ECLI:DE:BGH:2018:070618BIZB117.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 117/17 vom 7. Juni 2018 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Ordnungsmittelandrohung durch Schuldner ZPO § 890 Abs. 2 Den Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO kann allein der Gläubiger stellen. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 117/17 - LG Berlin AG Berlin - Mitte - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff , Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 16. November 2017 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen. Gründe: I. Die Schuldnerin hat wegen eines vom Gläubiger beanstandeten, von der Schuldnerin als Aprilscherz gedachten Facebook - Auftritts eine notariell b e- urkundete Unterlassungserklärung abgegeben. Sie beantragte dafür beim Amtsgericht den Erlass eines Androhungsbeschlusses gemäß § 890 Abs. 2 ZPO. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gericht e- te Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben . II. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde als unbegründet anges e- hen . Dazu hat es ausgeführt: Nach dem Gesetz komme nur eine Antragstellung durch den Gläubiger in Betracht. Es liege schon im Ansatz fern, dass der Schuldner gegen sich selbst die Zwangsvollstreckung betreibe ; vielmehr obliege dies dem Gläubiger. Aus der in § 891 Satz 2 und 3 ZPO getroffenen Regelung zur Anhörung de s 1 2 3 4 - 3 - Schuldner s und zu den Kosten folge, dass die Androhung nach § 890 Abs. 2 ZPO nur vom Gläubiger beantragt werden könne, auch wenn dies nicht unmi t- telbar dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen sei. Es sei nicht geboten, dem Unterlassungsschuldner die Möglichkeit einz uräumen, selbst für eine Vol l- streckbarkeit der notariellen Unter lassungserklärung zu sorgen. Die Schuldner in könne ohne Mitwirkung des Gläubigers eine vertragsstrafe bewehrte Unterla s- sungserklärung abgeben, die sofort wirksam sei, keine Notarkosten verursac he und keine Androhung erfordere . Der Umstand, dass die Vollstreckung aus der Urkunde nur zur Zahlung eines Ordnungsgeldes führt, könne keine andere B e- urteilung rechtfertigen. III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulä s- sig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Beschwerdeg e- rich t hat zutreffend angenommen, die Schuldner in sei für den Antrag gemäß § 890 Abs. 2 ZPO nicht antragsbefugt. 1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus dem Wortlaut des § 890 Abs. 2 ZPO allerdings nicht, dass allein der Gläubiger a n- tragsbefugt ist . Nach dieser Vorschrift wird die Androhung der in § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Zwangsmittel auf Antr ag von dem Prozessgericht des er s- ten Rechtszugs erlassen. Wer zur Antragstellung nach § 890 Abs. 2 ZPO befugt ist, er schließt sich aus dem bloßen Wortlaut dieser Vorschrift nicht. 2. Die Systematik der gesetzlichen Regelung sowie Sinn und Zweck der mit d em Antrag begehrten Anordnung sprechen dafür, die Antragsbefugnis nach § 890 Abs. 2 ZPO allein dem Gläubiger und nic ht de m Schuldner einz u- räumen. Davon geht, soweit ersichtlich, auch die allgemeine Meinung im Schrifttum aus (vgl. nur Bartels in Stein/Jonas , ZPO, 23. Aufl., § 890 Rn. 13; Zöller/Seibel, ZPO, 32. Aufl., § 890 Rn. 12; MünchKomm.ZPO/Gruber, 5. Aufl., § 890 Rn. 26; Kißling in Saenger, ZPO, 7. Aufl., § 890 Rn. 16; Sturhahn in 5 6 7 - 4 - Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., § 890 ZPO Rn. 16; Ben dt s e n in Kindl/Meller - Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Auf l ., § 890 ZPO Rn. 22; aA AG Saarbrücken, B e- schluss vom 6. Juli 2016 121 C 78/16 (09), juris; AG Heilbronn, Beschluss vom 8. Mai 2017 14 C 924/17, von der Schuldnerin vorgelegt). a) Für die Beschränkung der Antragsbefugnis in § 890 Abs. 2 ZPO auf den Gläubiger spricht zunächst der systematische Zusammenhang mit § 890 Abs. 1 ZPO. De r Androhung gemäß § 890 Abs. 2 ZPO bedarf es lediglich als Voraussetzun g für die in § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Zwangsmaßnahmen zur Erz win gung von Handlungen und Unterlassungen. Diese Zwangsmaßna h- men erfolg en gemäß § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO allein auf Antrag des Gläubigers. Das legt nahe, dass die Antragsbefugnis in § 890 Abs . 