BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 115/08 Verk374ndet am: 24. Juni 2010 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. 304 22 565 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja TOOOR! MarkenG 247 8 Abs. 2 Nr. 1, 247 50 Abs. 1 und 2 Satz 1 Kann ein Markenwort aufgrund verschiedener Anbringungsformen an der Ware oder Verpackung als Herkunftshinweis verstanden werden, darf die Eintragung des Zeichens nicht wegen der M366glichkeit abgelehnt werden, f374r eine bestimmte Anbringung eine Positionsmarke eintragen zu lassen. Viel-mehr muss im Eintragungsverfahren festgestellt werden, ob das Publikum unabh344ngig von der konkreten Pr344sentation auf Etiketten, Anh344ngern, Auf-n344hern oder der Verpackung der fraglichen Waren dem Zeichen (hier: dem Zeichen TOOOR! auf Etiketten von Bekleidungsst374cken) jeweils nur einen beschreibenden Bezug zu den Waren und keinen Herkunftshinweis ent-nimmt. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - I ZB 115/08 - Bundespatentgericht - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 24. Juni 2010 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Markeninhabers wird der Be-schluss des 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundes-patentgerichts vom 12. November 2008 unter Zur374ckweisung des Rechtsmittels im 334brigen aufgehoben, soweit die Beschwerde ge-gen die Anordnung der L366schung der Marke Nr. 304 22 565 f374r die Waren Bekleidungsst374cke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Sportbekleidung, insbesondere T-Shirts, Sweatshirts, Baseballkappen, Fu337balltrikots, Fu337ballhosen, Fu337ballschuhe, Schienbeinschoner, Trainingsanz374ge zur374ckgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Ver-handlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zur374ck-verwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: 1 I. F374r den Markeninhaber ist seit dem 2. Juni 2005 die Wortmarke Nr. 304 22 565 TOOOR! f374r verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 25, 28, 35, 38 und 41 eingetragen. Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die L366-schung der Marke beantragt, weil sie nicht unterscheidungskr344ftig und freihalte-bed374rftig sei und auch die weiteren Schutzhindernisse nach 247 8 Abs. 2 Nr. 3 und 10 MarkenG vorl344gen. 2 Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die L366schung der Marke we-gen fehlender Unterscheidungskraft angeordnet. 3 Gegen die Entscheidung hat der Markeninhaber Beschwerde eingelegt, die er auf die Anordnung der L366schung f374r folgende Waren und Dienstleistun-gen beschr344nkt hat: 4 Computerspiele, Tontr344ger, Videos, CD-ROMs; Magazine, B374cher und Poster, welche Technik und Taktik im Spiel vermitteln, Sammelalben mit Stickern, ins-besondere mit Inhalten zum Sport, insbesondere Fu337ball; Bekleidungsst374cke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Sportbekleidung, insbesondere T-Shirts, Sweatshirts, Baseballkappen, Fu337balltrikots, Fu337ballhosen, Fu337ballschuhe, Schienbeinschoner, Trainingsanz374ge; Spiele, Spielzeug, Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten, insbesondere B344lle, Schl344ger, Pl374schtiere, Maskottchen; Vermietung von Werbefl344chen und Werbezeiten in Fernsehen, Rundfunk, Inter-net und mobile Services, wie SMS und MMS; Telekommunikation, Produktion und Ausstrahlung von Comics und Realserien; Dienstleistungen eines Tonstudi- - 4 - os sowie 334bertragung und Ausstrahlung von Musik; Dienstleistungen, die der Unterhaltung dienen, Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kultu-relle Aktivit344ten, Nachwuchs- und Talentf366rderung im Sport, insbesondere Fu337-ball durch Veranstaltung von Workshops, Seminaren und Trainingslagern, Betreiben von Sport- insbesondere Fu337ballschulen und -camps. Die Beschwerde des Markeninhabers ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschl. v. 12.11.2008 - 29 W (pat) 85/07, juris). 