ECLI:DE:BGH:2017:020517BIZB1.16.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 1 /1 6 vom 2. Mai 201 7 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1027 Satz 1, § 1036 Abs. 1, § 1049 Abs. 3, § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d a) Der Partei eines Schiedsverfahrens ist es regelmäßig nach § 1027 Satz 1 ZPO verwehrt, eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das Schieds - gericht, die sie nicht unverzüglich gerügt hat, später geltend zu machen, wenn sie die Möglichkeit hatte, dies e Verletzung unverzüglich zu rügen und zudem die Möglichkeit bestand, diese Verletzung zu heilen. b) Hat eine Person, die zum Sachverständigen bestellt werden soll oder b e- stellt worden ist, nicht alle Umstände offen gelegt, die Zweifel an ihrer U n- parteili chkeit oder Unabhängigkeit wecken können, entspricht das schied s- richterliche Verfahren nicht den Bestimmungen der § 1049 Abs. 3, § 1036 Abs. 1 ZPO. Dieser Verfahrensverstoß hat sich in der Regel im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO auf den Schied sspruch ausgewirkt, wenn der Schiedsspruch auf dem Gutachten des Sachverständigen beruht und die vom Sachverständigen zu offenbarenden Gründe zu seiner Able h- nung ausgereicht hätten, weil sie berechtigte Zweifel an seiner Unparte i- lichkeit oder Unabhängigkei t aufkommen lassen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 4. März 1999 - III ZR 72/98, BGHZ 141, 90, 95). BGH, Beschluss vom 2. Mai 2017 - I ZB 1/16 - OLG Karlsruhe - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr . Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler , die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde der Schiedsbeklagten wird der B e- schluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 10 . Zivilsenat - vom 1 8 . Dezember 20 1 5 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht z u- rückverwiesen. Gegenstandswert: 6.120.000 . Gründe: A . Die Parteien bildeten ein Konsortium zum gemeinsamen Bau von S - Bahn - Zügen für die Deutsche Bahn . Im Konsortialvertrag vom 18./19. Febr u- ar 1998 ist geregelt, dass Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Gerichtsweges endgültig en t- schieden werden sollen. In einem Nachtrag zum Konsortialvertrag verpflichteten sich die Parteien, die von der Auftraggeberin gerügten Schäden wegen Wa s- sereintritts im Fußboden zu beseitigen. In der Folge sanierte n die Schiedskläg e- rin 120 und die Schiedsbeklagte 276 Züge aus den ersten vier Baureihen. 1 - 3 - Die Schiedsklägerin erhob Schiedsklage, mit der sie von der Schiedsb e- klagten den Ersat n- spruchte. Sie behauptete, diese Kosten beruhten auf planerischen Fehler n der von der Schiedsbeklagten erstellten Fußbodenkonstruktion ( Konstruktionsfe h- ler ). Die Schiedsbeklagte erhob Widerklage, mit der sie die Feststellung b e- gehrte, die Schiedsklägerin habe - entsprechend ihrer Beteiligungsquote am Konsortium - 65,895% der Sanierungskosten der Züge der dritten Baureihe zu tragen. Sie machte geltend, die Fußbodenschäden seien fertigungsbedingt ( Ausfü hrungsfehler ). Auf Anfrage des Schiedsgerichts erklärte sich der Sachverständige S . von der T . GmbH (im Folgenden: T . ) zur Erstellung eines Gutachtens bereit. Auf Nachfrage des Schiedsgerichts best ä- tigte er , dass er kei ne wirtschaftlichen oder private n Kontakte zu den Parteien unterhalte. Der Sachverständige kam sowohl in seinem Gutachten vom 30. A u- gust 2012 wie auch in seine m Ergänzung sgutachten vom 12. Dezember 2012 zu de m Ergebnis, dass die im Nachtrag zum Konsortialv ertrag genannten Schäden auf Konstruktionsfehler n der Schiedsbeklagten beruhten. Die Schiedsbeklagte lehnte den Sachverständigen am 31. Januar 2013 wegen angeblicher Mängel seines Ergänzungsgutachtens als befangen ab. Das Schiedsgericht wies d en Befange nheitsantrag als verspätet zurück. Das Schiedsgericht hat vom 18. bis zum 22. März 2013 zum letzten Mal mündlich verhandelt und das Erkenntnisverfahren abgeschlossen. Am 28. März 2013 hat die Schiedsbeklagte den Sachverständigen erneut wegen Befangenh eit abgelehnt. Zur Begründung hat sie zum einen erhebliche wirtschaftliche Verflechtungen zwischen der Schiedsklägerin und der T . an - geführt. Zum anderen hat sie geltend gemacht, der Sachverständige habe sich in der mündlichen Verhandlung ihr gegenüber unsachlich und diffamierend g e- 2 3 4 5 6 - 4 - äußert. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts hat den Befangenheitsantrag der Schiedsbeklagten mit Verfügung Nr. 21 vom 10. Mai 2013 zurückgewiesen. Das Schiedsgericht hat die Schiedsbeklagte durch Schiedsspruch vom 1. Septem ber 2013 zur Zahlung von 5 .800.000 einer künftigen Sanierung der Fahrgastraumfußböden von elf Zügen verurteilt. Dabei ist es der Einschätzung des Sachverständigen gefolgt, dass der Sani e- rungsaufwand der Schiedsklägerin auf Konstruktionsfehlern der Schiedsbekla g- te n beruhe. Die Schiedsbeklagte hat beim Oberlandesgericht Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs erhoben. Sie hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeve r- fahren noch von Bedeutung - geltend gemacht, das Schiedsgericht habe ihren (zweiten) Befangenheitsantrag abgelehnt, ohne dabei auf die als Ablehnung s- grund geltend gemachten Äußerungen des Sachverständigen in der mündl i- chen Verhandlung einzugehen; der Schiedsspruch beruhe daher auf einer Ve r- letzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weshalb seine Anerkennu ng oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führe, das der öffentlichen Ordnung (or d- re public) widerspreche . Der Sachverständige habe zudem Offenbarungspflic h- ten verletzt, indem er verschwiegen habe, dass zum einen sein direkter Vorg e- setzter bei der Schiedsklä gerin tätig gewesen sei, bevor er zur T . gewechselt sei, und zum anderen umfangreiche und bedeutende Geschäftsbeziehungen der T . zur Schiedsklägerin bestanden hätten; das schiedsrichterliche Verfah - ren habe daher gesetzlichen Bestimmungen nicht entsp rochen , und es sei a n- zunehmen, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt habe. Die Schiedsklägerin hat beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären und den Antrag der Schiedsbeklagten auf Aufhebung des Schied s- spruchs abzuweisen. 