BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 116/08 vom 25. M344rz 2010 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247 890; JBeitrO 247 1 Abs. 1 Nr. 3; EuVTVO Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 4 Nr. 2, Art. 6 Abs. 1 lit. c, Art. 16, 17, 18 a) Die Justizbeitreibungsordnung steht der Vollstreckung eines Ordnungsgeldes gem344337 247 890 ZPO im Ausland nicht entgegen. b) Die Vollstreckung eines in einem Ordnungsmittelverfahren gem344337 247 890 ZPO ergangenen Beschlusses stellt eine Zivil- und Handelssache i.S. des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EuVTVO dar. c) Der Antrag auf Best344tigung eines in einem Ordnungsmittelverfahren gem344337 247 890 ZPO ergangenen Beschlusses als Europ344ischer Vollstreckungstitel kann auch vom Gl344ubiger gestellt werden, der den Beschluss erwirkt hat. d) Das f374r die Heilung von Belehrungsm344ngeln gem344337 Art. 16 und 17 EuVTVO nach Art. 18 Abs. 1 lit. b EuVTVO bestehende Erfordernis einer Rechtsmit-telbelehrung gilt auch f374r in Beschlussform ergangene Entscheidungen. e) Die M366glichkeiten einer Heilung der Nichteinhaltung der in den Art. 13 bis 17 EuVTVO festgelegten verfahrensrechtlichen Erfordernisse sind in Art. 18 EuVTVO abschlie337end geregelt. BGH, Beschluss vom 25. M344rz 2010 - I ZB 116/08 - OLG M374nchen LG Landshut - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 3. Dezember 2008 wird auf Kosten der Gl344ubigerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 60.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin produziert und vertreibt Pflanzenschutzmittel. Sie steht insoweit in Wettbewerb mit der in den Niederlanden ans344ssigen Schuldnerin, die Pflanzenschutzmittel nach Deutschland einf374hrt und hier an H344ndler und Landwirte ver344u337ert. 1 Die Gl344ubigerin hat wegen verschiedener von ihr geltend gemachter Wettbewerbsverst366337e gegen die Schuldnerin eine ohne deren vorherige Anh366-rung ergangene einstweilige Verf374gung erwirkt. Die Schuldnerin hat ihr bean-standetes Verhalten auch nach Zustellung der Unterlassungsverf374gung fortge- 2 - 3 - setzt. Auf Antrag der Gl344ubigerin hat das Landgericht deswegen gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld in H366he von 30.000 200 und f374r den Fall seiner Nichtbeitreibbarkeit je 1.000 200 einen Tag Ordnungshaft verh344ngt. 3 Die Gl344ubigerin hat im Weiteren beantragt, den Ordnungsmittelbeschluss gem344337 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einf374hrung eines europ344ischen Vollstreckungstitels f374r unbestrittene Forderungen (EG-Vollstreckungstitel-Ver-ordnung - EuVTVO) als Europ344ischen Vollstreckungstitel zu best344tigen und ihr eine entsprechende Best344tigung gem344337 Formblatt nach Anhang I der EG-Voll-streckungstitel-Verordnung auszustellen. Das Landgericht hat den Antrag zu-r374ckgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Gl344ubigerin, mit der diese zuletzt allein noch die Best344tigung des Ordnungsgeldanspruchs begehrt hat, ist ohne Erfolg geblieben (OLG M374nchen IPRax 2009, 342 = OLG-Rep 2009, 152). Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zur374ckweisung die Schuldnerin beantragt, verfolgt die Gl344ubigerin ihren im Beschwerdeverfahren zuletzt gestellten Antrag weiter. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist, statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch ansonsten zul344ssig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. 