ECLI:DE:BGH:2017:140617BIZB1.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 1/17 vom 14. Juni 2017 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 104, 278 Schließen die Parteien in einem Termin zur mündlichen Verhandlung einen umfassenden Vergleich, der bisher n icht rechtshängige Ansprüche einb e- zieht, ist eine Kostenregelung, wonach eine Partei die Kosten des Recht s- streits zu tragen hat und die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgeh o- ben werden, regelmäßig dahin auszulegen, dass die nur durch die Einbezi e- hung nicht rechtshängiger Ansprüche in den Vergleich entstehenden Teile der Terminsgebühr zu den Kosten des Vergleichs gehören (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - VII ZB 101/06, NJW - RR 2007, 1149 = JurBüro 2007, 360). BGH, Beschluss vom 14. Ju ni 2017 - I ZB 1/17 - OLG Bamberg LG Bamberg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und Feddersen beschlossen: Die Rechtsbes chwerde gegen den Beschluss des Oberlandesg e- richts Bamberg 5. Zivilsenat vom 19. Dezember 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe: I. Der Kläger beanspruchte von der Beklagten die Zahlung von Makle r- honorar wegen der Vermittlung von Kaufverträgen über Eigentumswohnungen. Er verlangte im Wege der Teilstufenklage von der Beklagten Auskunft über die von ihr verkaufte n Wohneinheiten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 1. Apr il 2016 schlossen die Parteien nach Erörterung e i- nen Vergleich, der folgende Regelungen enthält: 1. Die Beklagte zahlt an den Kläger 90.000 insgesamt 107.100 a l le wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem streitgegenständl i- chen Bauvorhaben und der Vereinbarung v om 1.4./4.4.2014 abgegolten und erledigt. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. 1 - 3 - Im Kostenfestsetzungsantrag vom 20. April 2016 hat der Kläger unter anderem eine Terminsgebühr na ch Nr. 3104 VV RVG aus einem Streitwert von 107.100 - Gebühr) in Höhe von 1.803,60 s- pflegerin hat im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Juni 2016 lediglich eine nach eine m Streitwert von 10.000 an gesetzt . Die darüber hinausgehende, vom Kläger verlangte Gebühr enerstattung in Höhe von weiteren 1.134 abgelehnt . Die dagegen gerichtete sofortige B e- schwerde des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der K läger könne k eine Festsetzung der zu erstattenden Terminsgebühr nach einem Streitwert von 107.100 Der Umfang der Kostenerstattung richte sich nach der im Prozessve r- gleich getroffenen Vereinbarung zwischen de n Parteien. Dabei sei zu unte r- scheiden, welche Gebühren einerseits entstanden und welche Gebühren and e- rerseits vom unterlegenen Prozessgegner zu erstatten seien. Die Vereinbarung der Parteien, die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufzuheben, bedeute, da ss jede Partei die Kosten, die durch den Vergleich verursacht worden seien, selbst zu tragen habe. Dazu zähle auch die Erhöhung der Terminsgebühr, die dadurch entstanden sei, dass nach entsprechenden Erörterungen in der mün d- lichen Verhandlung im Vergleich weitere Ansprüche geregelt wurden, die bis dahin nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen seien. Zwar sei eine Te r- minsgebühr nach einem Streitwert von 107.100 vom Vergleich erfassten, bis dahin nicht rechtshängigen Ansprüche G ege n- stand der Verhandlung im Termin gewesen seien. Dabei handele es sich indes um Kosten des Vergleichs, die nach dem Willen der Parteien gegeneinander aufgehoben werden sollten. 2 3 4 - 4 - III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft ( § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulä s- sig (§ 5 75 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die Terminsgebühr nicht unter Einbeziehung der vom Vergleich umfassten, bis dahin j edoch nicht rechtshängigen Ansprüche festzusetzen ist. 1. Wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat, ist zwar durch die Erörterung nicht rechtshängiger Ansprüche mit dem Ziel einer Ein i- gung die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG aus einem Streit wert von 107.100 JurBüro 2007, 138; OLG Köln, JurBüro 2010, 208 ; LG Regensburg, JurBüro 2005, 647 ). Das folgt bereits aus dem Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG. Dabei ist ohne Bedeutung, o b es tatsächlich zu einer gütlichen Einigung kommt (BGH, Beschluss vom 20. November 2006 II ZB 6/06, NJWRR 2007, 286 = JurBüro 2007, 26, 27). Daraus ergibt sich aber nicht, in welchem Umfang die eine oder andere Partei nach einem Vergleichsabschluss die se Kosten zu tr a- gen ha t . Dafür kommt es auf die von den Parteien im Vergleich getroffene Ko s- tenregelung und deren Auslegung an ; ein Rückgriff auf § 98 ZPO ist im Hinblick auf die getroffene Kostenvereinbarung ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Feb ruar 2007 VII ZB 101/06, NJWRR 2007, 1149 Rn. 11 = JurBüro 2007, 360) . Zwischen dem Entstehen und der Erstattungsfähigkeit der Te r- minsgebühr ist daher zu unterscheiden (vgl. Mock, AGS 2007, 329 , 333 ). Im Streitfall haben die Parteien vereinbart, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits trägt und die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgeh o- ben werden. Das Beschwerdegericht hat diese Kostenregelung ohne Recht s- fehler dahingehend ausgelegt, dass die Beklagte nur die unabhängig von dem Vergleichsa bschluss entstandenen Kosten des Rechtsstreits tragen sollte und danach lediglich eine Terminsgebühr auf der Grundlage der bei Beginn der E r- 5 6 7 - 5 - örterungen über den Vergleich bereits rechtshängigen Ansprüche zu erstatten hat . 