7 8 9 - 5 - Die Schiedsbeklagte hat daraufhin - soweit für das Rechtsbeschwerd e- verfahren noch von Bedeutung - beantragt, den Antrag der Schiedsklägerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs unter Aufhebung des Schied s- spruchs abzulehnen und das von der Schiedsb eklagten angestrengte Verfahren auf Aufhebung des Schiedsspruchs bis zur Entscheidung über das von der Schiedsklägerin angestrengte Verfahren über die Vollstreckbar erklärung des Schiedsspruchs auszusetzen. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch fü r vollstreckbar erklärt . Dem Antrag der Schiedsbeklagten auf Aussetzung des von ihr angestrengte n Aufhebungsverfahrens hat das Oberlandesgericht nicht entsprochen ; vielmehr hat es den Aufhebungsantrag der Schiedsbeklagten zurückgewiesen. Dagegen richt et sich die Rechtsbeschwerde der Schiedsbeklagten , mit der sie ihre zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt . B . Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft ( § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 und 2 Z PO) und auch sonst zulässig ( § 574 Abs. 2 , § 575 ZPO). Sie ist a uch begründet. Mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung kann dem Antrag der Schied s- klägerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht stattgegeben werden (dazu B I). D ie En tscheidung des Oberlandesgerichts, dem Antrag der Schiedsbeklagten auf Aussetzung des Aufhebung sverfahrens nicht zu entspr e- chen und den Aufhebungsantrag der Schiedsbeklagten zurückzuweisen, kann danach gleichfalls keinen Bestand haben (dazu B II). I . D as Oberlandesgericht hat angenommen, der Antrag der Schiedskl ä- gerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ( § 1060 ZPO) sei begrü n- det, weil keiner der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vo r- liege. Mit dieser Begründung kann dem Antrag der Schiedsklägerin nicht stat t- gegeben werden. 10 11 12 13 14 - 6 - 1. Die Rechtsbeschwerde macht allerdings ohne Erfolg geltend, der Schiedsspruch sei nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO aufzuheben, weil d as Schiedsgericht den (zweiten) Befangenheitsantrag der Schieds beklagten abgelehnt habe , ohne dabei auf die als Ablehnungsgrund geltend gemachten Äußerungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung einzug e- hen. a ) Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO au f- gehoben werden, wenn seine Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Ein Verstoß gegen den Grund - satz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (vgl. BGH, B e- schluss vom 29. Juni 2005 - III ZB 65/04, SchiedsVZ 2005, 259, 260; Beschluss vom 16. April 2015 - I ZB 3/14, NJW 2015, 3234 Rn. 30 mwN). b) Für die rechtliche Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist d a- von auszugehen, dass das Schiedsgericht den Anspruch der Schiedsbeklagten auf rechtliches Gehör verletzt hat. aa ) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausfü h- rungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs . 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsät z- lich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengeno m- mene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen u nd in Erwägung gezogen h a- ben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den En t- scheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt deshalb voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deu t- lich mache n, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder übe r- haupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht in 15 16 17 18 - 7 - Erwägung gezogen worden ist (BGH, Beschluss vom 21 . April 2016 - I ZB 7 /1 5 , SchiedsVZ 2016, 338 Rn. 22 mwN). bb ) D as Oberlandesgericht hat offengelassen, ob im Streitfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Schiedsgericht das von der Rechtsb e- schwerde als übergangen gerügte tatsächliche Vorbringen der Schiedsbekla g- ten zur Befangenheit des Sachverständigen nich t zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung über den Ablehnungsantrag nicht in Erwägung gez o- gen hat. Für die rechtliche Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist d a- her zu Gunsten der Schiedsbeklagten zu unterstellen , dass das Schiedsgericht die ses Vorbringen nicht berücksichtigt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. c ) Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass sich die Schiedsbeklagte im vorliegenden Verfahren auf Voll s treckbarerklärung des Schiedsspruchs n icht mit Erfolg auf eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtl i- ches Gehör durch das Schiedsgericht berufen kann , we il sie diese Rechtsve r- letzung nicht bereits im schiedsrichterlichen Verfahren gegenüber dem Schiedsgericht unverzüglich gerügt hat. aa ) N ach der von den Parteien wirksam vereinbarten Schiedsgericht s- ordnung kann eine Partei eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliche s G e- hör , di e sie nicht unverzüglich rügt, später nicht mehr geltend machen. (1) Die Parteien haben im Konsortialvertrag vom 18./19. Februar 1998 vereinbart, dass Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht nach der Schiedsg e- richtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS - Schiedsgerichtsordnung - DIS - SchO ) unter Ausschluss des ordentlichen G e- richtswe ges endgültig entschieden werden sollen. Nach § 24.1 Halbsatz 1 DIS - SchO sind auf das schiedsrichterliche Verfahren die zwingenden Vorschri f- ten des Schiedsverfahrensrechts des Ortes des schiedsrichterlichen Verfa h- 19 20 21 22 - 8 - rens, die DIS - Schiedsgerichtsordnung und g egebenenfalls weitere Parteive r- einbarungen anzuwenden. Danach war auf das schiedsrichterliche Verfahren die DIS - Schiedsgerichtsordnung anzuwenden, soweit dem keine zwingenden Vorschriften des deutschen Schiedsverfahrensrechts und keine abweichenden Vereinb arungen der Parteien entgegenst anden . (2) Ist einer Bestimmung der DIS - Schiedsgerichtsordnung nicht entspr o- chen worden, so kann eine Partei, die diesen Mangel nicht unverzüglich rügt, diesen nach § 41 DIS - SchO später nicht mehr geltend machen. Zu den Be - stimmungen der DIS - Schiedsgerichtsordnung zählt § 26.1 Satz 2 DIS - SchO, wonach jeder Partei in jedem Stand des Verfahrens rechtliches Gehör zu g e- währen ist. (3) Diesen Bestimmungen der DIS - Schiedsgerichtsordnung stehen w e- der abweichende Vereinbarunge n der Parteien noch zwingende Vorschriften des deutschen Schiedsverfahrensrechts entgegen. Ist einer Bestimmung des 10. Buches der Zivilprozessordnung, von der die Parteien abweichen können, nicht entsprochen worden, so kann eine Partei, die den Mangel nic ht unverzü g- lich rügt, diesen nach § 1027 Satz 1 ZPO später nicht mehr geltend machen. Zu den Bestimmungen des 10. Buches der Zivilprozessordnung (§ § 1025 bis 1066 ZPO) gehört die Bestimmung des § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach jeder Pa r- tei rechtliches Gehö r zu gewähren ist. Die Gewährung rechtlichen Gehörs zählt zwar zu den fundamentalen Verfahrensgrundsätzen, von denen die Parteien nicht abweichen können. D ie Parteien können daher nicht wirksam vereinbaren, dass das Schiedsgericht ihnen kein rechtliche s Gehör zu gewähren braucht. Den Parteien steht es j e- doch frei, eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht geltend zu machen. Mach en sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, liegt darin keine Abweichung von der Vorschrift des § 10 42 Abs. 1 Satz 2 ZPO ( vgl. 23 24 25 - 9 - Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., Anh. zu § 1061 Rn. 238; Zöller/ Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 1042 Rn. 4 und § 1059 Rn. 40, 45a ; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichts barkeit, 3. Aufl., Rn. 2115 ). Die Präklusion s- vorschr ift des § 1027 ZPO schränkt zwar das rechtliche Gehör zugunsten des Prinzips der Verfahrensbeschleunigung ein; dabei handelt es sich aber nicht um eine Verletzung, sondern um eine aus Gründen der Effektivität des schiedsric h- terlichen Rechtsschutzes geboten e sinnvolle Begrenzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Schiedsve r- fahrens - Neuregelungsgesetzes, BT - Drucks. 13 / 5274, S. 46). bb ) Einer Partei ist es allerdings nur dann verwehrt, eine Verletzung ihres rech tlichen Gehörs durch das Schiedsgericht , die sie nicht unverzüglich gerügt hat, später geltend zu machen, wenn sie die Möglichkeit hatte, diese Verletzung unverzüglich zu rügen , und zudem die Möglichkeit bestand , diese Verletzung zu heilen. Ist eine Heilun g der Verletzung ausgeschlossen, kann das Unterlassen einer unverzüglichen Rüge nicht zu einem Verlust des Rügerechts führen. cc ) Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Schiedsb e- klagte die von ihr erstmals im Aufhebungsverfahren gerügt e Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nicht bereits im Schiedsverfahren unverzüglich geltend g e- macht, obwohl ihr dies dort möglich war. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, das Schiedsgericht habe den zweiten Befangenheitsantrag der Schiedsbekla g- ten dur ch die den Parteien noch am selben Tag zugegangene Verfügung Nr. 21 vom 10. Mai 2013 zurückgewiesen. Die Schiedsbeklagte habe es versäumt, spätestens in dem im Verfahrenskalender vorgesehenen nächsten Schriftsatz nach Erhalt dieser Verfügung zu rügen, der Befangenheitsgrund der unsachl i- chen Äußerungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung sei vom Schiedsgericht übergangen worden. Die Schiedsbeklagte habe sich in i h- rem Schriftsatz vom 27. Mai 2013 zwar mit den Ausführungen des Sachve r- ständigen a useinandergesetzt; sie habe jedoch nicht gerügt, das Schiedsgericht 26 27 - 10 - habe den vorgetragenen Befangenheitsgrund übergangen. Eine Verletzung i h- res Anspruchs auf rechtliches Gehör habe die Schiedsbeklagte erstmals nach Erlass des Schiedsspruchs mit ihrer Aufhe bungsklage geltend gemacht. dd ) Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, der Schiedsb e- kla g ten sei es gleichwohl nicht verwehrt, die Verletzung ihres rechtlichen G e- hörs durch das Schiedsgericht nach Abschluss des Schiedsverfahrens geltend zu mache n, weil eine von ihr im Schiedsverfah r en erhob ene Gehörsr üge keinen Erfolg hätte haben können. (1) Beim staatlichen Gericht hätte d ie Schiedsbeklagte eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung über ihren A ntrag auf Ablehnung des Sachverständigen im Schiedsverfahren allerdings nicht mit Erfolg rügen können. E ine Partei, die beim Schiedsgericht einen Sachverständigen erfolglos abgelehnt hat, kann beim staatlichen Gericht k eine Entscheidung über die Ablehnung beantra gen und dabei geltend machen, das Schiedsgericht habe bei seiner Entscheidung über den Ablehnungsantrag ihr rechtliches Gehör verletzt. Die DIS - Schiedsgerichtsordnung enthält zwar Regelungen zur Bestellung von Sachverständigen. Nach § 27.2 Satz 1 DIS - SchO kann das Schiedsgericht einen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens über b e- stimmte vom Schiedsgericht festzulegende Fragen bestellen, soweit die Parte i- en nichts anderes vereinbart haben. Die DIS - Schiedsgerichtsordnung enthä lt jedoch keine Regelungen über die Ablehnung eines Sachverständigen. In § 18 DIS - SchO ist allein die A blehnung eines Schiedsrichters geregelt. Es kann hier offenbleiben, ob es sich bei den Bestimmungen des deu t- schen Schiedsverfahrensrechts, die die Ab lehnung eines Sachverständigen regeln, um