5 1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist der von der Gl344ubigerin ge-stellte Antrag schon mangels Rechtsschutzbed374rfnisses unzul344ssig. Die f374r die von Amts wegen erfolgende Vollstreckung von Ordnungsmittelbeschl374ssen ma337gebliche Justizbeitreibungsordnung wirke nur auf dem Gebiet der Bundes-republik Deutschland und regele nicht, was gelte, wenn sich der Schuldner im Ausland aufhalte und auf inl344ndisches Verm366gen nicht zugegriffen werden k366n- 6 - 4 - ne. Es gebe soweit ersichtlich keine zwischenstaatliche Vereinbarung 374ber die Beitreibung von Ordnungsgeldern im Rahmen eines Zivilprozesses und auch keine gesetzliche Befugnis des Antragstellers, anstelle der Vollstreckungsbe-h366rde 374ber die Eintreibung eines Ordnungsgeldes im Ausland zu entscheiden. Soweit nicht nur ein Ordnungsgeld ausgesprochen, sondern f374r den Fall seiner Nichtbeitreibbarkeit auch Ordnungshaft angeordnet worden sei, d374rfe die Voll-streckung schon aus grunds344tzlichen Erw344gungen nicht in die H344nde einer Par-tei gelegt werden k366nnen. Das Ordnungsgeld sei auch keine Forderung i.S. des Art. 4 Nr. 2 EuVTVO, jedenfalls aber keine Forderung, die der Gl344ubigerin zu-stehe. 2. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung zwar nicht aus den im angefochtenen Beschluss angef374hrten Gr374nden, aber im Ergebnis stand. 7 a) Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, dass es der Gl344ubigerin f374r ihren Antrag auf Anerkennung des Ordnungsmittelbeschlusses als Europ344ischer Vollstreckungstitel am erforderlichen Rechtsschutzbed374rfnis fehle. Vom Fehlen des Rechtsschutzbed374rfnisses k366nnte nur dann ausgegan-gen werden, wenn die Gl344ubigerin das mit ihrem Antrag verfolgte Ziel auf einfa-cherem Weg erreichen k366nnte. Dies ist hier nicht der Fall. 8 b) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Justizbeitreibungsordnung, nach deren 247 1 Abs. 1 Nr. 3 Ordnungsmittelbe-schl374sse von Amts wegen vom Staat vollstreckt werden, diese Vollstreckung - nach dem Territorialit344tsprinzip - auf Vollstreckungsma337nahmen im Inland be-schr344nkt. Die Justizbeitreibungsordnung beantwortet damit aber nicht die Fra-ge, ob solche Vollstreckungsma337nahmen im Ausland auf anderer Grundlage vorgenommen werden k366nnen. Die Zul344ssigkeit der Vollstreckung eines Ord-nungsgeldes gem344337 247 890 ZPO im Ausland auf Betreiben des Unterlassungs- 9 - 5 - gl344ubigers l344sst sich insbesondere auch nicht mit der Begr374ndung verneinen, es fehle in dieser Hinsicht an einer ausdr374cklichen gesetzlichen Erm344chtigung des Unterlassungsgl344ubigers. Eine solche Betrachtungsweise, von der das Be-schwerdegericht ausgegangen ist, vernachl344ssigt zum einen, dass eine Voll-streckung von Ordnungsmittelbeschl374ssen au337erhalb des durch die Justizbei-treibungsordnung f374r Inlandssachverhalte er366ffneten Rahmens keiner besonde-ren Rechtfertigung bedarf, weil solche Beschl374sse in 247 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO allgemein und ohne Einschr344nkungen f374r vollstreckbar erkl344rt werden (vgl. Giebel, IPRax 2009, 324, 325; Remien, Rechtsverwirklichung durch Zwangs-geld, 1992, S. 323). Zum Anderen lie337e eine nach dem nationalen Recht beste-hende Beschr344nkung einer solchen Vollstreckung eine nach dem vorrangig an-zuwendenden Gemeinschaftsrecht gegebene Vollstreckungsm366glichkeit unbe-r374hrt. c) Das Beschwerdegericht hat ferner zu Unrecht angenommen, dass der Ordnungsgeldanspruch keine von der Gl344ubigerin geltend zu machende Forde-rung i.S. der Art. 4 Nr. 2, Art. 6 Abs. 1 EuVTVO darstellt. 