ECLI:DE:BGH:2016:090816BIZB1.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 1 /1 5 v om 9 . August 201 6 in de r Schiedsgerichtssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1040 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2; § 1059 Abs. 3 Satz 1 und 2; § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 a) Der Erlass eines Endschie dsspruchs lässt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den seine Zuständigkeit bejahenden Zwischenentscheid des Schiedsgerichts (§ 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2, § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO) nicht entfallen (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 19. September 2013 - III ZB 37/12, SchiedsVZ 2013, 333 f.; Beschluss vom 30. April 2014 - III ZB 37/12, SchiedsVZ 2014, 200 Rn. 4 bis 8). b) Gegen den Endschiedsspruch kann der Antrag auf gerichtliche Aufhebung (§ 1059 ZPO) gestellt werden, wenn das Rechtsbeschwerdegericht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO verneint hat. Sofern die Parteien nichts and e- res vereinbart haben, muss der Aufhebungsantrag nach § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO innerhalb einer Fri st von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt in entspr e- chender Anwendung von § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit dem Tag, an dem der Antragsteller die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts empfangen hat. c) Die Frage nach der Erforder lichkeit der Durchführung eines der Schiedsklage vorgeschalt e- ten Streitbeilegungsverfahrens ist nicht im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO zur Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu beantworten, weil sie nicht die Zuständigkeit de s Schiedsgerichts, sondern die Zulässigkeit der Schiedsklage betrifft. d) Haben die Parteien eines Vertrages eine Schiedsklausel vereinbart, wonach alle Recht s- stre i tigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag durch ein Schiedsgericht en t- schieden w erden sollen, führt nach § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Unwirksamkeit oder B e- endigung des Vertrages im Zweifel nicht zur Unwirksamkeit oder Beendigung der darin en t- haltenen Schiedsvereinbarung und ist das Schiedsgericht zur Entscheidung von Streitigke i- ten ü ber die Gültigkeit und das Bestehen des Vertrags und die bei Unwirksamkeit oder B e- endigung des Vertrags bestehenden Ansprüche zuständig. BGH, Beschluss vom 9. August 2016 - I ZB 1/15 - OLG Frankfurt am Main - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 9 . August 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch , Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesg e- richts Frankfurt am Main 26 . Zivilsenat vom 4 . Dezember 201 4 wird auf Kosten de s Antrags teller s zurückgewiesen . Gegenstandswert: 180 .000 . Gründe: I. Der Antragsgegner ist Verwalter im Insolvenzver fahren über das Vermögen der A . GmbH. Der Antragsteller ist Verwalte r im Insolvenz - ver fahren über das Vermögen ihrer Tochtergesellschaft A . G . GmbH. D er Antragsgegner hat gegen den Antragsteller eine Schiedsklage e r- hoben. D ie Parteien streiten über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. D ie A . - Gruppe hatte mit einem " Share Purchase Agreement " (SPA) vom 18. August 2004 das "Con sumer Imaging Business " ( CI Business ) von der A . - Ge . - Gruppe übernommen. Innerhalb der A . - Gruppe waren die A . GmbH für die Produktion und die A . G . GmbH für den Vertrieb in Deutschland zuständig. Die A . GmbH schloss mit der A . G . GmbH als " CI Partner " unter Beteiligung weiterer Parteien am 1./2. November 2004 ein "Sales Processing and Ser vicing Agre e- ment " ( SPSA ) . Nach Art. 9.0 7 SPSA sollen alle Rechtsstreitig keiten aus oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung in Einklang mit Art. 9.09 SPA entschieden werden . Art. 9.09 Buchst. c SPA enthält folgende Sc hieds klausel : 1 2 - 3 - Die Parteien verständigen sich unwid erruflich darauf, dass Str eitig keiten, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen entstehen und die nicht im Einklang mit den Vorschriften dieses Art. 9.09 einvernehmlich gelöst wurden , a bschließend durch ein Schiedsge richt in Frankfurt von drei Schied s- richtern entschied en