2 ZPO derjenigen in § 890 Abs. 1 ZPO entspricht und auf den Gläubiger beschränkt ist. b ) Entscheidend für dieses Ergebnis sprechen ferner Sinn und Zweck der Zwangsvollstreckung. Die Zwangsvollstreckung soll dem Gläubiger die Durc h- setzung seines titulie rten Anspruchs ermöglichen. Infolgedessen entscheidet allein der Gläubiger über die Einleitung der Zwangsvollstreckung und deren Durchführung. aa) Danach ist es Sache des Gläubigers, sich für die aus seiner Sicht angemessene Form der Rechtsdurchsetzung zu entscheiden, sofern nicht der Schuldner dem gesetzlichen Leitbild der außergerichtlichen Streitbeilegung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 UWG) entsprechend eine vertragsstrafebewehrte Unte r- lassungserklärung abgibt (BGH, Urteil vom 21. April 2016 I ZR 100/15, GRUR 2016, 1316 Rn. 37 = WRP 2016, 1494 Notarielle Unterlassungserklärung). Auf eine notarielle Unterwerfung muss sich der Gläubiger nicht einlassen, weil sie keine dem Titel in der Hauptsache gleichwertige Vollstreckungsmöglichkeit bi e- tet, solange dem S chuldner kein Beschluss über die Androhung von Or d- nungsmitteln wegen Verstoßes gegen die notarielle Unterlassungserklärung 8 9 10 - 5 - zugestellt worden ist (BGH, GRUR 2016, 1316 Rn. 20 f., 23 Notarielle Unte r- lassungserklärung). Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, die Ordnungsmittelan - drohung herbeizuführen, sondern kann stattdessen den Weg der gerichtlichen Durchsetzung seines Anspruchs wählen. Er kann sich mit der notariell beurku n- dete n Unterwerfung begnügen und die Androhung von Ordnungsmitteln bea n- trag en oder d avon abseh en und einen Unterlassungstitel im Hauptsacheverfa h- ren erwirk en (BGH, GRUR 2016, 1316 Rn. 25 Notarielle Unterlassungserkl ä- rung). bb) Mit dieser Stellung des Gläubigers als Herr n des Verfahrens ist es un vereinbar, dem Schuldner über einen An trag nach § 890 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit zu geben, dem Gläubiger entgegen dem Regelungsprogramm des Gesetzes eine Streiterledigung durch notarielle Unterlassungserklärung aufz u- zwingen. Dafür besteht umso weniger ein Bedürfnis, als es allein in der Hand d es Schuldners liegt, nach einer Abmahnung den Streit du rch Abgabe einer vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG beizulegen. cc) Danach ist entgegen der Rechtsbeschwerde kein berechtigtes B e- dürfnis des Schuldners erke nnbar, mit einem Antrag nach § 890 Abs. 2 ZPO auf eine dem gerichtlichen Unterlassungstitel gleichwertige Vollstreckungsmöglic h- keit für den Gläubiger hinzuwirken. Zwar mag der Schuldner eine notarielle U n- terlassungserklärung gegenüber der strafbewehrten Un terwerfung bevorzugen, weil er im Falle eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung lieber der Staatskasse ein Ordnungsgeld als seinem Gegner eine Vertragsstrafe za h- len will. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, hat dieses Intere s- se indes hinter dem Interesse des Gläubigers zurückzustehen, die Unterla s- sungsverpflichtung durch die besondere Abschreckungswirkung einer Vertrag s- strafe oder durch einen gerichtlichen Unterlassungstitel effektiv zu sichern (vgl. BGH, GRUR 2016, 1316 Rn. 38 Notarielle Unterlassungserklärung). 11 12 - 6 - 3. Will der Unterlassungsschuldner den Streit entgegen dem gesetzl i- chen Leitbild nicht durch eine vertragsstrafe bewehrte Unterlassungserklärung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG beenden, sondern durch eine notarielle Unte r- werfung , so kann er dies zuverlässig nur im Einvernehmen mit dem Gläubiger erreichen, der dann die Ordnungsmittelandrohung zu beantragen hat. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen : AG Berlin - Mitte, Entscheidung vom 26.09.2017 - 117 C 134/17 - LG Berlin, Entscheidung vom 16.11.2017 - 52 T 39/17 - 13 14
Full & Egal Universal Law Academy