ECLI:DE:BGH:2017:210217BIZB115.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 115 /1 5 vom 21. Februar 2017 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2017 durc h den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büsche r, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30 . Oktober 201 5 wird auf Ko s- ten der Antrags gegneri n als unzulässig verworfen . Gegenstandswert: 36.010,29 . Gründe: I. Die Parteien schlossen unter dem 13. Dezember 2 010 einen Vertrag, wonach die Antragstellerin Weizentortilla und Vollkorntortilla an die Antrag s- gegnerin liefern sollte, die diese wiede rum im eigenen Namen und auf eigene Rechnung w eiterverk a ufen sollte. Die Antragstellerin hat vor dem Schiedsgericht bei der Deutsch - Pol - nischen Industrie - und Handelskammer in Warscawa (Warschau) Klage gegen die Antragsgegnerin erhoben , mit der sie offe ne Forderungen aus Warenlief e- rungen geltend ge macht hat . Dabei hat sie sich auf eine nach ihrer Darstellung im Vertrag vom 13. Dezember 2010 unter Ziffer 9 vereinbarte Schiedsklausel berufen , die folgenden Wortlaut haben soll: 9. Streitbeilegung Der Vertr ag wurde in der deutschen und polnischen Sprache verfasst. Wenn es die gütliche Streitbeilegung unmöglich ist, werden alle Streitereien durch ein z u- ständiges Schiedsgericht bei der Deutsch - Polnischen Handelskammer in Wroclav entschieden. 1 2 - 3 - Das angerufene Schiedsgericht hat die Antragsgegnerin mit Urteil vom 7. März 2014 zur Die Antragstellerin hat beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Di e Antragsgegnerin hat beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen. Sie hat bestritten, dass ihr Geschäftsführ er die Schiedsvereinbarung unterzeichnet habe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung beim Oberlandesgericht am 8. Mai 2015 hat der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zwar eingeräumt, dass die Unterschrift auf der letzten Seite de s Vertrags vom 13. Dezember 2010 von ihm stamme. Die Antragsgegnerin hat jedoch weiterhin bestritten, dass in dem Vertrag unter Ziffer 9 eine Schiedsklausel enthalten gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat d en Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Dagegen hat die Antrags gegner in Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie i h- ren Zurück weisungsantrag weiterverfolgt. II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Antrag auf Vollstreck - barerklärung d es ausländischen Schiedsspruchs sei begründet. Von den Pa r- teien sei in dem Vertrag vom 13. Dezember 2010 unter Ziff er 9 eine Schied s- vereinbarung getroffen worden. Dazu hat es ausgeführt: D er Abschluss einer Schiedsvereinbarung ergebe sich aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Original des Vertrags vom 13. Dezember 2010 , der unter Zi ffer 9 eine Regelung zur Streitbeilegung enthalte. Die von den Parteien unterschriebene Urkunde begründe grundsätzlich vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben worden seien. Die Beweiskraft der Urkunde werd e nicht dadurch aufgehoben oder entsche i- dend gem indert, dass sie in der linken oberen Ecke neben der Heftklammer zahlreiche Löcher früherer Heftklammern aufweis e. Insoweit komme es nicht auf die Behauptung der Antragsgegnerin an, die Seiten des Vertrags se ien bei 3 4 5 6 7 8 - 4 - Unterzeichnung der letzten Seite durch ihren Geschäftsführer nicht durch Hef t- klammern oder auf andere Weise miteinander verbunden gewesen; desgle i- chen komme es nicht darauf an, wer den von der Antragstellerin vorgelegten Original - Vertrag zuletzt mi t Heftklammern versehen habe. Der von der Antrag s- gegnerin angebotene Beweis durch Vernehmung des Zeugen B . sowie Ein - holung eines Sachverständigengutachtens sei daher nicht zu erheben gew e- sen. Die Behauptung der Antragsgegnerin, dass jedenfalls bei Unterzeic h- nung des Vertrags die Schiedsklausel nicht auf dem vorletzten Blatt des Ve r- trags enthalten gewesen sei, sei nicht bewiesen ; im Gegenteil: Der von der Antragsgegnerin benannte Zeuge D . ha be glaubhaft bekundet, dass die Schiedsvereinbarung dem von den Parteien bei den Ve r- tragsverhandlungen gefundenen Kompromiss entspr eche . Zunächst h ätten die Antragsgegnerin einen deutschen und die Antragstellerin einen polnischen G e- richtsstand durchsetzen wollen . Es sei dann der Kompromiss gefunden worden, dass Streitigkeiten zur Deutsch - Polnischen Handelskammer gehen sollten . Dies sei auch so schriftlich umgesetzt worden. Der Zeuge sei sich a uf Vorhalt de r Schiedsklausel ganz sicher gewesen , dass sich diese Regelung so in dem u n- terschriebenen Vertrag befund en ha be . Der Zeuge De . ha be bestätigt, dass die Parteien sich bei den Ver - tragsverhandlungen über den zu vereinbarenden Gerichtsstand uneinig gew e- sen sei en . Er sei sich zwar sicher gewesen , dass nie von einem Schiedsgericht oder von der Deutsch - Poln ischen Industrie - und Handelskammer die Rede g e- wesen sei. Vielmehr habe er bekundet, der Geschäftsführer der Antragsgegn e- rin habe stets auf einer den. Dies entspr eche aber nicht einmal dem Vortrag der Antragsgeg nerin, dass als a s mach e die Aussage des Zeugen De . zu der fraglichen Regelung insgesamt unglaubhaft. 