ECLI:DE:BGH:2017:020517BIZB1.16.0 Berichtigt durch Beschluss vom 13. Juli 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 1/16 vom 2. Mai 2017 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs - 2 - Der I . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Die Schiedsklägerin wird verurteilt, der S chiedsbeklagten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2016 zu zahlen. Gründe: I . Durch Schiedsspruch vom 1. September 2013 ist die Schiedsbeklagte verurteilt worden , an die Schiedsklägerin acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Oktober 2008 zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat d en Schiedsspruch durch B e- schluss vom 18. Dezember 2015 für vollstreckbar erklärt ; zugleich hat es die sen Beschluss für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Schiedsbeklagte hat zur A b- wendung der Zwangsvollstreckung aus diesem Beschluss am 16. März richtig 201 6 zwar die Hauptforderung von 5.80 aufgelaufenen Zinsen. Die Schiedsbeklagte hat beantragt, die Schiedsklägerin neun Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2016 zu zahlen . 1 - 3 - II . Der Antrag der Schiedsbeklagten ist gemäß § 1065 Abs. 2 Satz 2, § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig und begründet. 1. Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben, so ist der Kläger gemäß § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO zum Ersatz des Sc hadens ve r- pflichtet, der dem Beklagten durch eine zur Abwendung der Vollstreckung g e- machte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Sch a- densersatz nach § 717 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO in dem anhängigen R echtsstreit geltend machen; wir d der Anspruch geltend gemacht, so ist er nach § 717 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO als zu Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen. Die Bestimmung des § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung über A n- träge betreffen d die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung des Schied s- spruchs gemäß § 1065 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend anzuwenden. Der A n- trag kann in jeder Instanz, also auch noch in der Revisionsinstanz (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1994 - XI ZR 117/93, NJW 1994, 2095 , 2096 ) oder - wie hier in der Rechtsbeschwerdeinstanz (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2010 - XII ZB 229/11, NJW 2013, 161 Rn. 60) , gestellt werden. 2. Da der Senat durch Beschluss vo m heutigen Tag auf die Rechtsb e- schwe rde der Schiedsbeklagten den für vorläufig vollstreckbar erklärten B e- schluss des Oberlandesgerichts vom 18. Dezember 2015 aufgehoben hat, ist die Schiedsklägerin zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der der Schiedsb e- klagten dadurch entstanden ist, dass si e zur Abwendung der Zwangsvollstr e- ckung aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts am 16. März 2016 insg e- hat der Schiedsklägerin diesen Betrag als Schadensersatz zurückzuzahlen. Der 2 3 4 - 4 - zurückzuerstattende Be trag ist gemäß § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO, §§ 291, 288 Abs. 2 BGB ab dem Zeitpunkt der Zahlung, dem 16. März 2016 , mit einem Zinssatz von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Büscher Koch Löffler Schwonke Fedderse n Vorinstanz: OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.12.2015 - 10 Sch 12/13 - ECLI:DE:BGH:2017:130717BIZB1.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 1/16 vom 13. Juli 2017 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 2. Mai 2017 , mit dem die Schiedskläg e- rin verurteilt worden ist, der Schiedsbeklagten 9.187.959,61 nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit dem 16. März 2016 zu zahlen, wird nach § 319 Abs. 1 ZPO, der auf Beschlüsse entsprechend anwendbar ist (BGH, B e- schluss vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, N JW 2014, 3101 Rn. 7) w e- gen offenbarer Unrichtigkeit in Randnummer 4 dahin berichtigt, ä- gerin hat der Schiedsbeklagten diesen Betrag als Schadensersatz Büscher Koch Löffler Sch wonke Feddersen Vorinstanz: OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.12.2015 - 10 Sch 12/13 -
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