ECLI:DE:BGH:2016:240316BIIIZB116.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 116/15 vom 24. März 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2016 durch den V orsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Wöstmann , Seiters, Tombrink und Re iter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 28. August 2015 - 6 T 82/15 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerde verfahrens tragen die Bekla g- ten. Beschwerdewert: 1.788 ,56 Gründe: I. Die Parteien streiten über die Berechnung der Anwaltsgebühren in einer Wildschadenssache. Die Beklagten sind Landwirte und bewirtschaften jeweils Flächen in der Gemarkung W . . Diese gehören zu dem Jagdbezirk, für welchen d er Kläger als Pächter in dem mit der Jagdgenossenschaft abgeschlossenen Pachtvertrag die Verpflichtung zum Wildschaden s ersatz übernommen hat. In den Winterm o- naten 2 01 2/2013 waren auf einer Reihe von F lurstücken , die die Beklagten 1 2 - 3 - überwiegend mit Winterraps eingesät hatten, Schäden durch Rotwild und in geringem Umfang auch durch Schwarzwild entstanden. Die Beklagten meldeten die Schäden bei der zuständigen Verbandsgemeinde an. D araufhin fand ein Ortstermin auf den betroffenen Flurstücken zur Schadensbesichti gung und - schätzung statt. D ie Verbandsgemeinde erließ unter dem selben Aktenzeichen gegen den Kläger bezüglich des Wildschadens des Beklagten zu 1 ein en Vo r- bescheid über 8.721,58 2 ein en Vorbescheid über 5 .915,90 Der Kläger erhob d araufhin gegen beide Beklagte gemeinsam Klage vor dem Amtsge richt mit dem Ziel der Aufhebung der Vorbescheide und der Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, den Wil d- schaden zu ersetzen . Die Beklagten ließen sich im Verfa hren von de m selben Prozessbevollmächtigten vertreten. Die von ihnen in der Klag e erwiderung bea n- tragte Trennung in zwei Verfahren lehnte das Amtsgericht ab . Hierfür bestehe " im Hinblick auf § 60 ZPO keine Veranlassung, weil die Ansprüche im Wesentl i- chen gle ichartig sind und deshalb aus ökonomischen Gründen in einem Pr o- zess geltend gemacht werden können " . Das Amtsgericht wies die Klage ab und setzte den Streitwert auf 14.637,48 Gegen das Urteil legte der Kläger Berufung ein. Im Berufungsverfahren schlossen die Parteien einen Vergleich . Danach verpflichtete sich der Kläger, 7.000 an den Beklagten zu 1 und 4.500 an den Beklagten zu 2 zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits sollte n der Kläger 80 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 20 % tragen. Die Beklagten haben anschließend für beide Instanzen Anträge auf Ko s- tenfestsetzung gestellt und hierbei jeweils getrennte Gebühren für den Bekla g- te n zu 1 nach einem Streitwert von 8.721,58 2 nach einem Streitwert von 5.915,90 geltend ge mach t . Das Amtsgericht (Recht s- pflegerin) hat die vom Kläger an die Beklagten als Gesamtgläubiger zu erse t- n- 3 - 4 - stanz festgesetzt. Hierbei ist das Amtsge richt davon ausgegangen, dass d e r Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG in de r- selben Angelegenheit tätig geworden sei und die Gebühren deshal b nur einmal, insoweit aber gemäß § 22 Abs. 1 RVG nach dem kumulierten Streitwert von 14.637,48 angefallen sei en . Die gegen diese Beschlüsse eingelegte B e- schwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugela ssene Rechtsbeschwerde der Beklagten. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Instanzgerichte sind rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es sich bei der anwaltlichen Vertretung der Beklagten um dieselbe Angelegenheit handelt. Nach § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit die Gebühren nur einmal fordern, auch wenn er für mehrere Au f- traggeber tätig wird. Bezieht sich die Angelegenheit auf mehrere Gegenstände, werden deren Werte zu sammengerechnet (§ 22 Abs. 1 RVG). Ob von einer oder mehreren Angelegenheiten auszuge hen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgeblich ist. Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusa m- menhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so wei t- gehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen anwaltlicher Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl. nur Senat, Beschluss vom 17. Dez em - 4 5 6 - 5 - ber 2015 - III ZB 61/15, juris Rn. 3; BGH, Urteile vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10, NJW 2011, 3 16 7 Rn. 9 f f und vom 8. Mai 2014 - IX ZR 219/13, NJW 2014, 2126 Rn. 14). Hierbei setzt die Annahme einer Angelegenheit nicht vor - aus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem ei n- heitlichen Rahmen kann vielmehr auch dann gesprochen werden, wenn der Anwalt verschieden e, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende A n- spruchsgrundlagen zu prüfen oder mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat . Die Angelegenheit ist dabei vo m Gegenstand der anwaltlichen T ä- tigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechts verhältnis be zeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann insoweit mehrere Gegenstände umfassen. Es ist grundsätzlich ausrei chend, wenn die Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst oder in einem einheitlichen Vo r- gehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu b e- jahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwalt lichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören. Der Annahme derselben Ang e- legenheit steht dabei , wie sich auch aus § 7 Abs. 1 RVG ergibt, nicht entgegen, dass der Anwalt mehrere Personen vertr itt (vgl. nur BGH, Urteile vom 21. Juni 2011, aaO Rn. 10 f und vom 8. Mai 2014, aaO Rn. 15 f) . Bei den streit igen Wildschäden handelt es sich nicht um zwei Angel e- genheiten in einem gerichtlichen Verfahren, sondern um zwei Gegenstände anwaltlicher Tätigkeit in derselben Angelegenhei t. Ohne Erfolg verweisen die Beklagten insoweit darauf, dass sie den Auftrag zur Vertretung an ihre n Pr o- zessbevollmächtigten jeweils nur bezogen auf die sie betreffenden Anträge aus der Klag e schrift erteilt h ätte n. Genauso wenig ist entscheidend, dass es u m Schadensfälle an Flächen zweier verschiedener Personen geh t , die - etwa zur 7 - 6 - Frage der Einhaltung der Meldefrist nach § 34 BJagdG - gegebenenfalls unte r- schiedlich zu prüfen waren und gegebenenfalls auch zu einem unterschied - lichen Ergebnis hätten führen k önnen . Bei ihrer gegenteiligen Argumentation übersehen die Beklagten, dass im gerichtlichen Verfahren der für die Bejahung einer Angelegenheit notwendige Zusammenhang grundsätzlich schon d adurch hergestellt wird , dass das Gericht von einer Trennung der Ver fahren wegen i h- res Sachzusammenhangs absieht oder bei zwei ursprünglich getrennten Ve r- fahren wegen ihres Sachzusammenhangs eine Verbindung herbeiführt. Rege l- mäßig ist das gerichtliche Verfahren in einem Rechtszug eine Angelegenheit (vgl. nur Ahlmann in Rie del/Sußbauer, 10. Aufl., RVG, § 15 Rn. 10; Hartmann, Kostengesetze, 4 6 . Aufl., § 15 RVG Rn. 16; Mayer in Gerold/Schmitt, 22. Aufl., RVG, § 15 Rn. 5 f, 14 ). Werden bisher getrennte Verfahren vom Gericht ve r- bunden, liegt ab diesem Zeitpunkt nur noch eine gebührenrechtliche Angel e- genheit vor, wobei die Gegenstandswerte zu addieren und aus dieser Summe diejenigen Gebühren zu errechnen sind, deren Tatbestand nach der Verbi n- dung erfüllt wird (vgl. nur BGH, Beschl uss vom 14. April 2010 - IV ZB 6/09, NJW 2010, 337 7 Rn. 13 mwN; Ahlmann , aaO Rn. 19; Bischof, RVG, 7. Aufl., § 15 Rn. 24 ). Genauso liegt eine gebührenrechtliche Angelegenheit vor, wenn Ansprüche gegen zwei Parteien von vornherein zum Gegenstand eines Klag e- verfahrens gemacht werden und d as Gericht eine Trennung wegen des zw i- schen den verschiedenen Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit be jahten Zusammenhangs ablehn t . Auch in diesem Fall wird der Rechtsanwalt nur in derselben Angelegenheit tätig. Dies bedeut et entgegen der Auffassung der B e- klagten nicht, dass es damit im Belieben des Klägers stehe, unterschiedliche Angelegenheiten durch eine Klage zu derselben Angelegenheit zu machen und dadurch über die Gebührenansprüche de s Prozessbevollmächtigen der Gege n- s eite zu entscheiden. Fehlt der innere Zusammenhang zwischen zwei Wil d- schäden, handelt es sich um zwei Angelegenheiten und sind die Verfahren zu - 7 - trennen. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. D ie Beklagten können insoweit nicht, nachdem ein Verfahren durch zwei Instanzen geführt worden ist, nac h- träglich im Kostenfestsetzungsverfahren mit Erfolg geltend machen, sie müs s- ten gebührenrechtlich so gestellt werden, als ob über beide Vorbescheide in verschiedenen Verfahren entschieden worden wäre. Herrmann Wöstmann Seiters Tombrink Reiter Vorinstanzen: AG St. Goar, Entscheidung vom 06.03.2015 - 31 C 167/13 - LG Koblenz, Entscheidung vom 28.08.2015 - 6 T 82/15 -
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