ECLI:DE:BGH:2016:140116BIZB116.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 116/15 vom 14 . Januar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14 . Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. K och und Feddersen beschlossen: Die Sache wird zu r Entscheidung über das Rechtsmittel de s Antragste l- lers gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lün e- burg vom 7. August 2015 an das Oberlandesgericht Celle abgegeben. Gründe: I. Das Amtsg ericht Uelzen hat mit Beschluss vom 20. Juli 2015 die Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenrechnungen vom 21. April 2015 zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht Lüneburg zurückgewiese n. Dagegen richtet sich das beim Bundesg e- richtshof eingelegte, als "Rechtsbeschwerde" bezeichnete Rechtsmittel des Antra g- stellers. II. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel des Antragstellers nicht zuständig. Gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG ist die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz statthaft, wenn der Wert des B e- schwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 GKG findet g egen die Beschwerdeentscheidung de s Landgerichts nicht die Rechtsb e- schwerde zum Bundesgerichtshof, sondern allein die weitere Beschwerde zum Obe r- landesgericht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2013 - I ZB 77/12, juris 1 2 3 - 3 - Rn. 16; Beschluss vom 19. Novembe r 2015 - I ZB 100/15, juris Rn. 3 ). Eine Recht s- beschwerde ist ausgeschlossen. III. Das Rechtsmittel des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers ist deshalb in eine weitere Beschwer de umzudeuten. Die Sache ist zur Entschei dung an das z u- ständige Oberlandesgericht abzugeben, dem vorb ehalten ist, über das mangels Z u- lassung der weiteren Beschwerde durch das Beschwerdegericht voraussichtlich nicht statthafte Rechtsmittel der Klägerin zu entscheiden. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: AG Uelzen, Entscheidung vom 20.07.2015 - 14 - 0106952 - 01 - N - LG Lüneburg, Entscheidung vom 07.08.2015 - 5 T 81/15 - 4
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