5 Hiergegen wendet sich der Markeninhaber mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde. Die Antragstellerin beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzu-weisen. 6 II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, es l344gen die Vorausset-zungen der Schutzentziehung nach 247 50 Abs. 1, 2 Satz 1 i.V. mit 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vor. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 7 8 Der Marke fehle von Haus aus jegliche Unterscheidungskraft. Es handele sich um einen Begriff der allgemeinen Sprache, den generationen374bergreifend alle gesellschaftlichen Schichten nur f374r ein bestimmtes Ereignis verwendeten. Das Wort "TOOOR!" werde zudem zur Beschreibung des Gegenstands und der Anpreisung verschiedenster Waren und Dienstleistungen benutzt. III. Die Rechtsbeschwerde hat zum Teil Erfolg. Die angefochtene Ent-scheidung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand, soweit das Bundespa-tentgericht die L366schungsentscheidung der Marke "TOOOR!" durch das Deut-sche Patent- und Markenamt f374r die Waren 9 Bekleidungsst374cke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Sportbekleidung, insbe-sondere T-Shirts, Sweatshirts, Baseballkappen, Fu337balltrikots, Fu337ballhosen, Fu337ballschuhe, Schienbeinschoner, Trainingsanz374ge - 5 - wegen fehlender Unterscheidungskraft i.S. von 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG best344-tigt hat. Zu Recht hat das Bundespatentgericht dagegen die Voraussetzungen f374r eine L366schung der angegriffenen Marke im Hinblick auf die weiteren Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28, 35, 38 und 41 bejaht (247 50 Abs. 1, 2 Satz 1 i.V. mit 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). 1. Unterscheidungskraft i.S. von 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-mittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleis-tungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH, Urt. v. 21.1.2010 - C-398/08, GRUR 2010, 228 Tz. 33 = WRP 2010, 364 - Audi [Vorsprung durch Technik]; BGH, Beschl. v. 9.7.2009 - I ZB 88/07, GRUR 2010, 138 Tz. 23 = WRP 2010, 260 - ROCHER-Kugel). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentit344t der ge-kennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gew344hrleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begr374ndet, ist ein gro337z374giger Ma337stab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unter-scheidungskraft gen374gt, um das Schutzhindernis zu 374berwinden (BGH, Beschl. v. 4.12.2008 - I ZB 48/08, GRUR 2009, 778 Tz. 11 = WRP 2009, 813 - Willkom-men im Leben; Beschl. v. 14.1.2010 - I ZB 32/09, GRUR 2010, 640 Tz. 10 = WRP 2010, 891 - hey!). Die Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, f374r die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen. Abzustellen ist auf die Anschauung des angesprochenen Ver-kehrs. Dabei kommt es auf die mutma337liche Wahrnehmung eines normal infor-mierten, angemessen aufmerksamen und verst344ndigen Durchschnittsverbrau-chers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen an (EuGH, Urt. v. 8.5.2008 - C-304/06, Slg. 2008, I-3297 = GRUR 2008, 608 Tz. 67 - EUROHYPO; BGH, 10 - 6 - Beschl. v. 15.1.2009 - I ZB 30/06, GRUR 2009, 411 Tz. 8 = WRP 2009, 439 - STREETBALL). 