ECLI:DE:BGH:2017:210317BIZB117.16.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 117 /1 6 vom 21 . März 201 7 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21 . März 201 7 durch de n Richter Dr. Kirchhoff als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gericht s- koste n vom 2. März 201 7 (Gerichtskostenrechnung zum Kasse n- zeichen 78001 71 10451 ) wird zurückgewiesen. Gründe : I. Der Senat hat die Anhörungsrüge des Schuldners durch Beschluss vom 9. Februar 2017 als unzulässig verworfen. Mit seiner schriftlichen Eingabe v om 7 . März 2017 hat sich der Schuldner g egen den Ansatz der Gerichtskosten vom 2. März 2017 gewandt. II. Über diese Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelri chter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; Beschluss vom 3. August 2015 - I ZB 32/15, juris Rn. 2). III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung des Schuldners hat keinen Erfolg. Im Verfa hren der Erinnerung gegen den Ko s- tenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Ko s- tenansatz selbst richten , nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die En t- scheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Der Sc huldner macht nicht geltend, dass die Kostenrechnung unrichtig wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich. Durch die Verwerfung der Rechtsbeschwerde des 1 2 3 - 3 - Schuldners ist die Gebühr nach Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 60 D as vom Schuldner vorgelegte Schre i- ben des Oberverwaltungsgerichts Berlin - Brandenburg vom 13. August 2013 sowie der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2016 st e- h en in keinem Zusammenhang mit dem V erfahren beim Bundesgeric htshof. IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Kirchhoff Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 20.01.2016 - 44 M 14896/15; 43 M 2144/16 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 12.12.2016 - 16 T 222/16 - 4
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