne Rechtsfehler d avon ausgegangen, dass die Beklagte verurteilt worden ist, Auskunft über Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe der Mitgesellschafter des Klägers in dem Umfang zu erteilen hat, wie die Ang a- ben aus den bei ihr vorhandenen Unterlagen ersichtlich sind , und s ie nicht etwa, wie die Beklagte meint, verpflichtet ist, vor Auskunft s erteilung die Richti g- keit der bei ihr vorhandenen Anschriften der G esellschafter durch Anfragen beim Einwohneranmeldeamt zu klären , weil sie nur so Auskunft über die chriften erteilen könne . aa) Die Rechtsbeschwerde irrt, wenn sie meint, der Begriff "ladungsfäh i- ge Anschrift" sei in der Rechtssprache fest umrissen und gehe nach dem Lei t- bild des § 180 ZPO davon aus, dass es sich um die Anschrift handele, unter der ei ne Person tatsächlich angetroffen wird. Vielmehr ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt, dass für das Verständnis der Bestimmung en in den jeweiligen Prozessordnungen ausschließlich prozessuale Erwägungen maßgeblich sind, die außerhalb der Prozessordnung für die Auslegung eines entsprechenden Begriffs - wie hier der ladungsfähigen Anschrift - keine Rolle spielen ( vgl. nur BGH, Urteil vom 11. April 2002 - I ZR 306/99, WM 2002, 1352 Rn. 22). bb) Die Rechtsbeschwerde nimmt bei ihrer eigenen , für zutreffend geha l- tenen Auslegung der Urteilsformel weiter nicht in den Blick, dass die Beklagte ausweislich der bei der Auslegung zu berücksichtigenden Urteilsbegründung zur Auskunftserteilung anstelle einer Einsichtnahme des Klägers in die G e- schäftsu nterlagen der Beklagten verurteilt worden ist. D as Auskunftsrecht des Gesellschafters geht aber nicht weiter als dessen Einsichtsrecht. Grundsätzlich hat ein Gesellschafter, worauf auch das Amtsgericht abgestellt hat, lediglich 12 13 - 7 - einen Anspruch auf Einsicht in die bei der Gesellschaft vorhandenen G e- schäftsunterlagen (vgl. § 716 Abs. 1 BGB, § 118 Abs. 1 HGB ). Entsprechendes ist hier in § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten geregelt. A n die Stelle dieses Einsichtsrechts des Gesellschafters in die b ei der Gesellschaft vorhandenen Unterlagen tritt das Auskunftsrecht, wenn die erforderlichen I n- formationen in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert sind. In diesem Fall kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die bei d er Gesellschaft vorhandenen Informationen verlangen (BGH, B e- schluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 8 f.; Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 19 mwN). - 8 - cc) Dagegen, dass die Übersendung einer Liste mit den bei ihr vorha n- denen Angaben für die Beklagte keinen Aufwand erfordert, der über dem vom Berufungsgericht angenommenen Wert von höchstens 500 liegt , bringt die Rechtsbeschwerde keine Einwände vor. Bergmann Caliebe Drescher Born Su nder Vorinstanzen: AG Leer (Ostfriesland), Entscheidung vom 28.05.2014 - 72 C 1222/13 - LG Aurich, Entscheidung vom 05.01.2015 - 5 S 136/14 - 14
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