11 2. Das Bundespatentgericht hat die Unterscheidungskraft der Wortmarke "TOOOR!" verneint, weil es sich um einen Begriff der Allgemeinsprache hande-le, mit dem die Begeisterung beim Erzielen eines Treffers beim Ballspiel ausge-dr374ckt werde. Der nachdr374ckliche Begeisterungsschrei werde durch eine Schreibweise mit mehr als einem "O" gekennzeichnet. Das Ausrufezeichen un-terstreiche die Emotionalit344t des Ausrufs. Die Schreibweise mit drei "O" und einem Ausrufezeichen sei nicht ungew366hnlich; diese Abweichung vom be-schreibenden Begriff "Tor" begr374nde keine Unterscheidungskraft. Vielfach wer-de der Begriff "TOOOR!" zur Anpreisung von Waren und Dienstleistungen ver-wandt. 3. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde, soweit die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28, 35, 38 und 41 betroffen sind, ohne Er-folg mit der Begr374ndung, das Markenwort "TOOOR!" stehe in keinem beschrei-benden Zusammenhang zu den in Rede stehenden Waren und Dienstleistun-gen, sondern werde mit ihnen allenfalls aufgrund von Assoziationen in Verbin-dung gebracht. Zun344chst m374sse das Publikum die anderen Bedeutungen des Worts "TOOOR!" (Zugang, Narr, germanische Gottheit [richtige Schreibweise allerdings Thor]) ausschlie337en und eine Verbindung zwischen der danach verbleibenden Bedeutung eines Treffers bei bestimmten Sportarten und den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen herstellen. Nicht jeder Themen-bezug sei ausreichend, um dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft abzu-sprechen. 12 a) Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Markenwort "TOOOR!" f374r die Waren 13 - 7 - Computerspiele, Tontr344ger, Videos, CD-ROMs; Magazine, B374cher und Poster, welche Technik und Taktik im Sport vermitteln, Sammelalben mit Stickern, ins-besondere mit Inhalten zum Sport, insbesondere Fu337ball; Spiele, Spielzeug, Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten, insbesondere B344lle, Schl344ger nicht 374ber die erforderliche Unterscheidungskraft i.S. von 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verf374gt, weil es vom Verkehr als Hinweis auf deren Inhalt und nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem Unternehmen aufgefasst wird. aa) Zeichen oder Angaben, die sich in der Art eines Titels zur Angabe des Inhalts f374r die beanspruchten Waren eignen, fehlt regelm344337ig die erforderli-che Unterscheidungskraft (BGH, Beschl. v. 17.2.2000 - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882, 883 = WRP 2000, 1140 - B374cher f374r eine bessere Welt; BGH GRUR 2009, 778 Tz. 16 - Willkommen im Leben). Nicht ma337geblich ist in diesem Zu-sammenhang, ob der Werkinhalt durch die Bezeichnung thematisch genau an-gegeben wird. Auch Werktitel sind oft vage und unbestimmt gehalten. Wird die Bezeichnung als Hinweis auf den - wie auch immer gearteten - Inhalt des Werks verstanden und erlangt sie damit eine werktitel344hnliche Funktion, dient sie nach Auffassung des Verkehrs jedenfalls nicht als Unterscheidungsmittel der Waren und Dienstleistungen. Die Unterscheidungskraft beurteilt sich auch f374r die in Rede stehenden Waren nicht nach den geringeren Anforderungen f374r Werktitel, sondern nach markenrechtlichen Grunds344tzen (BGH, Beschl. v. 17.5.2001 - I ZB 60/98, GRUR 2001, 1043, 1045 = WRP 2001, 1202 - Gute Zei-ten - Schlechte Zeiten; Beschl. v. 22.1.2009 - I ZB 34/08, GRUR 2009, 949 Tz. 17 = WRP 2009, 963 - My World). 