BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 118/07 vom 18. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Hohlfasermembranspinnanlage ZPO 247 404a Abs. 4 Anordnungen des Prozessgerichts nach 247 404a Abs. 4 ZPO sind als Bestandteil oder Erg344nzung des Beweisbeschlusses (247247 358, 358a ZPO) wie dieser nicht selbstst344ndig mit Rechtsmitteln anfechtbar, es sei denn, die Zwischenentschei-dung hat bereits f374r eine Partei einen bleibenden rechtlichen Nachteil zur Folge, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollst344ndig beheben l344sst. BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 - I ZB 118/07 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Juni 2007 wird auf Kos-ten der Kl344gerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde betr344gt 25.000 200. Gr374nde: I. Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Technologie zur Her-stellung von synthetischen Hohlfasern zur Verwendung als Dialysemembranen in Dialysefiltern. Der Beklagte zu 2 ist Gesch344ftsf374hrer der Beklagten zu 1. Er war von Oktober 1990 bis Juni 1993 im Werk S. der Kl344gerin als Be- triebsleiter t344tig. Die Kl344gerin behauptet, die von der Beklagten zu 1 angebote-nen Hohlfasermembranspinnanlagen stimmten mit der von ihr im Juni 1993 be-triebenen Anlage in nahezu allen technischen Details 374berein. Sie nimmt die Beklagten wegen unzul344ssiger Verschaffung und Verwertung von Betriebsge-heimnissen auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Scha- 1 - 3 - densersatzpflicht in Anspruch. Die Beklagten machen geltend, ihre Anlagen beruhten auf einer v366llig neuen Konstruktion. 2 Das Landgericht hat mit Beweisbeschluss vom 24. M344rz 2006 die Einho-lung eines Sachverst344ndigengutachtens zu der zwischen den Parteien streiti-gen Frage angeordnet, ob die Anlage der Beklagten mit der von der Kl344gerin im Juni 1993 verwendeten Anlage 374bereinstimmt. Der Sachverst344ndige hat den Parteien mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 mitgeteilt, dass er zun344chst eine Spinnanlage im Werk der Beklagten zu 1 und sodann eine Produktionsan-lage im Werk der Kl344gerin in S. besichtigen wolle. Die Kl344gerin hat daraufhin beantragt, Vertreter der Beklagten - mit Ausnahme eines anwaltlichen Vertreters - sowie den Beklagten zu 2 pers366nlich von der Besichtigung der An-lage der Kl344gerin auszuschlie337en, weil die erhebliche Gefahr bestehe, dass f374r den Beklagten zu 2 (weitere) Betriebsgeheimnisse der Kl344gerin offenkundig und von ihm genutzt werden k366nnten. Das Landgericht hat den Antrag der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Kl344gerin ist erfolglos geblieben. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Kl344gerin f374r zul344ssig, aber unbegr374ndet erachtet. Die sofortige Beschwerde sei nicht nach 247 355 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Die Kl344gerin wende sich nicht gegen die Beweisaufnahme als solche und greife auch nicht den Beweisbeschluss als solchen an. Sie wolle nur verhindern, dass der Beklagte zu 2 an dem Beweis-termin teilnehme. Auf diese Fallkonstellation sei 247 355 Abs. 2 ZPO nicht an-wendbar. Die zul344ssige Beschwerde sei jedoch in der Sache unbegr374ndet. Es sei zwischen dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Geh366r, der in 247 357 ZPO seine einfachgesetzliche Auspr344gung erfahren habe, und dem berechtigten Interesse der Kl344gerin an der Geheimhaltung ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG gesch374tzten Gesch344fts- und Betriebsgeheimnisse