10 aa) Die EG-Vollstreckungstitel-Verordnung ist im Streitfall anwendbar, weil die Vollstreckung eines Ordnungsmittelbeschlusses eine Zivil- und Han-delssache i.S. des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EuVTVO darstellt. Der Umstand, dass bei der Ordnungsmittelvollstreckung nach deutschem Recht eine 366ffentliche Stelle zum Zwecke der Durchsetzung einer eigenen Forderung mittels Aus-374bung hoheitlicher Befugnisse t344tig wird, legt zwar an sich die Annahme nahe, dass es sich um eine vom sachlichen Anwendungsbereich der EG-Voll-streckungstitel-Verordnung ausgeschlossene 366ffentlich-rechtliche Angelegen-heit handelt (so - zum Klauselerteilungsverfahren - Geimer in Geimer/Sch374tze, Internationale Urteilsanerkennung, 1983, Bd. I/1, S. 1169 Fn. 3; zu Art. 49 EuGVVO anders aber nunmehr ders. in Geimer/Sch374tze, Europ344isches Zivilver- 11 - 6 - fahrensrecht, 2. Aufl., Art. 49 EuGVVO Rdn. 2 sowie Rauscher/Mankowski, Eu-rop344isches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Bd. 2, Art. 49 Br374ssel-I-VO Rdn. 4, je-weils m.w.N.). Um aber sicherzustellen, dass sich nach den gemeinschafts-rechtlichen Bestimmungen f374r die Mitgliedstaaten und die betroffenen Personen soweit wie m366glich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben, ist der Begriff "Zivil- und Handelssachen" nach der st344ndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften zu Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGV334 autonom auszulegen; dabei m374ssen die Zielsetzungen und die Systematik der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen sowie die allgemeinen Rechtsgrund-s344tze ber374cksichtigt werden, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben (grundlegend EuGH, Urt. v. 14.10.1976 - 29/76, Slg. 1976, 1541 = NJW 1977, 490 Tz. 3 und 5 - LTU/Eurocontrol; zuletzt EuGH, Urt. v. 15.2.2007 - C-292/05, Slg. 2007, I-1519 = IPRax 2008, 250 Tz. 29 - Lechouritou u.a./Bundesrepublik Deutschland, m.w.N.). Dementsprechend k366nnen auch Verfahren, in denen sich eine Beh366rde und eine Privatperson ge-gen374berstehen, im Hinblick auf die Natur der zwischen den Parteien bestehen-den Rechtsbeziehungen oder wegen des Gegenstandes des Rechtsstreits als Zivil- und Handelssachen im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmun-gen anzusehen sein (vgl. EuGH NJW 1977, 490 Tz. 4 - LTU/Eurocontrol; EuGH IPRax 2008, 250 Tz. 30 f. - Lechouritou u.a./Bundesrepublik Deutschland). Die-se Grunds344tze gelten in gleicher Weise f374r die Auslegung des Begriffs der "Zi-vil- und Handelssachen" i.S. des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EuVTVO (Rauscher/Pabst, Europ344isches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Bd. 2, Art. 1 EG-VollstrTitelVO Rdn. 4; H374337tege, Festschrift f374r Jayme, 2004, Bd. I, S. 371, 372). Im vorliegend zu beurteilenden Fall spricht danach insbesondere der Umstand f374r die Einordnung als Zivil- und Handelssache, dass die Streitsache ihren Ursprung nicht in einer hoheitlichen T344tigkeit, sondern in einer zivilrechtli-chen Auseinandersetzung zwischen der Gl344ubigerin und der Schuldnerin um 12 - 7 - die Ahndung eines von der Gl344ubigerin geltend gemachten Versto337es der Schuldnerin gegen einen Unterlassungstitel hat, den die Gl344ubigerin auf zivil-rechtlicher Grundlage gegen diese erwirkt hat (vgl. EuGH, Urt. v. 16.12.1980 - 814/79, Slg. 1980, 3807 = IPRax 1981, 169 Tz. 15 - R374ffer; Giebel, IPRax 2009, 324, 325 f.; Remien aaO S. 318 ff.). Es kommt hinzu, dass das Ord-nungsmittelverfahren gem344337 247 890 ZPO ein Parteiverfahren ist, das nur auf Antrag des Unterlassungsgl344ubigers eingeleitet und durchgef374hrt wird, und dass auch die Vollziehung des Ordnungsmittelbeschlusses den rechtlichen Be-stand des zugrunde liegenden Unterlassungstitels voraussetzt (vgl. Z366ller/St366ber, ZPO, 28. Aufl., 247 890 Rdn. 9a und 25; Giebel, IPRax 2009, 324, 326). In dieser