werden . Art. 7.05 SPSA regelt die Beendigung der Vereinbarung wie folgt : Diese Vereinbarung soll automatisch enden mit Wirkung für alle Parteien, wenn Eröffnung eines Ins i- nes Lieferanten gestellt wurde. Die A . GmbH , ein " CI Partner " , beantragte am 26. Mai 2005 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen . Mit Be schluss vom 1. August 2005 eröffne te das Amtsgericht Köln das eigenverwaltete Insolven z- verfahren unter Bestellung des Antragsgegners zum Sachwalter. Mit Beschluss vom 2. Januar 2006 leitete das Amtsgericht Köln das Verfahren in das reguläre Insolvenzverfahren unter Bestellung des Antragsge gners zum Insolvenzverwa l- ter über. Der Antragsteller wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 22. Dezember 2005 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der A . G . GmbH bestellt. Ende des Jahres 2012 hat der Antragsgegner gegen den Ant ragsteller eine Schiedskla ge erho b en , mit der er ihn aus abgetretenem Recht auf Au s- kunft über eingezogene Forderungen und auf Auskehrung der sich aus der Auskunft erge benden Beträge in Anspruch nimmt . Außerdem beansprucht er aus eigenem Recht die Erstattun g von Auslagen. Der Antragsteller hat die Unzu ständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Da s Schiedsgericht hat sich durch Zwischen entscheid für zuständig erklärt. Der Antragsteller hat beim Oberlandesgericht die Aufhebung des Zwischenen t- scheids und die Fes tstellung seiner Unwirksamkeit beantragt. D as Oberlande s- gericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsb e- schwerde de s Antragstelle rs . 3 4 5 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist von Gesetzes wegen sta tthaft ( § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag betreffend die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentsche id bejaht hat ( § 10 40 ZPO) , findet gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist auch sonst zulässig ( § 574 Abs. 2 , § 575 ZPO). Sie ist aber nicht begründet. Das Schiedsgericht hat , wie das Oberlandesgericht z u- treffend angenommen hat, seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Schiedsklage mit Recht bejaht . 1. Die Rechtsbeschwerdeerwiderung macht ohne Erfolg geltend, der A n- trag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Zwischenentscheid des Schied s- gerichts sei dadurc h unzulässig geworden, dass das Schiedsgericht am 22. J a- nuar 2015 einen Teils chiedsspruch über d en Auskunftsanspruch und am 23. März 2016 den Endschiedsspruch erlassen habe. a) Die erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragene Tatsache, dass das Sc hiedsgericht während der Anhängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung einen Teil s chiedsspruch und einen Endschiedsspruch erlassen hat, kann allerdings im Rechtsbeschwerdeverfahren berücksichtigt werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Beurteil ung des Rechtsbeschwerdegerichts gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO nur die vom Beschwerdegericht festg e- stellten Tatsachen unterliegen. Neuer Tatsachenvortrag zu Prozessvorausse t- zungen ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu berücksichtigen, weil Prozess - v oraussetzungen von Amts wegen zu prüfen sind (BGH, Beschluss vom 18. September 2003 - IX ZB 40/03, BGHZ 156, 165, 167 f. mwN ). Das Vorbri n- gen der Rechtsbeschwerdeerwiderung betrifft eine von Amts wegen zu prüfe n- de Prozessvoraussetzung, nämlich die Frage, o b das Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den seine Zuständigkeit bej a- 6 7 8 - 5 - henden Zwischenentscheid des Schiedsgerichts mit dem Erlass des Tei l- s chiedsspruchs oder des Endschiedsspruchs entfallen ist, weil die Unzustä n- digkeit des Schiedsgerichts aufgrund unwirksamer Schiedsvereinbarung dann im Verfahren auf Aufhebung ( § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO) oder Vol l- streckbarerklärung ( § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO) des Schiedsspruchs zu prüfen ist . Der Bundesgerichtshof hat diese Frage für den Erlass des Endschied s- spruch bislang bejaht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2013 III ZB 37/12, SchiedsVZ 2013, 333 f. ; Beschluss vom 30. April 2014 III ZB 37/12, SchiedsVZ 2014, 200 Rn. 4 bis 8 ; Beschluss vom 5. November 