abzuw344gen. Die 3 - 4 - Behauptung von Gesch344fts- und Betriebsgeheimnissen k366nne f374r sich allein keine Einschr344nkung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r rechtfertigen. Viel-mehr m374sse im Einzelnen dargelegt werden, welche Betriebsgeheimnisse der Beklagte zu 2 bei der Gelegenheit der Beweisaufnahme in Erfahrung bringen k366nne, d.h. auf welche Entwicklungsfragen er durch die Teilnahme am Begut-achtungstermin Antwort finden k366nne und aus welchem Grunde ihm andere Quellen diese Information nicht verschafften. Diesen strengen Anforderungen werde der Vortrag der Kl344gerin nicht gerecht. Sie habe nur angegeben, auf wel-che Gesichtspunkte sich die Betriebsgeheimnisse bez366gen, die zu sch374tzenden Gesch344fts- und Betriebsgeheimnisse jedoch nicht weiter konkretisiert. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-folgt die Kl344gerin ihren Antrag auf Ausschlie337ung anderer Personen als der an-waltlichen Vertreter der Beklagten zu 1 von der Besichtigung ihrer Anlage wei-ter. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 4 II. Die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin ist unzul344ssig. 5 1. Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss ist statthaft, wenn dies im Gesetz ausdr374cklich bestimmt ist (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Von Gesetzes wegen ist die Rechtsbeschwerde im vorliegenden Fall nicht er366ffnet. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbe-schwerde zwar nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Nach 247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist das Rechtsbeschwerdegericht grunds344tzlich an die Zulassung gebunden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entschei-dung schon gar nicht statthaft ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Ent-scheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden. 6 - 5 - Insbesondere besteht keine Bindung an die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zul344ssig war (BGHZ 159, 14, 15; BGH, Beschl. v. 23.10.2003 - IX ZB 369/02, NJW 2004, 1112; Beschl. v. 17.10.2005 - II ZB 4/05, NJW-RR 2006, 286 Tz. 4; Beschl. v. 28.10.2008 - V ZB 109/08, FamRZ 2009, 38 Tz. 3, 5). 2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Beschluss des Landgerichts nicht selbstst344ndig anfechtbar. 7 a) Das Landgericht hat mit seinem Beweisbeschluss vom 24. M344rz 2006 die Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens angeordnet (247 358a Satz 1 und 2 Nr. 4 ZPO) und gem344337 247 404a Abs. 4 ZPO den Umfang der Aufkl344rung der Beweisfrage durch den Sachverst344ndigen bestimmt. Es hat zwar, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausf374hrt, in seinem Beweisbeschluss vom 24. M344rz 2006 nur angeordnet, dass der Sachverst344ndige lediglich eine Anlage bei der Beklagten zu 1 begutachten solle. Von der Anordnung einer Besichti-gung einer Anlage der Kl344gerin hat es zun344chst abgesehen. Nachdem der Sachverst344ndige mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 auch die Besichtigung einer Produktionsanlage im Werk S. der Kl344gerin angek374ndigt hatte, hat das Landgericht jedoch zumindest durch Zur374ckweisung des Antrags der Kl344gerin, den Beklagten zu 2 von der Besichtigung auszuschlie337en, durch den mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 14. Februar 2007 die Auf-kl344rungsbefugnis des Sachverst344ndigen gem344337 247 404a Abs. 4 ZPO auf eine Besichtigung auch der gegenw344rtig in ihrem Werk in S. verwendeten Anlage der Kl344gerin