14 15 bb) Das Bundespatentgericht hat anhand einer Reihe von Beispielen rechtsfehlerfrei angenommen, dass das Wort "TOOOR!" als Hinweis auf den Inhalt der Waren verwendet wird. Dies gilt f374r die Waren - 8 - Computerspiele, Tontr344ger, Videos, CD-ROMs; Magazine, B374cher und Poster, welche Technik und Taktik im Sport vermitteln, Sammelalben mit Stickern, ins-besondere mit Inhalten zum Sport, insbesondere Fu337ball; Spiele, Spielzeug, Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten, insbesondere B344lle, Schl344ger. Die Rechtsbeschwerde r374gt ohne Erfolg, das Bundespatentgericht habe in diesem Zusammenhang auf Verwendungsbeispiele abgestellt, die nach dem Eintragungszeitpunkt l344gen, nach dem eine 304nderung der Verkehrsauffassung durch die Fu337ballweltmeisterschaft in Deutschland stattgefunden habe. F374r eine entsprechende 304nderung der Verkehrsauffassung des Markenworts "TOOOR!" als Sachangabe bestehen keine Anhaltspunkte. Auch die Rechtsbeschwerde zeigt solche nicht auf. Vielmehr hat das Bundespatentgericht auch die Recher-cheergebnisse des Deutschen Patent- und Markenamts in Bezug genommen, die die Verwendung des Begriffs "TOOOR" als Inhaltsangabe vor Markenein-tragung belegen. 16 In diesem Zusammenhang kommt es nicht entscheidend darauf an, dass das Wort "Tor" verschiedene Bedeutungen hat. Zwar k366nnen die Mehrdeutigkeit und die Interpretationsbed374rftigkeit einer Aussage ein Anhalt f374r eine hinrei-chende Unterscheidungskraft sein (BGH GRUR 2010, 640 Tz. 14 - hey!). Ob davon f374r das Wort "Tor" bei den fraglichen Waren und Dienstleistungen aus-zugehen sein kann, braucht nicht entschieden zu werden. Mehrdeutig oder in-terpretationsbed374rftig ist das Markenwort "TOOOR!" nicht, weil es nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts nur als begeisterter Ausruf nach ei-nem erzielten Treffer beim Ballspiel und nicht in den von der Rechtsbeschwerde ausgef374hrten weiteren Bedeutungen aufgefasst wird. 17 18 Das Bundespatentgericht hat nicht festgestellt, es gebe auf den in Rede stehenden Warensektoren naheliegende M366glichkeiten, das angemeldete Mar-kenwort in einer Art zu verwenden, dass es vom Verkehr als Marke aufgefasst werde (vgl. BGH, Beschl. v. 21.9.2000 - I ZB 35/98, GRUR 2001, 240, 242 = - 9 - WRP 2001, 157 - SWISS ARMY). Dagegen erinnert die Rechtsbeschwerde nichts; Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. 19 b) Eine den Inhalt beschreibende Angabe des Begriffs "TOOOR!" schei-det allerdings f374r "Pl374schtiere, Maskottchen" aus. Vom Vorliegen des Schutz-hindernisses nach 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG f374r diese Waren ist das Bundespa-tentgericht gleichwohl ebenfalls zutreffend ausgegangen. Einer Marke kann die Unterscheidungskraft nicht nur wegen ihres im Vordergrund stehenden beschreibenden Gehalts, sondern auch aus anderen Gr374nden fehlen. Solche Gr374nde sind gegeben, wenn es sich bei dem Zeichen um ein gel344ufiges und allt344gliches Wort der deutschen Sprache oder einer be-kannten Fremdsprache handelt, das der Verkehr stets nur als solches, nicht jedoch als Unterscheidungsmittel versteht. Dies liegt bei Angaben nahe, die allgemein verwendet werden oder nur als Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art aufgefasst werden (vgl. EuGH, Urt. v. 21.10.2004 - C-64/02, Slg. 2004, I-10031 = GRUR 2004, 1027 Tz. 38 - DAS PRINZIP DER BEQUEM-LICHKEIT; BGH, Beschl. v. 23.11.2000 - I ZB 34/98, GRUR 2001, 735, 736 = WRP 2001, 692 - Test it.; BGH GRUR 2009, 949 Tz. 27 - My World). 20 Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts wird die Bezeich-nung "TOOOR!" f374r diese Waren aufgrund des Bezugs zu Ballspielen vom Ver-kehr als allgemeine Anpreisung und nicht als Hinweis auf die Herkunft der Pro-dukte aus einem Unternehmen aufgefasst. 