zwingende Vorschriften des Schiedsverfahrensrechts des Ortes des schiedsrichterlichen Verfahrens handelt, die nach § 24.1 Halbsatz 1 DIS - SchO 28 29 30 31 - 11 - auf das schiedsrichterliche Verfahren anwendbar sind. E ine Partei kann j ede n- falls auch nach den Bestimmungen des deutschen Schiedsverfahrensrechts nicht das staatliche Gericht anrufen, wenn das Schiedsgericht ihren Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen zurück gewiesen hat . Auf den vom Schiedsgericht bestellten Sachvers tändigen sind gemäß § 1049 Abs. 3 ZPO die für Schiedsrichter geltenden § § 1036, 1037 Abs. 1 und 2 ZPO entsprechend anzuwenden. Danach kann ein Sachverständiger - w ie ein Schiedsrichter - gemäß § 10 36 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen. Über eine Ablehnung ist in einem von den Parteien gemäß § 1037 Abs. 1 ZPO vereinbarten oder in dem in § 1037 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Verfahren zu entscheid en. Bleibt die Ablehnung erfolglos, kann die ablehnende Partei nach § 1037 Abs. 3 ZPO bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen. Da § 1049 Abs. 3 ZPO nicht auf § 1037 Abs. 3 ZPO verw eist, besteht diese Mö g- lichkeit allerdings nur bei d er erfolglosen Ablehnung eines Schiedsrichters und nicht bei der erfolglosen Ablehnung eines Sachverständigen . Daher kann beim staatlichen Gericht nicht bereits im Schiedsverfahren, sondern erst im Verfa h- ren auf Au fhebung oder Vollstreckbarerklärung des Sc hiedsspruchs geltend gemacht werden, das Schiedsgericht habe den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen zu Unrecht zurückgewiesen . (2 ) Beim Schiedsgericht hätte d ie Schiedsbeklagte eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht be i seiner Entscheidung über i h- ren Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen im Schiedsverfahren jedoch mit Erfolg rügen können. Eine Partei, die beim Schiedsgericht einen Sachve r- ständigen erfolglos abgelehnt hat, ist weder nach den Bestimmungen der DIS - Schi edsgerichtsordnung noch nach den Bestimmungen des deutschen 32 33 34 - 12 - Schiedsverfahrensrechts gehindert, beim Schiedsgericht unter Berufung auf ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und Hinweis auf übergangenes Vorbri n- gen eine erneute Entscheidung über die Ablehnung zu beantragen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat die ablehnende Entscheidung des Schiedsgerichts über einen Befangenheitsantrag keine rechtskraftähnliche i n- nerprozessuale Bindungsw irkung, die es dem Schiedsgericht verwehrt, die e i- gene Entscheid ung abzuändern (vgl. Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1054 Rn. 35; Zöller/Geimer aaO § 1042 Rn. 55) . Das Schiedsgericht hätte daher se i- ne Entscheidung, mit der es den Antrag der Schiedsbeklagten auf Ablehnung des Sachverständigen zurückgewies en hat, auf die Gehörsrüge der Schiedsb e- klagten abändern können. Gemäß § 24.1 DIS - SchO bestimmt das Schiedsgericht das Verfahren nach freiem Ermessen, so weit keine zwingenden Vorschriften des Schiedsve r- fahrensrechts des Ortes des schiedsrichterlichen Verfahrens, der DI S - Schieds - gerichtsordnung oder Parteivereinbarungen bestehen. Auch gemäß § 1042 Abs. 4 Satz 1 ZPO bestimmt das Schiedsgericht die Verfahrensregeln nach freiem Ermessen , soweit keine Vereinbarung de r Parteien vorliegt und das 10. Buch der Zivilprozessordnun g keine Regelungen enthält. Weder die Be - stimmungen der DIS - Schiedsgerichtsordnung noch die Bestimmungen des deutschen Schiedsverfahrensrechts enthalten Regelungen, aus denen sich ergibt, das s das Schiedsgericht seine Entscheidung über die Ablehnung eines Sachverständigen nicht mehr abändern kann. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, für einen den Schiedsrichter betreffenden Befangenheitsantrag sei anerkannt, dass die En t- scheidung des Schiedsgerichts, mit der der Antrag zurückgewiesen werde, rechtskraftähnliche Wirkung habe, wenn diese Entscheidung nicht durch einen Antrag nach § 103 7 Abs. 3 ZPO angegriffen werde. D iese Überlegung kann nicht auf die Ablehnung eines den Sachverständigen betreffenden Befange n- 35 36 - 13 - heitsantrags übertragen werden, d a di e für Schiedsrichter geltende Regelung des § 1037 Abs. 3 ZPO nicht gemäß § 1049 Abs. 3 ZPO auf Sachverständige anwendbar ist . (3) Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, aus dem Umstand, dass das Schiedsgericht den ersten Befangenheitsantrag der Schiedsbeklagten gegen den Sachverständigen als verspätet zurückgewiesen und auf den Hi n- weis der Schiedsbeklagten auf Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Behandlung dieses Antrags auf das Anfechtungsverfahren verwiesen habe, ergebe sich, dass die vom Oberlandesgericht für erforderlich gehaltene Rüge bezüglich des zweiten Befangenheitsantrags nicht mehr hätte erhoben werden können oder offensichtlich aussichtslos gewesen wäre. Aus dem Umstand, dass das Schiedsgericht seine Entscheidung über den ersten Befangenheitsa n- trag auf den Hinweis der Schiedsbeklagten auf Verfahrensfehler im Zusa m- menhang mit der Behandlung dieses Antrags nicht abgeändert hat, folgt nicht, dass es auch seine Entscheidung über den zweiten Befangenheitsantrag auf eine von der Schieds beklagten erhobene Rüge der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nicht abgeändert hätte. Ferner folgt aus dem Umstand, dass das Schiedsgericht seine Entscheidung über den ersten Befangenheitsantrag auf die Rüge der Schiedsbeklagten nicht abgeändert und auf das Anfechtungsve r- fahren verwiesen hat, entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht zwi n- gend , dass das Schiedsgericht seine Entscheidung für abschließend und hie r- gegen vorgebrachte Einwendungen als unzulässig angese hen hat ; das Schiedsge richt kann die Rüge der Schiedsbeklagten auch als un begründet e r- achtet ha ben . Die Schiedsbeklagte hatte daher keinen hinreichenden Grund für die Annahme, die Rüge der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch d ie A b- lehnung ihres zweiten Befangenheitsantrag s könne nicht m ehr erhoben werden oder sei nur eine sinnlose Förmelei. 