erstreckt. Die Zur374ckweisung des Antrags der Kl344gerin hat das Landgericht ausdr374cklich damit begr374ndet, die Begutachtung der Anlage der Kl344gerin durch den Sachverst344ndigen sei zur Beantwortung der Beweisfra-gen unerl344sslich. Neben der Erweiterung der Aufkl344rungsbefugnis des Sach-verst344ndigen enth344lt der Beschluss des Landgerichts vom 14. Februar 2007 die 8 - 6 - weitere Bestimmung nach 247 404a Abs. 4 ZPO dahingehend, inwieweit den Par-teien eine Teilnahme an den Ermittlungen des Sachverst344ndigen gestattet ist. Der den Antrag der Kl344gerin zur374ckweisende Beschluss des Landgerichts vom 14. Februar 2007 stellt sich somit der Sache nach als eine Erg344nzung des Be-weisbeschlusses des Landgerichts vom 24. M344rz 2006 dar. b) Anordnungen des Prozessgerichts nach 247 404a Abs. 4 ZPO sind als Bestandteil oder Erg344nzung des Beweisbeschlusses (247247 358, 358a ZPO) wie dieser nicht selbstst344ndig mit Rechtsmitteln anfechtbar (vgl. Baumbach/Lauter-bach/Hartmann/Albers, ZPO, 67. Aufl., 247 404a Rdn. 11, 247 355 Rdn. 9; Stein/ Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., 247 404a Rdn. 17). Bei einem Beweisbeschluss handelt es sich um eine prozessleitende Anordnung. Diese kann nur mit den gegen die Endentscheidung gegebenen Rechtsmitteln zur 334berpr374fung durch das Rechtsmittelgericht gestellt werden, weil mit der Zulassung einer selbst-st344ndigen Anfechtung der Beweisanordnung durch die Beschwerdeinstanz un-zul344ssigerweise in die Sachentscheidungskompetenz des Prozessgerichts ein-gegriffen w374rde (allg. M., vgl. BGH, Beschl. v. 4.7.2007 - XII ZB 199/05, NJW-RR 2007, 1375 Tz. 8; M374nchKomm.ZPO/Heinrich, 3. Aufl., 247 355 Rdn. 20; Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., 247 358 Rdn. 3; Stein/Jonas/Berger aaO 247 358 Rdn. 5; Z366ller/Greger, ZPO, 27. Aufl., 247 358 Rdn. 4; Rosenberg/Schwab/Gott-wald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., 247 115 Rdn. 36). 9 c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts liegt im Streitfall kein Grund vor, der es rechtfertigen k366nnte, die selbstst344ndige Anfechtung der Beweisanordnung nach 247 404a Abs. 4 ZPO ausnahmsweise zuzulassen. 10 aa) Soweit die Auffassung vertreten wird, ein Beweisbeschluss m374sse nach 247 252 ZPO jedenfalls dann mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden k366nnen, wenn ihm die Wirkung einer Aussetzung zukomme (vgl. Z366ller/ 11 - 7 - Greger aaO 247 252 Rdn. 1a; Musielak/Stadler aaO 247 252 Rdn. 2 m.w.N.), steht eine derartige Wirkung des Beweisbeschlusses des Landgerichts hier nicht in Rede. Der mit einer Beweiserhebung naturgem344337 verbundene Zeitaufwand kann einem Verfahrensstillstand nicht gleichgestellt werden (vgl. OLG Frankfurt OLG-Rep 2002, 59). bb) Das Beschwerdegericht hat es als ma337geblich angesehen, dass die Kl344gerin seiner Ansicht nach im weiteren Hauptsacheverfahren keinen effekti-ven Rechtsschutz mehr erlangen k366nnte. Auch dieser Gesichtspunkt tr344gt seine Auffassung jedoch nicht. Wie das Beschwerdegericht an anderer Stelle selbst zutreffend ausf374hrt, hat der Ausschluss einer selbstst344ndigen Anfechtung der Beweisanordnung des Prozessgerichts grunds344tzlich keine Verk374rzung der Rechte der Parteien zur Folge, weil eine effektive 334berpr374fung mit dem gegen die Endentscheidung eingelegten Rechtsmittel m366glich bleibt. Auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Endentscheidung d374rfte die Kl344gerin zwar dann nicht verwiesen werden, wenn bereits die Zwischenentscheidung f374r sie einen bleibenden rechtlichen Nachteil zur Folge h344tte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollst344ndig beheben lie337e (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 16.1.2005 - 2 BvR 1899/04, NVwZ 2005, 681, 682). Davon kann im Streitfall jedoch nicht ausgegangen werden. 