21 c) Die Annahme des Bundespatentgerichts, f374r 22 Telekommunikation, Produktion und Ausstrahlung von Comics und Realserien; Dienstleistungen, die der Unterhaltung dienen, Unterhaltung, sportliche und kul-turelle Aktivit344ten - 10 - werde die Bezeichnung "TOOOR!" nur als Sachangabe aufgefasst, h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung ebenfalls stand. Nach den Feststellungen des Bun-despatentgerichts fasst das Publikum das Markenwort wegen seines themati-schen Bezugs zum Inhalt von Sendungen, Foren und Chatrooms nur als Sach-aussage auf. Dies gilt auch f374r die Dienstleistung "Telekommunikation", zu der das Bundespatentgericht auch das Sammeln und Liefern von Nachrichten, die Bereitstellung von Internet-Chatrooms und den elektronischen Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internet-Foren gez344hlt hat. d) F374r die Dienstleistungen 23 Vermietung von Werbefl344chen und Werbezeiten in Fernsehen, Rundfunk, Inter-net und mobile Services, wie SMS und MMS hat das Bundespatentgericht das Schutzhindernis nach 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu Recht bejaht. Es hat dies aus einem hinreichend engen Bezug zwi-schen der Bezeichnung "TOOOR!" und dem Gegenstand der Werbung, auf die sich die Dienstleistungen beziehen, gefolgert. Gleiches gilt f374r die Dienstleis-tungen eines Tonstudios, die die Produktion von Tonaufnahmen umfassen, so-wie f374r 334bertragung und Ausstrahlung von Musik. Die Dienstleistungen weisen nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts einen Bezug zu dem Inhalt der Tontr344ger und der Musik auf. Wegen dieser inhaltsbeschreibenden Funktion fehlt dem Markenwort jegliche Unterscheidungskraft f374r diese Dienstleistungen (vgl. auch BGH GRUR 2009, 949 Tz. 20 - My World). e) Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Markenwort "TOOOR!" f374r die Dienstleistungen 24 - 11 - Erziehung, Ausbildung, Nachwuchs- und Talentf366rderung im Sport, insbesonde-re Fu337ball durch Veranstaltung von Workshops, Seminaren und Trainingsla-gern, Betreiben von Sport- insbesondere Fu337ballschulen und -camps jegliche Unterscheidungskraft i.S. von 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Das Pub-likum wird nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Bundespa-tentgerichts die Bezeichnung "TOOOR!" f374r die Dienstleistungen nicht als Hin-weis auf die Herkunft aus einem Unternehmen, sondern als beschreibende Sachangabe 374ber die Ausbildung ansehen. 4. Entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts kann die Unter-scheidungskraft der Marke "TOOOR!" f374r die Waren 25 Bekleidungsst374cke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Sportbekleidung, insbe-sondere T-Shirts, Sweatshirts, Baseballkappen, Fu337balltrikots, Fu337ballhosen, Fu337ballschuhe, Schienbeinschoner, Trainingsanz374ge auf der Grundlage der bislang vom Bundespatentgericht getroffenen Feststel-lungen nicht verneint werden. a) Das Bundespatentgericht hat angenommen, f374r diese Waren, die auch bei Ballspielen und als Fanartikel im Ballsportbereich Verwendung f344nden, wer-de das Publikum das Wort "TOOOR!" nur als Ausdruck der Begeisterung nach einem erzielten Treffer auffassen und es nicht als Herkunftshinweis verstehen. Soweit nicht auszuschlie337en sei, dass das Zeichen auf den genannten Waren an einer Stelle in einer Aufmachung angebracht werden k366nne, dass es vom Verkehr als Marke verstanden werde, k366nne dies f374r Wortmarken im Register-verfahren nicht ber374cksichtigt werden. Sollte sich der Schutz der Wortmarke nur aus ihrer Position ergeben, h344tte der Markeninhaber die Form der Positions-marke w344hlen m374ssen. 26 - 12 - b) Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. 