BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 1 18 /14 v om 4. Februar 2015 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Dr. Koch , Dr. Löffler , die Rich terin Dr. Schwonke und den Richter F eddersen beschlossen: 1. Die Rechtsb eschwerde gegen den Beschluss des Oberlande s- gerichts Karlsruhe 1. Zivilsenat vom 3. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag des Rechtsb eschwerdeführers auf Be willigung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechts beschwerd e- verfah ren s unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof z u- gelassenen Rechtsanwalts w i rd zurückgewiesen. Gründe: 1 . Die vo m Rechtsb eschwerdeführer eingelegte Rechtsbeschwerde ist un zulässig. Zum einen ist die durch eigenhändiges Schreibe n des Beschwerd e- führers vom 19. Dezember 2014 erfolgte Beschwerdeeinreichung unwirksam, denn die Rechtsbeschwerde kann wirksam nur durch einen beim Bundesg e- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingeleg t werden (BGH, Beschluss vom 21. März 2002 IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Zum anderen ist die Rechtsb e- schwerde gegen eine Entscheidung de s Beschwerdegerichts, mit der wie im vorliegen den Fall die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskoste n- 1 - 3 - hi l fe z urückgewiesen worden ist , auch bei Vertretung durch einen beim Bu n- desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nur statthaft, wenn sie im angefoc h- tenen Bes chluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. 2 . Der Prozesskostenhilfeantrag des Rechtsb eschwerdeführers ist z u- rückzuweisen , weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf E r- folg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Wie vorstehend unter 1. ausgeführt, ist die Zurüc kweisung der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskoste n- hilfe durch das Beschwerdegericht mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde unanfechtbar. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanz en : OLG Karlsruhe, E ntscheidung vom 3.12.2014 - 1 W 103/1 4 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 5.5.2014 - 3 O 158/14 - 2
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