12 (1) Es trifft zwar zu, dass der Eingriff in die gesch374tzten Interessen der Kl344gerin als solcher nicht mehr r374ckg344ngig gemacht werden k366nnte, wenn der Beklagte zu 2 an dem Besichtigungstermin teiln344hme und ihm dabei noch nicht bekannte Gesch344fts- oder Betriebsgeheimnisse der Kl344gerin zur Kenntnis k344-men. Das Landgericht hat demgegen374ber seine Beweisanordnung damit be-gr374ndet, dass dem Grundsatz der Partei366ffentlichkeit und einer verfahrensf366r-migen Wahrheitsermittlung unter Wahrung des rechtlichen Geh366rs der Beklag-ten gleichwohl der Vorrang zu geben sei. Ist die Kl344gerin anderer Ansicht, so 13 - 8 - kann sie sich vor einer Offenbarung weiterer Gesch344fts- und Betriebsgeheim-nisse dadurch sch374tzen, dass sie den Beteiligten, von denen ihrer Ansicht nach eine Gef344hrdung ihrer Geheimhaltungsinteressen ausgeht, unter Berufung auf ihr Hausrecht den Zutritt zu ihrem Betriebsgel344nde verweigert. 14 (2) Die Weigerung der Kl344gerin, dem Beklagten zu 2 oder anderen Ver-tretern der Beklagten zu 1 bei dem Besichtigungstermin durch den Sachver-st344ndigen entgegen der Anordnung des Landgerichts den Zutritt zu ihrem Be-triebsgel344nde zu gew344hren, h344tte nicht zur Folge, dass die Kl344gerin schon we-gen des Nichtbefolgens der richterlichen Anordnung eine Abweisung ihrer Kla-ge zu bef374rchten h344tte. Zwar k366nnte dann wegen des von der Kl344gerin ausge-sprochenen Zutrittsverbots die Beweisaufnahme nicht in der vom Landgericht angeordneten Weise durchgef374hrt werden. Die Beweisvereitelung durch eine Partei f374hrt jedoch nicht bereits als solche zum Verlust des Prozesses, sondern allenfalls dazu, dass ihr Verhalten im Rahmen der Beweisw374rdigung (247 286 ZPO) zu ihren Lasten gew374rdigt werden kann (vgl. 247 371 Abs. 3 ZPO), wenn die Verweigerung der Beweisaufnahme unberechtigt sowie vorwerfbar und missbil-ligenswert, also schuldhaft war (vgl. BGHZ 121, 266, 276; BGH, Beschl. v. 26.9.1996 - III ZR 56/96, NJW-RR 1996, 1534; Urt. v. 17.1.2008 - III ZR 239/06, NJW 2008, 982 Tz. 23). Sofern die Endentscheidung auf eine Beweisvereite-lung der Kl344gerin gest374tzt werden sollte, k366nnte das Vorliegen dieser Voraus-setzungen im Rechtsmittelverfahren 374berpr374ft werden. (3) Im Streitfall ist ferner zu beachten, dass die Kl344gerin, die die Beklag-ten wegen unzul344ssiger Verschaffung und Verwertung von Betriebsgeheimnis-sen auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadenser-satzpflicht in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Beweislast daf374r tr344gt, dass sich die Beklagten ein Betriebsgeheimnis der Kl344gerin verschafft haben. Die Kl344gerin hat dazu behauptet, zwischen den von den Beklagten angebotenen 15 - 9 - Faserspinnanlagen und den Anlagen, die von der Kl344gerin im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beklagten zu 2 in ihrem Werk in S. verwendet wor- den seien, bestehe in nahezu allen technischen Details 334bereinstimmung, und hat f374r diese Behauptung Beweis durch Sachverst344ndigengutachten angetreten (247 403 ZPO). Das Gericht hat dementsprechend zu pr374fen, ob und gegebenen-falls in welchem Umfang seine eigene Sachkunde zur Ermittlung der behaupte-ten anspruchsbegr374ndenden Tatsachen