2. Ob die nur durch die Einbezie hung nicht rechtshängiger Ansprüche in einen Vergleich entstehenden Teile der Verfahrens und Terminsgebühr zu den Kosten des Vergleichs gehören, ist umstritten. a) Nach einer Ansicht , auf die sich die Rechtsbeschwerde stützt, gehört die Terminsgebühr in sgesamt zu den Kosten des Rechtsstreits (Mock, JurBüro 2007, 329, 333 f.). Eine Aufteilung der entstandenen 1,2 - fachen Terminsgebühr nach dem Wert der rechtshängigen und der nicht rechtshängigen Ansprüche mache das Kosten festsetzungs verfahren unnötig kompl iziert . Die Terminsg e- bühr falle unabhängig vom Vergleichsabschluss an. Sie ersetze nach dem Wi l- len des Gesetzgebers die frühere Verhandlungs - und Erörterungsgebühr. Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG und die Erörterungsgebühr nach früh e- rem Recht gemäß § 31 Abs. 1 Nr . 4 BRAGO seien daher gleich zu behandeln (vgl. BGH, NJWRR 2007, 1149 Rn. 11 f.) und nicht zu den Kosten des Ve r- gleichs zu rechnen. b) Nach anderer Ansicht gehören d ie nur durch die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in einen Ver gleich entstehenden Teile der Verfa h- ren s und Terminsgebühr nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien regelmäßig zu den Kosten des Vergleichs (OLG München, JurBüro 2006, 598, 599; OLG Koblenz, JurBüro 2007, 138; OLG Köln, JurBüro 2010, 2 08, 209). c) Die letztere Ansicht trifft zu . aa) Zwischen der Entstehung der Terminsgebühr und ihrer Erstattung aufgrund der Kostenregelung eines Vergleichs ist zu unterscheiden. Für die Auslegung der im Vergleich getroffenen Kostenregelung kommt es daher nicht 8 9 10 11 12 - 6 - darauf an, ob für den Rechtsanwalt die Terminsgebühr auf der Grundlage aller in den Vergleich einbezogenen Ansprüche entstanden ist. Wie das Beschwe r- degericht zutreffend angenommen hat, fällt die Terminsgebühr unabhängig vom Vergleichsabschluss nur in Höhe der bis zum Beginn der Erörterungen über den Vergleichsabschluss bereits rechtshängigen Ansprüche an. Ohne den Wi l- len der Parteien, ihre wechselseitigen Ansprüche einer umfassenden, ve r- gleichsweisen Regelung zu unterziehen, käme es nicht zu ei ner Erörterung di e- ser weiteren Ansprüche und fiele auch keine deswegen erhöhte Terminsgebühr an. Die nach der Kostenregelung des Vergleichs dem Parteiwillen entspr e- chende Unterscheidung zwischen der vom Anwalt des Klägers verdienten Te r- minsgebühr aus dem vollen Vergleichswert und der vom Beklagten zu ersta t- tenden Terminsgebühr lediglich auf der Grundlage der vor Erörterung des Ve r- gleichs rechtshängigen Ansprüche führt zwar zu einer gewissen Erschwernis im Kosten festsetzungs verfahren. Sie erfordert indes allein eine einfache zusätzl i- che Berechnung , die keine Abweichung vom Parteiwillen rechtfertig t . Die Gesetzesbegründung verhält sich nur zur Frage der Entstehung der Terminsgebühr, nicht zu ihrer Erstattung im Hinblick auf die in einem Vergleich getroffene Kostenregelung (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, BTDrs. 15/1971, S. 209). bb) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, steht di e ses Ergebnis mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang. De r Bundesgericht s- hof hat für eine dem Streitfall entsprechende Kostenregelung in einem Ve r- gleich eine Auslegung als rechtsfehlerfrei gebilligt, wonach lediglich die durch den Abschluss des Vergleichs entstandenen Mehrkosten den von der Koste n- tragungspflicht der Beklagten ausgenommenen Kosten des Vergleichs unterfa l- len. Zu diesen Kosten gehöre die unabhängig von dem Vergleichsabschluss angefallene Terminsgebühr nicht (BGH, NJWRR 2007, 1149 Rn. 11 f.). Die 13 14 15 - 7 - hier in Rede stehende Erhöhung der Terminsgebühr durc h Einbeziehung bisher nicht rechtshängiger Ansprüche in den Vergleich ist indes nicht unabhängig von dem Vergleichsabschluss angefallen. Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall betraf, wie das Beschwe r- degericht zutreffend angenommen hat, einen Vergl eich über bereits rechtshä n- gige Ansprüche und nicht die im Streitfall maßgebliche Frage, wie die Koste n- regelung der Parteien bei Einbeziehung noch nicht rechtshängiger Ansprüche auszulegen ist. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büsc her Kirchhoff Koch Löffler Feddersen Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 03.06.2016 - 1 HKO 34/15 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 19.12.2016 - 5 W 65/16 - 16 17
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