2015 - I ZB 5/ 15, juris Rn. 7; vgl. auch Beschluss vom 3. März 2016 - I ZB 2/15, WM 2016, 1047 Rn. 80 ) und für den Erlass eines Teils chiedsspruch s verneint ( vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2014 - III ZB 89/13, SchiedsVZ 2014, 254 Rn. 6). b) Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf gerichtliche Entsche i- dung gegen den seine Zuständigkeit bejahenden Zwischenentscheid des Schiedsgerichts entfällt jedoch weder mit dem Erlass des Teils chiedsspruchs noch mit dem Erlass eines Endschiedsspruchs. An der abweichenden Auffa s- sung des ehemals für die Rechtsstreitigkeiten über Schiedsvereinbarungen und Schiedssprüche zuständigen III. Zivilsenats, der sich der für diese Rechtsstre i- tigkeiten nunmehr zuständige I. Zivilsenat zunächst angeschlossen hat, wird nicht festgehalten . D er Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie und das Int e- resse der Beteiligten, die auf das Verfahren über den Zwischenentscheid au f- gewandten Kosten und Mühen nicht weitgehend zu entwerten , hat nach Ansicht des erkennenden Senats größeres Gewicht als die gegen ein e Fortführung des Verfahrens nach § 1 0 40 Abs. 3 Satz 2 ZPO bestehenden Bedenken (vgl. Voit in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 1040 Rn. 12; Pörnbacher/Geber t, SchiedsVZ 2014, 202; Griebel, IPRax 2015, 324, 325; aA noch BGH, SchiedsVZ 2013, 333 f.) . Z wische n der früheren Entscheidung des Schiedsgerichts in der Hauptsache und der späteren Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts im Zwische n- 9 - 6 - streit über die Zuständigkeit k ommt es zwar zu einem Konflikt, wenn das Schiedsgericht in der Hauptsache über die Schied sklage entschieden hat und das Rechtsbeschwerdegericht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts im Verfa h- ren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO verneint. Dieser Konflikt kann jedoch dadurch aufgelöst werden, dass der Endschieds spruch auf einen entspreche n- den Antra g einer Partei nach § 1059 Abs. 1 und 2 ZPO vom Oberlandesgericht aufgehoben wird ( vgl. MünchKomm.ZPO/Münch, 4. Aufl., § 1032 ZPO Rn. 28; aA [Nichtigkeit des Schiedsspruchs] Voit in Musielak/Voit aaO § 1040 Rn. 14; jeweils mwN auch zur Gegenansicht) . Die i n § 1059 Abs. 3 ZPO enthaltene R e- gelung wird dadurch nicht unterlaufen (aA noch BGH, SchiedsVZ 2013, 333, 334 ) . Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, muss der Aufh e- bungsantrag nach § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO innerhalb einer Frist von drei M o- na ten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt in entsprechender A n- wendung von § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit dem Tag, an dem der Antragsteller die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts empfangen hat. 2 . Das Oberlandesgericht ist zutreffend da von ausgegangen, dass d ie A . GmbH und die A . G . GmbH eine wirksame Schieds - vereinbarung ( § 1029 ZPO) geschlossen haben. Sie haben mit der Vereinb a- rung in Art. 9.07 SPSA, dass alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Verbindung mit dem SPSA in Einklang mit Art. 9.09 SPA entschieden werden sollen, die in Art. 9.09 SPA enthaltene Schieds klausel in das SPSA ein b ezogen . Das Obe r- landesgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass d ie Parteien als Inso l- venzverwalter über die Vermögen der A . GmbH und der A . G . GmbH an diese Schieds vereinbarung gebunden sind, soweit mit der Schiedsklage wie im Streitfall vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden . Da die Schiedsvereinbarung weder ein gegenseitiger Vertrag im Sinne von § 10 3 InsO noch ein Auftrag im Sinne von § 115 InsO ist, kann der Verwa l- ter weder die Erfüllung ablehnen noch erlischt d ie Schiedsvereinbarung durch die Er öffnung des Insolvenz verfahrens ( vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 10 - 7 - IX ZR 49/12, WM 2013, 1514 Rn. 8 m wN ). Das Oberlandesgericht ist ferner davon ausgegangen, die von dem Antragsgegner gegen den Antragsteller mit der Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche aus abgetretenem und eig e- nem Recht beträfen Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem SPSA und würd en insoweit von der Schiedsvereinbarung umfasst. Auch diese Beu r- te i lung wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 3 . Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass die Frage, ob die Schiedsklage nach Art. 9.09 SPA erhoben werden durfte , obwohl sich die Parteien nicht zuvor um eine einvernehmliche Lösung der Streitigkeit b e- müht hatten, nicht im Verfahren zur Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach § 1040 Abs. 3 ZPO zu beantworten is t. Nach Art. 9.09 Buchst. c SPA sind Streitig keiten, die aus oder im Z u- sammenhang mit diesem Übereinkommen entstehen und die nicht im Einklang m it den Vorschriften dieses Art. 9.09 einvernehmlich gelöst wurden, abschli e- ßend durch ein Schiedsge richt in F rankfurt von drei Schiedsrichtern zu en t- scheiden. In Art. 9.09 Buchst. a und b SPA ist das dem Schiedsverfahren vo r- zuschaltende Verfahren der einvernehmlichen Streitbeilegung geregelt. Das Schiedsgericht hat sich in seinem Zwischenentscheid mit der Frage a useina n- dergesetzt, ob die Schiedsklage danach erst nach der vergeblichen Durchfü h- rung dieses Vorschaltverfahrens erhoben werden durfte. Es hat diese Frage mit der Begründung verneint, die Regelung des Art. 9.09 Buchs t . a und b SPA e r- fasse schon nach ihrem Wortlaut keine Streitigkeiten zwischen Ge sellschaften der A . - Gruppe. D as Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass die Frage nach der Erforderlichkeit der Durchführung eines der Schiedsklage vorgeschalteten Streitbeilegungsverfahrens nicht im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO zur Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu beantworten 11 12 13 - 8 - ist , weil sie nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts , sondern die Zulässi g- keit der Schiedsklage betrifft . Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg ge l- tend, die Zuständigkeit des Schieds gerichts wäre v on vorn herein nicht geg e- ben, wenn zunächst das vertraglich vereinbarte Vorschaltv erfahren durchg e- führt werden müss te. Selbst wenn der Erhebung der Schiedsklage ein Vorve r- fahren vorausgehen m üss te und die Erhebung der Schiedsklage ohne Durc h- führung des Vorverfahrens unzulässig wäre, ändert e dies nichts an der Zustä n- digkeit des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die Schiedsklage. Die Z u- lässigkeit der Klageerhebung ist keine Voraussetzung der Zus tändigkeit des Schiedsgerichts. 4 . Das Oberlandesgericht hat ferner mit Recht angenommen, dass die Schiedsvereinbarung nicht m it de m Antrag der A . GmbH vom 26. Mai 2005 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wirkungslos ge wo rden ist. a) Nach A rt. 7.05 SPSA soll die Vereinbarung mit Wirkung für alle Parte i- en unter anderem dann automatisch enden, wenn ein Antrag auf Eröffnung e i- nes Insolvenzverfahrens hinsichtlich eines " CI Partners " gestellt wurde. Die A . GmbH, ein " CI Partner " , hat am 26. Mai 2005 die Eröffnung des In - solvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt . b) Es kann offenbleiben, ob die Bestimmung des A rt. 7.05 SPSA , w o- nach die Vereinbarung unter der auflösenden Bedingung eines Insolvenza n- trags steht, un wirksam im Sinne von § 119 InsO ist, weil sie im Voraus das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO ausschließt (zu insolven z- abhängigen Lösungsklauseln in Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie vgl. BGH, Urteil vom 15. N ovember 2012 IX ZR 169/11, BGHZ 195, 348 Rn. 8 bis 21 ). Das Oberlandesgericht hat mit Recht angeno m- men, die Bestimmung des A rt. 7.05 SPSA führe auch wenn sie wirksam sei nicht dazu, dass die Schiedsklausel in Art. 9.07 SPSA in Verbindung mit 14 15 16 - 9 - Art. 9.0 9 SPA mit dem Antrag der A . GmbH vom 26. Mai 2005 auf Er - öffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wirkungslos geworden ist. aa) Die Schiedsklausel in Ar t. 9.07 SPSA in Verbindung mit Art. 9.09 SPA ist zwar Teil der Vereinbarung, die nac h der Bestimmung des A rt. 7.05 SPSA - ihre Wirksamkeit unterstellt - mit dem Antrag der A . GmbH vom 26. Mai 2005 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens automatisch geendet hat. Eine Schiedsklausel also eine im Hauptvertrag enthaltene Schiedsverein b a- rung ist jedoch nach § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO als eine von den übrigen Ve r- trags bestimmungen unabhängige