27 28 Zu den Umst344nden, die in die Beurteilung der Unterscheidungskraft der Marke einzubeziehen sind, geh366ren auch die 374blichen Kennzeichnungsge-wohnheiten auf dem in Rede stehenden Warensektor. Hierzu rechnet die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren und Dienstleistungen 374blicherweise verwendet werden, insbesondere wo sie ange-bracht werden (BGH, Beschl. v. 24.4.2008 - I ZB 21/06, GRUR 2008, 1093 Tz. 22 = WRP 2008, 1428 - Marlene-Dietrich-Bildnis I). Daher kann es von der tats344chlichen Art und Weise der Anbringung auf oder im Zusammenhang mit der betreffenden Ware oder Dienstleistung abh344ngen, ob ein Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen im Einzelfall als betrieblicher Herkunftshin-weis verstanden wird oder nicht. Im Eintragungsverfahren erfordert die Annah-me der Unterscheidungskraft es nicht, dass grunds344tzlich jede denkbare Ver-wendung des Zeichens markenm344337ig sein muss. Es gen374gt, wenn es praktisch bedeutsame und naheliegende M366glichkeiten gibt, das angemeldete Zeichen bei den Waren und Dienstleistungen, f374r die es eingetragen werden soll, so zu verwenden, dass es vom Verkehr ohne weiteres als Marke verstanden wird (BGH GRUR 2008, 193 Tz. 22 - Marlene-Dietrich-Bildnis I; BGH, Beschl. v. 31.3.2010 - I ZB 62/09, GRUR 2010, 825 Tz. 21 = WRP 2010, 1149 - Marlene-Dietrich-Bildnis II). Es kann vorliegend offenbleiben, ob die Anmeldung h344tte beschr344nkt werden m374ssen, wenn es nur eine praktisch naheliegende Verwendungsform als betriebliches Herkunftszeichen gibt, etwa durch Anbringung des Zeichens an einer genau bestimmten Stelle der betreffenden Ware (sogenannte Positi-onsmarke). Im Regelfall werden sich praktisch bedeutsame und naheliegende Verwendungsm366glichkeiten nicht nur f374r eine einzige, genau bestimmte Positi- 29 - 13 - on des Zeichens auf der Ware ergeben. Schon bei einem Etikett besteht eine Vielzahl von M366glichkeiten, dieses an unterschiedlichen Stellen der betreffen-den Ware so anzubringen, dass der Verkehr in dem auf dem Etikett befindli-chen Zeichen einen Herkunftshinweis sieht. Dasselbe gilt bei der Anbringung des Zeichens auf anderen 374blichen Kennzeichnungsmitteln wie beispielsweise Anh344ngern, Aufn344hern und dergleichen (vgl. 247 14 Abs. 4 Nr. 1 MarkenG). Auf der Verpackung der Ware kann das Zeichen gleichfalls so angebracht sein, dass der Verkehr es als Herkunftshinweis versteht (vgl. BGH GRUR 2010, 825 Tz. 22 - Marlene-Dietrich-Bildnis II). Verbindet der Verkehr mit dem Zeichen bei derartigen Verwendungsm366g-lichkeiten keine blo337 beschreibende Angabe 374ber die Ware selbst oder deren Eigenschaften, kann ihm nicht jegliche Unterscheidungskraft i.S. von 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden, selbst wenn es auch Verwendungsm366g-lichkeiten gibt, bei denen der Verkehr das Zeichen nicht als Herkunftshinweis versteht. Kommen mehrere praktisch naheliegende und bedeutsame Verwen-dungsm366glichkeiten als Herkunftshinweis in Betracht, kann der Anmelder auch nicht darauf verwiesen werden, seine Anmeldung auf eine einzige, eng umris-sene Verwendung zu beschr344nken, etwa auf die Anbringung als Kennzeich-nungsmittel an einer bestimmten Stelle der Ware. Das Interesse der Allgemein-heit sowie der 374brigen Marktteilnehmer, das angemeldete Zeichen in einer Art und Weise benutzen zu d374rfen, in der es vom Verkehr nicht