ausreicht oder ob die Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens erforderlich ist und welche Ermittlungen der Sachverst344ndige anstellen soll. Verweigerte die Kl344gerin dem Beklagten zu 2 oder anderen Vertretern der Beklagten zu 2 den Zutritt zu ihrem Betriebsgel344n-de, h344tte das Landgericht folglich dar374ber zu entscheiden, ob der Sachverst344n-dige den Besichtigungstermin unter Ausschluss der betreffenden Beteiligten durchf374hren soll oder ob unter diesen Umst344nden von der Besichtigung der An-lage der Kl344gerin abzusehen ist. Gegebenfalls h344tte es weiter zu pr374fen, ob die Feststellung der an-spruchsbegr374ndenden Tatbestandsmerkmale auf andere Weise erfolgen kann. Dabei h344tte es das Vorbringen der Kl344gerin zu ber374cksichtigen, dass es nach dem Klagebegehren nur darauf ankomme, ob die Anlagen der Beklagten Merkmale enthalten, die Betriebsgeheimnisse in Bezug auf die in den Jahren 1992 und 1993 von der Kl344gerin verwendeten Anlagen darstellen, die sich der Beklagte zu 2 w344hrend seiner T344tigkeit f374r die Kl344gerin in der Zeit bis Juni 1993 unerlaubt angeeignet habe. Eine Besichtigung der heute in dem Werk S. der Kl344gerin betriebenen Anlage ist nach dem Vorbringen der Kl344- gerin insoweit nicht hinreichend aussagekr344ftig, weil die Anlagen der Baureihe 2006/07 gegen374ber der Anlage des Jahres 1993 grundlegend weiterentwickelt worden seien. Vielmehr sei ein Vergleich der heutigen Anlagen der Beklagten mit den Konstruktionsunterlagen der Anlagen der Kl344gerin in den Jahren 1992/93 vorzunehmen. Zur Abkl344rung der Frage, ob ein Vergleich anhand der 16 - 10 - Konstruktionszeichnungen ausreicht oder ob eine Besichtigung der jetzt von der Kl344gerin verwendeten Anlage zur Ermittlung der anspruchsbegr374ndenden Tat-sachen unabdingbar ist, k366nnte das Landgericht den Sachverst344ndigen heran-ziehen (vgl. 247 404a Abs. 2 ZPO), sofern es f374r die Beantwortung der sich inso-weit stellenden Vorfragen nicht 374ber eine hinreichende eigene Sachkunde ver-f374gen sollte. Insoweit k344me auch in Betracht, dass der Sachverst344ndige, um die Relevanz der Anlage der Kl344gerin f374r das Beweisthema abzukl344ren, diese zu-n344chst ohne Teilnahme der Parteien besichtigt. (4) Sollte das Landgericht sodann nach durchgef374hrter oder unterlasse-ner Beweiserhebung zum Nachteil der Kl344gerin entscheiden, kann diese durch Einlegung des Rechtsmittels der Berufung gegen die Endentscheidung des Landgerichts etwaige Rechtsfehler hinsichtlich der Beweiserhebung, gegebe-nenfalls auch hinsichtlich einer auf eine etwaige Beweisvereitelung gest374tzte Beweisw374rdigung, zur 334berpr374fung durch das Rechtsmittelgericht stellen. Da-durch sind ihre rechtlichen Interessen hinreichend gewahrt. Die Annahme einer selbstst344ndig anfechtbaren Zwischenentscheidung 374ber die Art und Weise, wie im vorliegenden Fall Beweis zu erheben ist, kommt dagegen nicht in Betracht, weil eine solche - was Voraussetzung der Statthaftigkeit w344re - im Gesetz nicht ausdr374cklich vorgesehen ist. 17 - 11 - III. Danach ist die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Kl344gerin als unzu-l344ssig zu verwerfen (247 577 Abs. 1 Satz 2, 247 97 Abs. 1 ZPO). 18 Bornkamm RiBGH Pokrant ist krankheitsbedingt B374scher abwesend und kann daher nicht un-terschreiben. Bornkamm Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 14.02.2007 - 10 O 354/05 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 18.06.2007 - 4 W 143/07 -
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