9 10 11 - 5 - D er Zeuge G . habe zu den Beweisfragen keine An gaben machen können; er sei im Betrieb der Ant ragsgegnerin seinerzeit noch nicht beschäftigt gewesen . Nicht einmal der Geschäftsführer der Antragsgegnerin selbst sei im Rahmen seiner persönlichen Anhörung dazu in der Lage gewesen , sichere A n- gaben über den Inhalt des von ihm unterzeichneten Vertrags vom 13. Deze m- ber 2010 zu machen . Er habe eingeräumt, den Vertrag nicht gelesen zu habe n . Er habe nicht plausibel gemacht, w eshalb er dennoch davon überzeugt sei , dass zu einer Schiedsklausel nichts im Vertrag gestanden habe. III. Die Rechtsbeschwerde g egen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag betreffend die Vollstreckbarerklärung ein es ausländischen Schiedsspruchs (§ 1061 ZPO) findet gemäß § 1025 Abs. 4 in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Senatsentscheidung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 1. D ie Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich gemäß § 1061 Ab s. 1 Satz 1 ZPO nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schied s- sprüche (im folgenden UNÜ; BGBl. 1961 II S. 121). Gemäß Art. III Satz 1 UNÜ erkennt jeder Vertragsstaat Schiedssprüche als wirksam an und l ässt sie nach den Verfahrensvorschriften des Hoheitsgebietes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zur Vollstreckung zu, sofern die in den folgenden Artikeln des Übereinkommens festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. Nach Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ setzt die Anerkennung und Vollstreckung eines 12 13 14 15 - 6 - Schiedsspruchs voraus, dass die Parteien eine Vereinbarung im Sinne des Art. II UNÜ geschlossen haben. Voraussetzung ist danach eine schriftliche Ve r- einbarung, durch die sich die Parteien verpflichten, a lle oder einzelne Streiti g- keiten, die zwischen ihnen aus einem bestimmten Rechtsverhältnis, sei es ve r- traglicher oder nichtvertraglicher Art, bereits entstanden sind oder etwa künftig entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren unterwerfen, sofern der G e- genstand des Streites auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann (Art. II Abs. Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schie dsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben (Art. II Abs. 2 UNÜ). 2. Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, der von den Parteien unter dem 13. Dezember 2010 geschloss ene und von den Parte i- en unterzeichnete Vertrag habe in seiner Ziffer 9 eine solche Schiedsklausel enthalten. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grun d- sätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer e inheitlichen Rechtsprechung eine Senatsentscheidung erfordert. a) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Partei, die die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schied s- spruchs im Inland betreibt (hier also die Antrags tellerin ), die Darlegungs - und Beweislast für den Abschluss einer Schiedsvereinbarung im Sinne von Art. II UNÜ trägt ( vgl. OLG Celle, SchiedsVZ 2004, 165, 167 f.; OLG München, OLGR 2009, 263; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., Anh § 1061 Art. V UNÜ Rn. 1, jewe ils mwN). b) Das Oberlande s gericht hat weiter ohne Rechtsfehler angenommen, die Antragstellerin habe den Abschluss einer Schiedsvereinbarung durch Vorl a- ge des Originals des von den Parteien unter dem 13. Dezember 2010 g e- 16 17 18 - 7 - schlosse nen Vertrag s dargelegt un d bewiesen, der unter Ziffer 9 eine Schied s- klausel enthalte. aa) Gemäß § 416 ZPO begründen Privaturkunden, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erkl ä- rungen von den Ausstellern abgegeben sind. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass das Original des Vertrags vom 13. Dezember 2010 danach grundsätzlich vollen Beweis d a- für begründet, dass die in ih m enthaltenen Erk lärungen von den Parteien abg e- ge ben sind. Bei dem Vertrag handelt es sich um eine Privaturkunde. D as Orig i- nal des Vertrags ist nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts auf der letzten Seite von beiden Parteien unterschrieben. Die Antragsgegnerin hat die Echtheit der Unterschrift ihres Geschäftsführers zwar ursprünglich bestritten (§§ 439, 138 ZPO) ; ihr Geschäftsführer hat jedoch im Rahmen der mündlichen Verhand lung beim Oberlandesgericht am 8. Mai 2015 klargestellt, dass die U n- terschrift von ihm stamm e. bb ) D ie durch die Echtheit der Unterschrift en begründete Beweiskraft e i- ner Privaturkunde kann allerdings durch äußere Mängel der Urkunde aufgeh o- ben oder gemindert sein ; beim Vorliegen äußerer Män gel einer P rivaturkunde hat das Gericht gemäß § 286 ZP O in freier Beweiswürdigung zu entscheiden, ob die se Mängel die durch die Echtheit der Unterschrift en begründete Bewei s- kraft der U rkunde auf heben oder mindern (vgl. BGH, Urt eil vom 15. November 1979 - III ZR 93/78, NJW 1980, 893). (1) Das Oberlandesger icht hat angenommen, die durch die Echtheit der Unterschriften begründete Bew eiskraft des Original - Vertrags vom 13. Deze m- ber 2010 für die Vereinbarung einer Schiedsklausel werde nicht dadurch aufg e- hoben oder entscheidend herabgesetzt, dass die vorgelegte U rkunde in der 19 20 21 22 - 8 - linken oberen Ecke neben der Heftklammer zahlreiche Löcher früherer Hef t- klammern aufweis e. Das lasse zwar darauf schließen, dass die aus insgesamt fünf Blättern bestehende Urkunde, auf deren Bl att 4 sich die Schiedsklausel und auf deren Blatt 5 sich die Unterschriften befinden, mehrfach auseinander g e- nommen und wieder zusammengesetzt worden sei . Das sei jedoch dadurch nachvollziehbar zu erklären, dass d er Vertrag wiederholt, u nter anderem zur Herstellung von Kopien für das Schiedsverfahren und für das vorliegende Ve r- fahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs , verwendet worden sei . Auf die Behauptung der Antragsgegnerin, bei Unterzeichnung der letzten Seite durch ihren Geschäftsführer seien die Seiten des Vertrags nicht durch Heftkla mmern oder auf andere Weise miteinander verbunden gewesen, komme es nicht an. Desgleichen komme es nicht darauf an, wer den von der Antra g- ste l lerin vorgelegten Original - Vertrag zuletzt mit Heftklammern versehen habe . Dem dahingehend von der Antragsgegnerin angetretenen Beweis durch Ve r- nehmung des Zeugen B . sowie Einholung eines Sachverständigengutach - tens sei daher nicht nachzugehen gewesen . (2) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Oberlande s- gericht habe den Anspruch der Antragsgegner in auf rechtliches Gehör in en t- scheidungserheblicher Weise dadurch verletzt, dass es den v on der Antrag s- gegnerin a ngebotenen Zeugen B . nicht vernommen und dem Antrag der An - tragsgegnerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht entspr o- chen habe. D ie Antragsgegnerin hat die Vernehmung des Zeugen B . und die Ein - holung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis ihrer Behauptung be a n- tragt , dass die Seiten des von der Antragstellerin vorgelegte n Original s des Ve r- trags, das unter Ziffer 9 die Schiedsklausel enth alte , bei Unterzeichnung der letzten Seite des Vertrags durch den Geschäftsführer der Antragsgegnerin nicht 23 24 25 - 9 - mit einer Heftklammer versehen oder sonst miteinander verbunden gewesen seien . Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, das s die von der Antragsgegnerin unter Beweis gestellte Behauptung entgegen der Annahme des Oberlandesg e- richts entscheidungserheblich war. Selbst wenn die einzelnen Blätter erst nach der Unterzeichnung des Vertrags durch Heftklammern miteinander verbunden wor den wären, könnte darin entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kein Anhaltspunkt dafür gesehen werden, dass die v orletzte Seite des Vertrags mit der Schiedsklausel - wie von der Antragsgegnerin behauptet - erst nach der Unterzeichnung des Vertrag s einge fügt wurde. Im Übrigen hat das Oberlande s- gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens ohne Rechtsfehler mangels Geeignetheit des Beweisangebots abgelehnt. Es ist weder von der Antragsgegnerin dargelegt noch sonst ersichtlich, dass ein Sachverstän diger feststellen könnte, ob die Blätter des Vertrags - wie von der Antragsgegnerin behauptet - erstmals nach dessen Unterzeichnung durch Heftklammern mitein - ander verbunden wurden. Das Oberlandesgericht hat daher die Behauptung der Antragsgegnerin, die Schiedsklausel sei bei Unterzeichnung des Vertrags nicht auf dem vorlet z- ten Blatt des Vertrags enthalten ge wesen , ohne Rechtsfehler aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme als widerlegt angesehen. 26 27 - 10 - I V . Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obe r- landesgerichts auf Kosten der Antrags gegnerin ( § 97 Abs. 1 ZPO) zurückz u- weisen. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 30.10.2015 - 19 Sch 23/14 - 28
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