BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 118/08 vom 15. Juli 2009 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 1. Dezember 2008 wird zu-r374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Er hat beim Landgericht M374nchen I gegen seine geschiedene Ehefrau eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungs-verf374gung erwirkt, gegen die die Antragsgegnerin des Eilverfahrens zun344chst Widerspruch eingelegt hatte. Vor Beendigung des Verf374gungsverfahrens hat der Antragsteller beantragt, ihm unter seiner eigenen Beiordnung f374r die Durch-f374hrung des Hauptsacheverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Das Landgericht hat den Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht f374r die be-absichtigte Rechtsverfolgung zur374ckgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Das Beschwerdegericht (OLG M374nchen OLG-Rep 2009, 156) hat angenommen, der Antragsteller habe schon nicht glaubhaft gemacht, dass er die Kosten f374r die beabsichtigte Rechtsverfolgung (aus einem Streitwert von 20.000 200) nicht - auch nicht ratenweise - aufbringen k366nne. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe stehe des Weiteren entgegen, dass der Antragsteller nicht als Rechtsanwalt in eigener Sache beigeordnet werden k366nne. 1 - 3 - Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts hat der Antragsteller am 5. Dezember 2008 die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit Schrift-satz vom 29. Dezember 2008 hat er die Hauptsache mit Blick auf eine von der Antragsgegnerin des Verf374gungsverfahrens am 1. Dezember 2008 abgegebene Abschlusserkl344rung f374r erledigt erkl344rt und beantragt, 204der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen223. Die Antragsgegnerin des Verf374-gungsverfahrens hat sich der Erledigungserkl344rung angeschlossen. 2 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. 3 1. Der Prozesskostenhilfeantrag, dessen Durchsetzung die Rechtsbe-schwerde urspr374nglich dienen sollte, hat sich durch die Erkl344rung des An-tragstellers, der die Antragsgegnerin zugestimmt hat, nicht erledigt. 4 a) Die Hauptsache kann zwar grunds344tzlich auch noch in der Rechtsmit-telinstanz f374r erledigt erkl344rt werden (BGHZ 106, 359, 366; 123, 264, 265; Z366l-ler/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., 247 91a Rdn. 18 f). Eine Einschr344nkung ergibt sich jedoch daraus, dass die Vorschriften der 247247 91 ff. ZPO ein kontradiktori-sches Verfahren voraussetzen (vgl. BGHZ 170, 378, 381; Musielak/Wolst, ZPO, 6. Aufl., Vor 247 91 Rdn. 2). Daran fehlt es beim Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Es handelt sich dabei nach den gesetzlichen Regelungen in den 247247 114 ff. ZPO um ein nicht streitiges, seinem Charakter nach der staatli-che Daseinsf374rsorge zuzurechnendes Antragsverfahren, in dem sich als Betei-ligte nur der Antragsteller und das Gericht als Bewilligungsstelle gegen374berste-hen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.9.2002 - III ZB 43/02, NJW 2002, 3554; Beschl. v. 3.3.2004 - IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805, 1806 m.w.N.). Der nach 247 118 Abs. 1 ZPO zu h366rende (sp344tere) Prozessgegner ist nicht Partei des auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe gerichteten Verfahrens (Z366ller/Vollkommer aaO 247 91a 5 - 4 - Rdn. 58 Stichwort 204Prozesskostenhilfeverfahren223). Dies bedeutet, dass der An-tragsteller den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht f374r erledigt erkl344ren, sondern nur zur374cknehmen kann, wenn der Anlass f374r die zu erhe-bende Klage entfallen ist. 6 b) Auch die Rechtsbeschwerde hat sich durch die Erkl344rung des An-tragstellers nicht erledigt. Eine Erledigung des Rechtsmittels kann dann in Be-tracht kommen, wenn die angegriffene Entscheidung sich auch aus der Sicht des beschwerten Rechtsmittelf374hrers aufgrund eines erledigenden Ereignisses nunmehr als zutreffend erweist und der Rechtsmittelf374hrer sie deswegen hin-nehmen m366chte, ohne aber die mit einer R374cknahme des Rechtsmittels ver-bundenen Kosten tragen zu wollen (vgl. BGHZ 170, 378, 381 f.). Die Erledigung des Rechtsmittels setzt indessen ein kontradiktorisches Verfahren voraus, an dem es hier gerade fehlt. 2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. Der Antragsteller hat selbst mitgeteilt, dass der Anlass f374r die Hauptsacheklage, f374r deren Erhebung er ur-spr374nglich den Prozesskostenhilfeantrag gestellt hatte, durch die von der An-tragsgegnerin abgegebene Abschlusserkl344rung entfallen ist. Da die Hauptsa-cheklage nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers mangels Rechts-schutzbed374rfnisses als unzul344ssig abzuweisen w344re, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Frage, derentwe-gen das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, stellt sich unter diesen Umst344nden nicht. 7 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Dass der Antragsteller f374r die erfolglose Rechtsbeschwerde eine Festgeb374hr zu entrichten hat, ergibt sich aus dem Gesetz (Anlage 1 zu 247 3 Abs. 2 GKG, KV-Nr. 1826). Eine Erstat-tung au337ergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht (247 127 Abs. 4 ZPO). Im 8 - 5 - 334brigen stehen sich der Antragsteller des Prozesskostenhilfeverfahrens und der (sp344tere) Prozessgegner nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegen374ber. Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 24.10.2008 - 33 O 16147/08 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 01.12.2008 - 6 W 2620/08 -
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