Hinsicht unterscheidet sich das Ordnungsmittelverfahren gem344337 247 890 ZPO ma337geblich von anderen Ordnungsmittelverfahren wie etwa dem gem344337 247 141 Abs. 3 ZPO, in dem ein Ordnungsgeld gegen eine im EU-Ausland ans344s-sige Partei nicht durchgesetzt werden kann (vgl. OLG Hamm NJW 2009, 1090; Giebel, IPRax 2009, 324, 326). F374r die Einordnung des Ordnungsmittelverfahrens gem344337 247 890 ZPO als Zivil- und Handelssache i.S. von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EuVTVO spricht weiterhin die in Art. 49 Br374ssel-I-VO enthaltene Regelung. Diese geht von der Vollstreck-barkeit von Zwangsgeld- und Ordnungsgeldentscheidungen durch private Gl344ubiger aus und setzt damit deren Charakter als Zivil- und Handelssache voraus. Eine Anwendung des Art. 49 Br374ssel-I-VO allein auf Zwangsgelder im Sinne des in Frankreich und den Benelux-Staaten geltenden Systems der "astreinte", bei der Urteile, die zur Vornahme von Handlungen oder zu Unter-lassungen anhalten, einen Zusatz enthalten, der f374r den Fall der Zuwiderhand-lung eine bestimmte Geldsumme androht bzw. festsetzt, die an den Gl344ubiger zu zahlen ist (vgl. Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 49 EuGVVO Rdn.1 und 2), liefe demgegen374ber dem in der Rechtsprechung des Gerichts-hofs der Europ344ischen Gemeinschaften (vgl. EuGH NJW 1977, 490 Tz. 4 13 - 8 - - LTU/Eurocontrol; EuGH IPRax 1991, 169 Tz. 14 - R374ffer) anerkannten Ausle-gungsgrundsatz zuwider, dass die Bestimmungen des EU-Zivilprozessrechts den Rechtsschutzsuchenden in allen Mitgliedstaaten m366glichst gleiche und ein-heitliche Rechte gew344hrleisten sollen (vgl. Schlosser aaO Art. 49 EuGVVO Rdn. 8 f.; Kropholler, Europ344isches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 49 EuGVO Rdn. 1; M374nchKomm.ZPO/Gottwald, 3. Aufl., Art. 49 EuGVO Rdn. 4; Giebel, IPRax 2009, 324, 326, jeweils m.w.N.; a.A. Hess, Europ344isches Zivilprozess-recht, 2009, 247 6 IV Rdn. 219). bb) Der Begr374ndetheit des streitgegenst344ndlichen Best344tigungsantrags steht auch nicht entgegen, dass der Gl344ubigerin hinsichtlich des Zwangsgeld-anspruchs die Sachbefugnis fehlt. 14 (1) Die Gl344ubigerin weist hierzu mit Recht darauf hin, dass die Bestim-mung des Art. 4 Nr. 2 EuVTVO zum einen autonom auszulegen ist und zum anderen auch schon nach ihrem Wortlaut nicht voraussetzt, dass der Anspruch, der in der als Europ344ischer Vollstreckungstitel zu best344tigenden Entscheidung tituliert ist, notwendig der Person zusteht, die die Best344tigung beantragt. 15 (2) Nicht unber374cksichtigt bleiben darf des Weiteren, dass auch im deut-schen Recht die Durchsetzung von Ordnungsmittelanspr374chen i.S. des 247 890 ZPO nicht allein dem Staat obliegt. Vielmehr ist es Sache des Unterlassungs-gl344ubigers, die dem Staat insoweit zustehenden Anspr374che f374r diesen geltend zu machen und eine Titulierung herbeizuf374hren. Erst die Vollstreckung der An-spr374che obliegt dann dem Staat. Dieser Ausgangssachverhalt legt es nahe, den Unterlassungsgl344ubiger auch als berechtigt anzusehen, dem von ihm erwirkten Titel durch die Beantragung seiner Best344tigung als Europ344ischer Vollstre-ckungstitel eine gr366337ere Effizienz zu verschaffen. 16 - 9 - (3) Das Beschwerdegericht hat schlie337lich nicht ber374cksichtigt, dass der Antrag auf Best344tigung als Europ344ischer Vollstreckungstitel gem344337 Art. 6 Abs. 1 EuVTVO jederzeit und damit auch schon im verfahrenseinleitenden Schriftsatz gestellt werden kann (Kropholler aaO Art. 6 EuVTVO Rdn. 2; Rauscher/Pabst aaO Art. 6 EG-VollstrTitelVO Rdn. 2; Schlosser aaO Art. 6 VTVO Rdn. 1; Bach, Grenz374berschreitende Vollstreckung in Europa, 2008, S. 186 m.w.N.). Die Gl344ubigerin h344tte den Best344tigungsantrag daher auch schon zusammen mit ihrem Ordnungsmittelantrag stellen k366nnen und konnte ihn auch noch sp344ter - jederzeit - nachholen. 