Verein barung zu behandeln. Da s gilt auch für die Prüfung ihres Bestehens und ihrer Gültigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 22 . September 1977 III ZR 144/ 76, BGHZ 69, 260, 26 3 f. ; Beschluss vom 24. Juli 2014 III ZB 83/13 , BGHZ 202, 168 Rn. 18 ). Da nach kann allein aus dem Umstand, dass die übrigen Vertragsbestimmungen wirkungslos geworden sind , nicht darauf geschlossen werden, dass auch die Schiedsklausel wirkung s- los geworden ist . Viel mehr ist, wie das Oberlandesgericht mit Recht angeno m- men hat, anhand von Wortlaut und Zweck der Schiedsvereinbarung sowie der Interessenlage der Parteien zu entscheiden, ob mit der Beendigung der übrigen Vertragsbestimmungen a uch die Schieds klausel entfallen sollte. Dabei ist i m Zweifel davon auszugehen, dass eine Schiedsvereinbarung , wonach alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen, bedeutet, das Sch iedsgericht solle auch über die Frage der Gültigkeit und des Bestehens des Vertrags und die bei Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertra g s bestehenden Ansprüche en t- scheiden ( vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1970 VII ZR 68/68, BGHZ 53, 315, 319 bis 323 ; B GHZ 69, 260 , 26 3 f. ; vgl. auch Schwab/Wal ter, Schiedsgericht s- barkeit, 7. Aufl., Kap. 4 Rn. 17 ). In einem sol chen Fall führt d ie Unwirksamkeit o der Beendigung des Hauptvertrage s nicht zur Unwirksamkeit oder Beendigung der darin enthaltenen Schiedsvereinbaru ng. 17 - 10 - bb) N ach dem Wortlaut von Art. 9.07 SPSA in Verbindung mit Art. 9.09 SPA h aben die Parteien hinsichtlich aller Rechtsstreitigkeiten aus oder im Z u- sammenhang mit de r Vereinbarung die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart. Das Oberlandesgeric ht hat angenommen, d iese uneingeschränkte Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit k önne nur so verstanden we r- den, dass die Parteien auch Streitig keiten über die Folgen der Beendigung de r Vereinbarung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts unterstellen wollten. Der Zweck der Schiedsvereinbarung spreche gleichfalls dafür, dass sie von der R e- gelung in Art. 7.05 SPSA unberührt bleiben sollte. An einem Streitbeilegung s- mechanismus habe auch bei einer für den Fall der Insolvenz vereinbarten Beendigung de r Vereinbarung B edarf bestanden. Diese Beurteilung lässt ke i- nen Rechtsfehler erkennen. Die Rechtsbeschwerde rügt vergeblich, das Oberlandesgericht habe sich damit über den eindeuti gen Wortlaut des Art. 7.05 SPSA hinweg gesetzt, w o- nach diese Vereinbarung m it Wirkung für alle Parteien automatisch ende, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werde. Mit " dieser Vereinbarung " sei das SPSA gemeint, das in Art. 9.07 SPSA ausdrück lich auf die Schiedsvereinbarung in Art. 9.09 SPA Bezug neh me . Dies k önne nur b e- deuten, da ss mit dem Insolvenzfall nicht nur das SPSA , sondern auch die darin in Bezug genommene Schiedsvereinbarung automatisch ende . Die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass das SPSA mit dem Inso l- venzan trag der A . GmbH am 25. Mai 2005 automatisch beendet gewe - sen sei . Die Rechtsbeschwerde lässt außer Acht, dass die Schiedsklausel als e i- ne von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu b e- han deln ist (vgl. oben Rn. 18 ). Allein der Umstand, d ass die Schieds vereinb a- rung ein Bestandt eil des Hauptvertrages ist, führt daher nicht dazu, dass sie das rechtliche Schicksal der übrigen Bestimmungen d es Hauptvertrages t eilt. 18 19 20 - 11 - Deshalb kann daraus, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, d ie Vereinbarung habe mit dem Eintritt des Insolvenzfalles automa tisch g eendet, nicht geschlossen werden, s ie seien übereinstimmend davon ausg e- gangen, dass Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der beend e- ten Vereinbarung nicht mehr wie vereinb art durch ein Schi edsgericht zu en t- scheiden sind. I II . Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obe r- landesgerichts auf Kosten de s Antrags teller s ( § 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuwe i- sen . Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanz: OL G Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.12.2014 - 26 SchH 11/14 - 21
Full & Egal Universal Law Academy