37 - 14 - 2 . Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, der Schiedsspruch sei entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO aufzuheben, weil d er Sachverständige die ihn gemäß § 1049 Abs. 3 , § 1036 Abs. 1 ZPO treffenden Offenbarungspflichten verle tzt habe, i n- dem er den Umstand verschwiegen habe, dass sein direkter Vorgesetzter als Director Engineering bei der Schiedsklägerin im Werk A . tätig gewesen sei, bevor er ku rz nach Erhebung der Schiedsklage und kurz vor dem streitg e- genständlichen Gutachtenauftrag zur T . in die Position des Director Rolling Stock gewechselt sei. Mit dieser Rüge hat die Rechtsbeschwerde Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begrü ndung kann das Vorliegen dieses Aufhebungsgrundes nicht verneint werden. a) Ein Schiedsspruch ist nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO unter anderem aufzuheben, wenn das schiedsrichterliche Verfahren einer Besti m- mung des 10. Buches der Zivilprozessord nung ( § 1025 bis § 1066 ZPO) oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anz u- nehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. b) Auf den vom Schiedsgericht bestellten Sachverständigen sind nach § 1049 Abs. 3 ZPO die § § 1036, 1037 Abs. 1 und 2 ZPO entsprechend anz u- wenden. Danach hat eine Person, die als Sachverständiger bestellt werden soll, alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Una b- hängigkeit wecken kön n en ( § 1036 Abs. 1 Sat z 1 ZPO). Ein Sachverständiger ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfa h- rens verpflichtet , solche Umstände den Parteien unverzüglich offenzulegen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat ( § 1036 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die von den Parteien vereinbarte DIS - Schiedsgerichtsordnung sieht zwar keine entsprechenden Regelungen vor. § 27.2 Satz 1 DIS - SchO bestimmt l e- di g lich, dass das Schiedsgericht einen oder mehrere Sachverständige zur E r- 38 39 40 41 - 15 - stattung eines Gutachtens über bestimmte vom Schiedsgericht festzulegende Fragen bestellen kann, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Bei den Bestimmungen der § 1049 Abs. 3 , § 1036 Abs. 1 ZPO handelt es sich j e- doch um zwingende Vorschrift en des deutschen Schiedsverfahrens rechts, die nach § 24.1 Halbsatz 1 DIS - SchO auf das schiedsrichterliche Verfahren a n- wendbar sind . Der schiedsverfahrensrechtliche Sachverständigenbeweis mag zwar im Ganzen zur Disposition der Parteien stehen, so dass der Regelung des § 1049 ZPO insgesamt k ein zwingender Charakter zukommt ( vgl. Münc h- Komm.ZPO/Münch, 4. Aufl., § 1 049 Rn. 19 ). Haben die Parteien aber die B e- stellung eines Sachverständigen durch das Schiedsgericht zugelassen, hat die Regelung der § 1049 Abs. 3, § 1036 Abs. 1 ZPO zwingenden Charak ter und der Sachverständige zwingend die Umstände offenzulegen, die Zweifel an s e i- ner Unparteilichkeit un d Unabhängigkeit wecken können. c ) Das Oberlandesgericht hat angenommen, der von der Schiedsbekla g- ten gerügte Verstoß des Sachverständigen gegen die Offenlegungspflicht bilde keinen Grund für die Aufhebung des Schiedsspruchs und stehe einer Vol l- streckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht entgegen. Eine Verletzung der Offenlegungspflicht des Sachverständigen hinsichtlich möglicher Befange n- heitsgründe s etze eine entsprechende Kenntnis des Sachverständigen voraus. Von der Schiedsbeklagten sei schon nicht vorgetragen, dass dem Sachve r- ständigen während des Schiedsverfahrens bekannt gewesen sei, dass und g e- gebenenfalls in welcher Funktion sein direkter Vorge setzter zuvor bei der Schiedsklägerin tätig gewesen sei. Eine solche Kenntnis möge zwar naheli e- gen, sei jed och nicht zwingend . Jedenfalls begründe eine Verletzung der Offe n- legungspflicht nicht bereits ein unzulässiges schiedsgerichtliches Verfahren. In Vol lstreckbarerklärungs - und Aufhebungsverfahren könn t en grundsätzlich keine Ablehnungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden, die nicht bereits im Schiedsverfahren vorgebracht worden seien. Von diesem Grundsatz sei alle n- falls dann eine Ausnahme zu machen, wenn das Verfahren vor dem Schiedsg e- 42 - 16 - richt wegen dieses Mangels als unzulässig anzusehen sei , weil ein besonders schwerwiegender und offensichtlicher Befangenheitsgrund vorlieg e . In dem Umstand, dass der Vorgesetzte des Sachverständigen vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei der T . im Konzern der Schiedsklägerin beschäftigt gewesen sei, liege aber kein besonders schwerwiegender und offensichtlicher Befange n- heitsgrund. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. aa ) D as Oberlandesgeric ht hat seiner Beurteilung allerdings zutreffend die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu r nachträglichen Geltendm a- chung von Ablehnungsgründen bei Verstößen gegen die Offenbarungspflicht zugrunde gelegt. D er Bundesgerichtshof hat un ter der Geltung des a lten Rechts entschieden, dass in Fällen, in denen eine Partei nur deswegen außerstande war, im Schiedsgerichtsverfahren einen Ablehnungsgrund vorzubringen, weil der Schiedsrichter ihr diesen nicht offenbart hatte, im Vollstreckbarerklärungs - und Aufhebungs verfahren bei der Prüfung, ob der Schiedsspruch deshalb auf einem unzulässigen Verfahren im Sinne des § 1041 Nr. 1 ZPO aF beruh e , eine Abwägung dieses möglichen Verfahrensmangels gegen die Prinzipien von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden vorzunehmen sei . Bei der danach gebot e- nen Wertung sei zu fragen, ob ein etwaiger Verstoß des Schiedsrichters gegen die Offenbarungspflicht von einem solchen Gewicht gewesen sei , dass er zur Unzulässigkeit des Verfahrens geführt hätte. K ö nne die mangelnde Aufklärung auch da rauf beruht haben, dass der Schiedsrichter sich selbst nicht für befa n- gen gehalten habe und subjektiv der Auffassung gewesen sei , dass auch aus Sicht der Partei en keine Um stände vor lägen , die diese Besorgnis begründet en , stell e eine solche einfache Fehlein schätzung keinen Grund für eine Aufhebung des Schieds spruchs dar. Liege ein besonders schwerwiegender und eindeut i- ger Fall von Befangenheit vor, sei der Verstoß des Schiedsrichters gegen die Offenbarungspflicht dagegen von einem solchen Gewicht, dass der S chied s- spruch auf einem unzulässigen Verfahren beruh e (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1999 - III ZR 72/98, BGHZ 141, 90, 95 ; zustimmend Mankowski, SchiedsVZ 43 - 17 - 2004, 304, 312 ). Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese Grundsätze für Sac hverständige entsprechend gelten , da die für Schiedsrichter geltende Regelung des § 1036 ZPO auf Sachverständige nach § 1049 Abs. 3 ZPO entsprechend anzuwenden ist. bb ) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, an dieser Rech t- sprechung könne unte r der Geltung des neuen Rechts nicht festgehalten we r- den, weil sich die Rechtslage in zweierlei Hinsicht geändert habe. Zum einen sei nun - anders als im alten Recht - in § 1036 Abs. 1 ZPO ausdrücklich b e- stimmt, dass der Schiedsrichter die Umstände, die Zw eifel an seiner Unparte i- lichkeit oder Unabhängigkeit wecken können, vor Übernahme des Schiedsric h- teramtes und danach bis zum Ende des Verfahrens unverzüglich offenzulegen habe, wobei dies gemäß § 1049 Abs. 3 ZPO gleichermaßen für den Sachve r- ständigen gelte . Zum anderen komme es für die Aufhebung - anders als nach § 1041 Nr. 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung - nicht mehr darauf an, ob der Schiedsspruch auf einem unzulässigen Verfahren ber u- he; für die Aufhebung sei nach § 1059 Abs. 2 Nr . 1 Buchst. d ZPO vielmehr ausreichend, dass das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung des 10. Buches der Zivilprozessordnung oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen habe und anzunehmen sei, dass sich dies auf den Schieds spruch auch ausgewirkt hat. Ent gegen der Ansicht der Rechtsb e- schwerde haben die gesetzlichen Änderungen nicht zu einer sachlichen Änd e- rung geführt (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Schiedsverfa h- rens - Neuregelungsgesetzes aaO S. 40 [zu § 1036 Abs. 1 ZPO] und S. 59 [zu § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO]) . Auch nach dem alten Recht waren der Schiedsrichter und der Sachverständige verpflichtet, die Umstände, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können, offenzulegen ; d iese V erpflichtung ist durch § 1036 Abs. 1 ZPO lediglich ausdrücklich i m G e- setz festgehalten worden. Es bedeutet in der Sache auch keinen Unterschied, ob der Schiedsspruch auf einem Verfahrensverstoß beruht ( § 1041 Nr. 1 ZPO 44 - 18 - aF) oder ob anzunehmen ist, dass sich der Verfahrensverstoß auf den Schied s- spruch ausgewirkt hat ( § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO). cc ) Die Rechtsbeschwerde macht jedoch mit Recht geltend, dass die E r- wägungen, die der Rechtsprechung zur nachträglichen Geltendmachung von Ablehnungsgründ en bei Verstößen gegen die Offenbarungspflicht zugrunde liegen , nicht mehr zu überzeugen vermögen (vgl. Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1036 Rn. 70 bis 76). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung deshalb nicht mehr fest. (1) Hat ein e Person, die zum Sa chverständigen bestellt werden soll oder bestellt worden ist , nicht alle Umstände offen gelegt, die Zweifel an ihrer Unpa r- teilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können, entspricht das schiedsrichterl i- che Verfahren nicht den Bestimmungen de r § 1049 Abs. 3, § 1036 Abs. 1 ZPO. Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO ist der Schiedsspruch in einem so l- chen Fall aufzuheben, wenn anzunehmen ist, dass sich dies er Verfahrensve r- stoß auf den Schiedsspruch ausge wirkt ha t. Diese Voraussetzung ist in der R e- gel erfüllt, we nn der Schiedsspruch auf dem Gutachten des Sachverständigen beruht und die vom Sachverständigen zu offenbarenden Gründe zu seiner A b- lehnung ausgereicht hätten, weil sie berechtigte Zweifel an seiner Unparteilic h- keit oder Unabhängigkeit aufkom men lassen. (2) Der Umstand, dass der Schiedsspruch unter den Parteien die Wi r- kungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils hat ( § 1055 ZPO) und damit ebenso wie ein solches Urteil Rechtssicherheit und Rechtsfrieden schaffen soll, rechtfertigt es nicht, den Ver stoß gegen die Offenbarungspflicht gegen die Pri n- zipien von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden abzuwägen und nur in den Fä l- len vom Vorliegen eines Aufhebungsgrundes nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO auszugehen, in denen die vom Sachverständigen zu off enb a- renden Umstände einen besonders schwerwiegenden und eindeutigen Fall von 45 46 4 7 - 19 - Befangenheit begründen. Ein Schiedsspruch kann unter den Parteien nur ins o- weit die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils haben, als er nicht im Rahmen eines Verfah rens auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung w e- gen Vorliegens eines Aufhebungsgrundes nach § 1059 Abs. 2 ZPO aufzuheben ist. Soweit wegen eines Verstoßes gegen die Offenbarungspflicht nach § 1049 Abs. 3, § 1036 Abs. 1 ZPO der Auf he bungsgrund des § 1059 A bs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO vorliegt , entfaltet de r Schiedsspruch ke ine Rechtskraft wirkung , die seine Aufhebung aus Gründen der Rechtssi cherheit und des Rechts friedens aus schließ en könnte . (3) Aus diesem Grund k ann auch dem Umstand, dass bei staatlichen U r- teilen die Restitutionsklage nach § 580 Nr. 3 ZPO