als Herkunftshin-weis verstanden wird, erfordert eine solche Beschr344nkung des Markenschutzes bereits im Eintragungsverfahren nicht. Diesem Interesse wird hinreichend da-durch Rechnung getragen, dass bei einer solchen Verwendung eine (marken-m344337ige) Benutzung des Zeichens i.S. von 247 14 Abs. 2 MarkenG und damit eine Markenverletzung zu verneinen ist (vgl. auch Ullmann, jurisPR-WettbR 11/2008, Anm. 1). Aus diesem Grund kommt es f374r die Eintragung auch nicht darauf an, ob die M366glichkeiten, das Zeichen als Herkunftshinweis zu verwenden, gegen- 30 - 14 - 374ber den Verwendungen 374berwiegen, bei denen der Verkehr darin keinen sol-chen Herkunftshinweis erblickt (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Tz. 45 - Audi [Vor-sprung durch Technik]; BGH GRUR 2010, 825 Tz. 23 - Marlene-Dietrich-Bild-nis II). Die Anbringung eines Zeichens auf Etiketten der fraglichen Waren f374hrt aber auch nicht dazu, dass der Verkehr es ausnahmslos als Herkunftshinweis versteht. Vielmehr kann auch bei der Anbringung auf Etiketten die Frage, ob der Verkehr das Zeichen als Herkunftshinweis ansieht, nach der Art des Zeichens und der Waren, an denen das Etikett angebracht wird, variieren (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.2010 - I ZR 92/08, GRUR 2010, 838 Tz. 20 = WRP 2010, 1043 - DDR-Logo). Dies kommt in Betracht, wenn der Verkehr bei bestimmten Waren wegen einer besonderen N344he der Verwendungsm366glichkeiten zu Ballsportarten dem Markenwort "TOOOR!" unabh344ngig von der konkreten Pr344sentation auf Etiket-ten, Anh344ngern, Aufn344hern oder der Verpackung der Waren jeweils nur einen beschreibenden Bezug zur Verwendung der Waren und keinen Herkunftshin-weis entnimmt (vgl. BGH GRUR 2009, 411 Tz. 11 - STREETBALL). Das Bundespatentgericht hat nicht ausgeschlossen, dass der Verkehr die Bezeichnung "TOOOR!" als Marke versteht, wenn sie etwa auf dem Etikett der Bekleidung verwendet wird. Auf eine bestimmte Stelle, an der das Etikett ange-bracht wird, hat das Bundespatentgericht in diesem Zusammenhang nicht ab-gestellt. Kommt danach in Betracht, dass der Verkehr das Zeichen "TOOOR!" bei der Anbringung auf Etiketten als Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Unternehmen ansieht, kann nicht davon ausgegangen werden, dem Zeichen fehle jede Unterscheidungskraft. 31 Das Bundespatentgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getrof-fen, ob der Verkehr bei den in Rede stehenden Waren die Bezeichnung "TOOOR!" als Herkunftshinweis auffasst, wenn sie in einer Art und Weise ange-bracht wird, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren 374blicher- 32 - 15 - weise verwendet werden. Diese Feststellungen wird das Bundespatentgericht bei der erneuten Pr374fung des Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungs-kraft nach 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nachzuholen haben. 33 IV. Die angefochtene Entscheidung ist somit aufzuheben, soweit das Bundespatentgericht die Beschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Pa-tent- und Markenamts 374ber die L366schung der Eintragung der Marke "TOOOR!" f374r die unter III 4 aufgef374hrten Waren zur374ckgewiesen hat. Insoweit ist die Sa-che zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentge-richt zur374ckzuverweisen (247 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG). Im 334brigen ist die Rechtsbeschwerde zur374ckzuweisen. Bergmann Pokrant B374scher Schaffert Kirchhoff Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 12.11.2008 - 29 W (pat) 85/07 -
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