17 d) Das Beschwerdegericht hat ferner zu Unrecht angenommen, dass es dem Staat im Hinblick auf seine Stellung als Vollstreckungsorgan nach der Jus-tizbeitreibungsordnung 374berlassen bleiben m374sse zu entscheiden, ob der Ord-nungsmittelbeschluss als Europ344ischer Vollstreckungstitel best344tigt werden sol-le. Es hat in diesem Zusammenhang unber374cksichtigt gelassen, dass eine be-reits vom Unterlassungsgl344ubiger erwirkte Best344tigung des Beschlusses es dem Staat lediglich erspart, eine solche Best344tigung gegebenenfalls selbst zu beantragen. Dagegen ist die Beantragung einer solchen Best344tigung durch den Unterlassungsgl344ubiger nicht geeignet, die Interessen des Staates als Vollstre-ckungsbeh366rde in irgendeiner Hinsicht zu beeintr344chtigen. 18 e) Der von der Gl344ubigerin gestellte Best344tigungsantrag betraf, soweit er sich zun344chst auch auf den Ordnungshaftausspruch bezogen hat, keine auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtete Forderung i.S. des Art. 4 Nr. 2 EuVTVO. Er w344re aus diesem Grund aber nicht, wie das Beschwerdege-richt gemeint hat, im vollen Umfang, sondern, wie sich aus Art. 8 EuVTVO er-gibt, nur in diesem von einer Best344tigung als Europ344ischer Vollstreckungstitel ausgeschlossenen Umfang abzulehnen gewesen. Nachdem die Gl344ubigerin ihren Best344tigungsantrag im Beschwerdeverfahren zudem auf den Ordnungs- 19 - 10 - geldausspruch beschr344nkt hat, verbleibt nunmehr aber auch f374r eine nur teil-weise Ablehnung des Best344tigungsantrags kein Raum. 20 f) Die Rechtsbeschwerde ist gleichwohl zur374ckzuweisen, weil das Verfah-ren, in dem der hier zu beurteilende Ordnungsmittelbeschluss ergangen ist, den im Kapitel III der EG-Vollstreckungstitel-Verordnung (Art. 12 bis 19) geregelten besonderen Vorgaben nicht entspricht, eine Best344tigung des Beschlusses als Europ344ischer Vollstreckungstitel daher gem344337 Art. 6 Abs. 1 lit. c EuVTVO aus-scheidet und sich die Entscheidung des Beschwerdegerichts deshalb aus ande-ren Gr374nden als richtig darstellt (247 577 Abs. 3 ZPO). aa) Nicht zu entscheiden ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob ei-ne Forderung immer schon dann als unbestritten i.S. des Art. 3 Abs. 1 lit. b EuVTVO anzusehen ist, wenn sie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschut-zes ohne vorangegangenes kontradiktorisch angelegtes Verfahren tituliert wor-den ist (so - zu Art. 32, 34 Nr. 2 Br374ssel-I-VO - BGH, Beschl. v. 21.12.2006 - IX ZB 150/05, NJW-RR 2007, 1573 Tz. 15 ff. = GRUR 2007, 813 = WRP 2007, 330; kritisch dazu etwa Mankowski, EWiR 2007, 329, 330; a.A. OLG Stuttgart NJW-RR 2007, 1583, 1584 unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 14.10.2004 - C-39/02, Slg. 2004, I-9657 = IPRax 2006, 262 Tz. 44, 46 und 50 - Maersk Olie & Gas A/S/M. de Haan in W. de Boer). Denn die im Streitfall in Rede stehende Geldforderung ist nicht im Wege einer einstweiligen Verf374gung ohne Anh366rung der Schuldnerin tituliert worden. Ihr liegt vielmehr ein eigen-st344ndiges Ordnungsmittelverfahren zugrunde, in dem der Schuldnerin von An-fang an rechtliches Geh366r gew344hrt worden ist (vgl. Hess aaO 247 10 I Rdn. 13 zum Verh344ltnis zwischen Kostenfestsetzungsbeschluss und der ihm zugrunde liegenden Entscheidung). 