nur stattfindet, wenn bei e i- nem Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat, nicht die gesetzliche Wertun g entnommen werden, dass eine Verletzung der Offenl e- gungspflicht nach § 1049 Abs. 3, § 1036 Abs. 1 ZPO nur dann ausreicht, um den Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO zu be g ründen, wenn sie wertungsmäßig mit einer strafbaren Verletzung der Wah r heitspflicht gleichzusetzen ist. Eine solche Gleichsetzung verbietet sich, weil der Geset z- geber fü r die Aufhebung von Schiedssprü chen geringere Voraussetzungen au f- gestellt hat als für den Erfo lg einer Res titutionsklage . An ders als bei § 580 Nr. 3 ZPO reicht es nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst . d ZPO aus, dass das schied s- richterliche Verfahren einer Bestimmung des 10. Buches der Zivilprozessor d- nung - hier den Bestimmungen des § 1036 Abs. 1 ZPO über die Offenbarung s- pflicht - nicht entsprochen ha t und anzu nehmen ist , dass sich dies auf den Schiedsspruch auch ausgewirkt hat. 48 - 20 - (4) Das bedeutet keine Abkehr von dem Grundsatz, dass die Ablehnung eines Schiedsrichter s oder S achverständigen wegen Besorgnis der Befange n- heit grundsätzlich nicht mehr möglich ist , sobald der Schiedsspruch erlassen ist , und i m Verfahren auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schied s- spruchs keine nachträglich bekannt gewordene n Befangenheitsgründe geltend gemacht werden können (vgl. BGHZ 141, 90, 95). Hat der Schiedsrichter od er der Sachverständige den Parteien durch den Verstoß gegen seine Offenb a- rungspflicht die Möglichkeit genommen, bereits im Schiedsverfahren einen A b- lehnungsantrag zu stellen, ist allerdings im Verfahren auf Aufhebung oder Vol l- streckbarerklärung des Schieds spruchs zu prüfen, ob die vom Schiedsrichter oder Sachverständigen zu offenbarenden Gründe zu seiner Ablehnung ausg e- reicht hätten . In diesem Fall ist der Schiedsspruch aufzuheben, wenn er auf dem Gutachten des Sachverständigen beruht. dd ) Nach diesen Ma ßstäben kann mit der vom Oberlandesgericht geg e- benen Begründung das Vorliegen des Aufhebungsgrundes nicht verneint we r- den. (1) Das Oberlandesgericht hat keine abschließenden Feststellungen zu der Frage getroffen, ob der Sachverständige gegen seine Verp flichtung verst o- ßen hat, alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Das Oberlandesgericht hat angeno m- men, eine Verletzung der Offenlegungspflicht des Sachverständigen hinsichtlich möglicher Befan genheitsgründe setze eine entsprechende Kenntnis voraus. Von der Schiedsbeklagten sei schon nicht vorgetragen, dass dem Sachve r- ständigen während des Schiedsverfahrens bekannt gewesen sei, dass und g e- gebenenfalls in welcher Funktion sein direkter Vorgesetzt er zuvor bei der Schiedsklägerin tätig gewesen sei. Eine solche Kenntnis möge zwar naheli e- gen, sei jedoch nicht zwingend. Letztlich komme es hierauf nicht entscheidend an, weil es sich bei diesem Umstand nicht um einen Aufhebungsgrund handele. 49 50 51 - 21 - Mangels absc hließender Feststellungen des Oberlandesgerichts ist f ür die rechtliche Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren zu Gunsten der Schiedsbeklagten davon auszugehen, dass dem Sachverständigen die frühere Tätigkeit seines Vorgesetzten bei der Schiedsklägerin b ekannt war und es sich dabei um einen offenbarungspflichtigen Umstand handelt. (2) Das Oberlandesgericht hat auch keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob der Umstand, dass der Vorgesetz t e des Sachverständige n früher bei der Schiedsklägerin bes chäftigt war, die Ablehnung des Sachverständigen begründet hätte. Das Oberlandesgericht hat angenommen, in dem Umstand, dass der Vorgesetzte des Sachverständigen vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei der T . im Konzern der Schiedsklägerin beschäftigt gewesen sei, liege jeden - falls kein besonders schwerwiegender und offensichtlicher Befangenheitsgrund. Für diese Bewertung sei ausschlaggebend, dass nicht die T . , sondern der Sachverständige p ers önlich zum Sachverständigen bestellt worden sei. Auße r- dem habe ni cht der Sachverständige selbst, sondern dessen Vorgesetzter bei der Schiedsklägerin gearbeitet. Zwischen den Parteien sei zudem streitig, ob er dabei überhaupt mit der Sanierung der streitgegenständlichen Züge befasst gewesen sei. Für die Frage einer mögli chen Befangenheit sei ferner von B e- de u tung, dass von der Schiedsbeklagten nicht vorgetragen und in keiner Weise ersichtlich sei, dass der Vorgesetzte des Sachverständigen - abgesehen von seinen Unterschriften auf den Begleitschreiben zur Übersendung der be iden Gutachten des Sachverständigen - in die Gutachtertätigkeit des Sachverständ i- gen allgemein oder konkret involviert gewesen sei. Damit fehlt es an hinre i- chenden Fest stellungen des Oberlandesgerichts zu der Frage, ob der Umstand, dass der Vorgesetz t e des Sachverständige n früher bei der Schiedsklägerin b e- schäftigt war, einen - wenn auch möglicherweise nicht besonders schwerwi e- genden und offensichtlichen - Befangenheitsgrund bildet, weil dieser Umstand berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhä ngigkeit des Sachve r- ständigen weckt. 52 - 22 - 3 . Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Schiedsspruch sei entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ferner deshalb nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO aufzuheben, weil der Sachverständige ve r- sc hwiegen habe, dass umfangreiche und bedeutende Geschäftsbeziehungen der T . zur Schiedsklägerin bestanden hätten . a) Das Oberlandesgericht hat angenommen, Voraussetzung der von der Schiedsbeklagten behaupteten Verletzung der Offenbarungspflicht sei z u- nächst, dass der Sachverständige den mitzuteilenden Sachverhalt - also das Bestehen umfangreicher und bedeutender Geschäftsbeziehungen zwischen der Schiedsklägerin und der T . - gekannt habe. Die Schiedsbeklagte habe aber nicht konkret vorgetragen, dass der Sachverständige bereits während des Schiedsverfahrens zumindest die wesentlichen Eckdaten der Umsatzzahlen gekannt habe. Die Schiedsbeklagte habe geltend gemacht , die wirtschaftlichen Verflechtungen der Parteien mit der T . seien erheblich unterschied lich. Sie ha be ihren Umsatz mit der T . für den Zeitraum Juni 2010 bis September 1000 - fachen Umsatz getätigt, was die Befangenheit des Sachverständigen b e- gründe. Entgegen der Ansicht der Schiedsbeklagten seien aber nicht au s- schließlich die mit den Parteien des Schiedsverfahrens getätigten Ums ätze ausschlaggebend. Für eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen sei es - bei der angezeigten wertenden Betrachtung - nicht entscheidend, ob ein Auftrag direkt von den Parteien dieses Rechtsstreits oder von ein em innerhalb des Konzerns verbundenem Unternehmen erfolge. Bei einer konzernweiten Betrachtung der Geschäftsbeziehungen der Parteien mit der T . als Arbeitge - berin des Sachverständigen sei von etwa gleichwertigen Umsatzbeziehungen auszugehen. Im Zeitraum von Juni 2010 bis September 2013 habe der A . - Konzern mit der T . nach Angaben der Schiedsklägerin e inen Umsatz v on 3 .200.000 gemacht, während der Umsatz des Bombardier - Konzerns mit der T . nach Angaben der T . 3 betragen habe . Bei die ser Sachlage 53 54 - 23 - stellten die Geschäftsbeziehungen der Arbeitgeberin des - persönlich unabhä n- gigen - Sachverständigen mit beiden Parteien des Schiedsverfahrens keinen Umstand dar, der einer vernünftig und besonnen abwägenden Partei Anlass zu berechtigten Zwei feln an der Unparteilichkeit des Sachverständigen gebe. b) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Oberlandesg e- richt habe verkannt, dass das schiedsrichterliche Verfahren bereits wegen des Verstoßes geg en die Offenlegungspflicht aus § 1049 A bs. 3, § 1036 Abs. 1 ZPO einer gesetzli chen Bestimmung im Sinne von § 105 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO nicht entsprochen ha be . Entgegen der Darstellung der B e- schwerde ist nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht davon au s- zugehen, dass der Sachve rständige seine Offenlegungspflicht verletzt hat. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Sachverständige sei nicht verpflichtet gewesen offenzulegen, dass zwischen der T . und der Schiedsklägerin ge - wisse Geschäftsbeziehungen best ünden , weil dies den Parteien und dem Schiedsgericht ohnehin bekannt gewesen sei . Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht ang e- griffen. Das Oberlandesgericht hat weiter mit Recht angenommen , Vorausse t- zung der von der Sch iedsbeklagten behaupteten Verletzung der Offenbarung s- pflicht sei, dass der Sachverständige den nach Ansicht der Schiedsbeklagten mitzuteilenden Sachverhalt - also das Bestehen umfangreicher und bedeute n- der Geschäftsbeziehungen zwischen der Schiedsklägerin und der T . - ge - kannt habe. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Oberlandesgericht verneint. Es hat angenommen, die Schiedsbeklagte habe schon nicht konkret vorgetragen, dass der Sachverständige bereits während des Schiedsverfahrens zumindest die wesentlichen Eckdaten der Umsatzzahlen gekannt habe. Die Rechtsbeschwerde hat diese Feststellung nicht angegriffen. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, der Sachverständige habe dadurch, dass er sich nicht zum Umfang und zur Bedeutung der Geschäftsb eziehungen der T . zur Schiedsklägerin geäu ßert habe , verschwiegen , dass zwischen der Schiedskl ä- 55 - 24 - gerin und der T . umfangreiche und bedeutende Geschäftsbeziehungen be - stehen . Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die Rüge der Recht s- beschwerde beg ründet ist, das Oberlandesgericht habe mit seiner An nahme, bei einer konzernweiten Betrachtung sei von etwa gleichwertigen Umsatzbezi e- hungen auszugehen, den Anspruch der Schiedsbeklagten auf rechtliches G e- hör verletzt. II . Mi t der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung kann danach auch nicht von der Entscheidung über den Antrag der Schiedsbeklagten auf Aussetzung des vo n ihr angestrengte n Verfahren s auf Aufhebung des Schied s- spruchs abgesehen und der Aufhebungsantrag der Schiedsbeklagten zurüc k- gewies en werden. 1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, dem Antrag der Schiedsb e- klagten, das von ihr angestrengte Verfahren auf Aufhebung des Schied s- spruchs bis zur Entscheidung über das von der Schiedsklägerin angestrengte Verfahren auf Vollstreckbar erklärung des Schiedsspruchs auszusetzen, sei nicht zu entsprechen. Zum einen habe dieser Antrag unter der Zeitbedingung der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schied s- spruchs gestanden, die mit der Entscheidung über diesen Antrag e rfüllt sei. Zum anderen sei die Aussetzung eines entscheidungsreifen Rechtsstreits unz u- lässig. Da die Entscheidung des Oberlandesgerichts über den Antrag auf Vol l- streckbar erklärung des Schiedsspruchs keinen Bestand hat und das Verfahren insoweit auch nicht entscheidungsreif ist, ist der Entscheidung des Oberlande s- gerichts die Grundlage entzogen . 2. Das Oberlandesgericht hat angenommen, aus der Entscheidung zur Vollstreckbarerklärung ergebe sich, dass der Aufhebungsantrag der Schiedsb e- klagten unbegründet sei. Auch dieser Beurteilung i st die Grundlage entzogen, nach dem die Entscheidung zur Vollstreckbar erklärung keinen Bestand hat. 56 57 58 - 25 - C . Danach ist de r Beschluss des Oberlandesgerichts auf die Rechtsb e- schwerde der Schiedsbeklagte n aufzuheben und die Sache z ur erneuten En t- scheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlande s- gericht zurückzu ver weisen. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanz: OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.12.2015 - 10 Sch 12/13 - 59
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