ECLI:DE:BGH:2017:210317BIZB117.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 117 /1 6 vom 21 . März 201 7 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21 . März 201 7 durch de n Richter Dr. Kirchhoff als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung des Schuldne rs gegen den Ansatz der Gericht s- kosten vom 3 0 . Januar 201 7 (Gerichtskostenrechnung zum Ka s- senzeichen 78001 7103695 ) wird zurückgewiesen. Gründe : I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss vom 19. Januar 2017 als unzulässig ve rworfen. Mit seiner schriftlichen Eingabe vom 6. Februar 2017 hat sich der Schuldner g egen den Ansatz der Gericht s- ko s ten vom 30. Januar 2017 gewandt. II. Über diese Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; Beschluss vom 3. August 2015 - I ZB 32/15, juris Rn. 2). III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erin nerung des Schuldners hat keinen Erfolg. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Ko s- tenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Ko s- tenansatz selbst richten , nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die En t- scheidung angegriffen wird , aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Der Schuldner macht nicht geltend, dass die Kostenrechnung unrichtig wäre. Dies 1 2 3 - 3 - ist auch nicht ersichtlich. Durch die Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Schuldners ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichn isses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 60 Das vom Schuldner vorgelegte Schre i- ben des Oberverwaltungsgerichts Berlin - Brandenburg vom 13. August 2013 steht in keinem Zusammenhang mit dem Rechtsbeschwerdeverfahren beim Bundesgerichtshof. Ebenso we nig ist § 183 SGG im vorliegenden Verfahren anwendbar. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 19. Januar 2017 wurde mit Senatsbeschluss vom 9. Februar 2017 verworfen. IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Kirchhoff V orinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 20.01.2016 - 44 M 14896/15; 43 M 2144/16 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 12.12.2016 - 16 T 222/16 - 4
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