21 - 11 - bb) Das deutsche Zivilprozessrecht sieht jedoch bei Antragsgegnern - anders als gem344337 den durch Art. 1 des EG-Vollstreckungstitel-Durchf374hrungs-gesetzes (BGBl. 2005 I, S. 2477) den Erfordernissen der EG-Vollstreckungs-titel-Verordnung angepassten 247 215 Abs. 1, 247 276 Abs. 2, 247 338 ZPO bei Be-klagten (vgl. M374nchKomm.ZPO/Adolphsen aaO 247 1080 Rdn. 38) - keine den Mindestvoraussetzungen der Art. 12 ff. EuVTVO entsprechende Belehrung vor (vgl. Hess aaO 247 10 I Rdn. 13). Dementsprechend fehlte es auch im Streitfall bei der Zustellung des Ordnungsmittelantrags an der gem344337 Art. 17 EuVTVO erforderlichen Unterrichtung der Schuldnerin 374ber die Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung und insbesondere an der nach Art. 17 lit. b EuVTVO gebotenen Belehrung 374ber die Folgen des Nichtbestreitens sowie die M366glich-keit einer Entscheidung und ihrer Vollstreckung gegen die Schuldnerin und de-ren Verpflichtung zum Kostenersatz. Dieser Verfahrensmangel konnte weder gem344337 Art. 18 Abs. 2 EuVTVO, der allein f374r Zustellungsm344ngel gem344337 Art. 13 und 14 EuVTVO, nicht dagegen f374r Belehrungsm344ngel gem344337 Art. 16 und 17 EuVTVO gilt, noch gem344337 Art. 18 Abs. 1 EuVTVO geheilt werden; denn daf374r h344tte nach Art. 18 Abs. 1 lit. b EuVTVO eine - im Streitfall ebenfalls fehlende - Rechtsmittelbelehrung erteilt sein m374ssen (OLG Stuttgart NJW-RR 2009, 934, 935 m.w.N.). Zwar wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, diese Bestim-mung setze ersichtlich eine S344umnissituation voraus, die bei Entscheidungen in Beschlussform nicht in Betracht komme (Roth, IPRax 2008, 235, 237). Diese Ansicht widerspricht jedoch dem eindeutigen Wortlaut des Art. 18 Abs. 1 lit. b EuVTVO. Au337erdem vernachl344ssigt sie, dass die Anwendbarkeit der einzelnen Bestimmungen der EG-Vollstreckungstitel-Verordnung nicht davon abh344ngen kann, wie die - sich im einzelnen stark unterscheidenden - nationalen S344umnis-verfahren ausgestaltet sind; denn das f374hrte letztlich dazu, dass diese Bestim-mungen des Gemeinschaftsrechts vom jeweiligen nationalen Recht her und nicht - wie zutreffend - autonom ausgelegt w374rden (Bittmann, Rpfleger 2009, 369, 372; Hess aaO 247 10 I Rdn. 21). 22 - 12 - 23 cc) Die Schuldnerin muss sich entgegen der Ansicht der Rechtsbe-schwerde auch nicht so behandeln lassen, als seien die Mindestanforderungen der EG-Vollstreckungstitel-Verordnung gewahrt. 24 (1) Die Rechtsbeschwerde tr344gt hierzu vor, die Schuldnerin habe sich absichtsvoll in neun weiteren Verfahren der einstweiligen Verf374gung und drei weiteren Ordnungsmittelverfahren je nach Bedarf anwaltlich vertreten oder nicht vertreten lassen. Vor diesem Hintergrund sei es rechtsmissbr344uchlich, wenn die Schuldnerin sich im vorliegenden Verfahren auf eine Nichtbeachtung der Art. 17, 18 EuVTVO berufen w374rde. (2) Die Rechtsbeschwerde vernachl344ssigt bei diesen Ausf374hrungen, dass die Regelungen in Art. 17 und 18 EuVTVO nicht zur Disposition der Parteien eines Vollstreckungsverfahrens stehen. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat die Frage, inwieweit die Nichteinhaltung der in den Art. 13 bis 17 EuVTVO festge-legten verfahrensrechtlichen Mindesterfordernisse geheilt werden kann, in Art. 18 EuVTVO einer als abschlie337end anzusehenden speziellen Regelung zugef374hrt. Dieser w374rde es widersprechen, wenn die Nichteinhaltung dieser Mindestvorschriften auch nach Treu und Glauben als unbeachtlich angesehen werden k366nnte. 25 - 13 - III. Die Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin ist danach mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 26 Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 23.05.2008 - 2 HKO 1672/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 03.12.2008 - 6 W 1956/08 -
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