ECLI:DE:BGH:2016:081216BIZB118.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 118 /1 5 vom 8. Dezember 201 6 in de m Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 890 Abs. 1 Bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 1 ZPO sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwiderhandelnden zu berücksichtigen. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - I ZB 118/15 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8 . Dezem ber 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler , die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberl and es gerichts Düsseldorf vom 17. September 2015 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewie sen. Beschwerdewert : 3.250 Gründe: I. Der Gläubiger ist Polizeibeamter. Er war am 2. März 2015 bei einer - Demonstration in Düsseldorf als Unterabschnittsleiter eingesetzt. Die Schuldnerin war Sie hat i m unmittelbaren A n- schluss an die Demonst ration ein den Gläubiger zeigendes Video auf der Fac e- i m Internet eingestellt, in dessen Begleittext sie de n In der a n- schließenden Versammlung hat sie auf diese Aufnahme hingewiesen und die Zuhörer zum Teilen des Videos aufgefordert. D as Landgericht hat der Schuldnerin auf Antrag des Gläubigers im Wege der einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 26. März 2015 unter Andr o- hung von Ordnungsmitteln untersagt, die Video aufnahme des Gläubigers zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen, insbesondere wie auf de r ( näher bezeichneten ) geschehen , oder auf diese r Inte r- netseite den Namen des Gläubigers und seine berufliche Funkti on zu benennen und zu behaupten, er habe mehrfach am Rande der - Demo nstration so getan als sei er normaler Demonstrant , d ann ha be er hinterrücks Beteiligte a n- 1 2 - 3 - gesprochen, um an Info rmationen zu kommen , das seien Stasi Methoden . Eine Ausfertigung des Beschlusses ist d er Schuldnerin am 28. März 2015 durch den Gerichtsvollzieher zugestellt worden. Der Gläubiger hat mit anwaltliche m S chriftsatz vom 2. April 2015 die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Schuldnerin beantragt , weil die Videoaufnahme und deren Begleittext immer noch über die fragliche Interne t- se i te abrufbar waren . Das Landgericht hat gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld von 4.000 festgesetzt, sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetri e- ben werden kann, en Tag Ordnungshaft. Dagegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie sich auch gegen die Höhe des festgesetzten Ordnungsge ldes gewandt hat. Dazu hat sie v orgetr a- gen, sie sei arbeitslos und könne kaum ihren Lebensunterhalt bestreiten. Das Beschwerdegericht hat den Beschluss des Landgerichts unter Zurückweisung de s weitergehenden Rechtsmittels teilweise ab ge ändert. Es hat das v om Lan d- gericht festgesetzte Ordnungsgeld auf 750 ermäßigt und es bei den vom Landgericht festgesetzten vier Tagen Ersatzordnungshaft belassen . Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt d er Gläub i- ger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Beschlusses. II. Das Besch werdegericht hat angenommen, der Antrag des Gläubigers auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes sei dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Schuldnerin habe dadurch vorsätzlich gegen die titulierte Unterlassungsve r- pflichtung verstoßen, dass sie die Videoaufnahme u nd de re n Begleittext b e- wusst nicht von der fraglichen Internetseite entfernt habe. Das vom Landgericht wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin überhöht . Dazu hat es ausgeführt: 3 4 5 - 4 - Da Ordnungsmittel n eben ihrer Funktion als zivil rechtliche Beugema ß- nahmen zur Ver h inderung künftiger Zuwiderhandlungen einen strafähnlichen Sanktionscharakter hätten, müsse ihre Verhängung grundlegenden strafrechtl i- chen Prinzipen genügen. Nach dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Ve r- hältnismäßigkeit müsse d ie Strafe in einem gerechte n Verhältnis zur Schwere der Tat und dem Vers chulden des Täters stehen. Nach dem Grundsatz der Opfergleichheit seien b ei der Verhängung einer Geldstrafe die wirt schaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Strafe be i vergleichbaren Zuwiderhandlungen unterschiedlich b emittelte Täter gleich schwer treffe. Der Grundsatz der Opfergleichheit habe in § 40 Abs. 2 StGB s e i- ne normative Ausprägung gefun den . Danach sei ein Ordnungs geld in entspr e- chender Anwendung dieser Vorschr ift unt er Berücksichtigung der wirtschaftl i- chen Verhältnisse des Schuldners nach Tagessätzen zu be messen. D as vom Lan dgericht gegen die Schuldnerin festgesetzte Ordnungsgeld sei nach diesen Maßstäben Da d ie Schuldnerin Lei s- tungen zur Sicherung des Lebens unter halts erhalte und ihr Arbeitslosengeld auf den Regelsatz aufgestockt werde, sei ein Tagessatz von 10 angemessen . Der Verstoß der Schuldn erin wiege allerdings so schwer, d ass 75 Tage ssätze g e- rechtfertigt seien . Einer entsprechenden Erhöhung der vom Landgericht ve r- hängten Ersatzordnungshaft stehe d as für das Beschwerdeverfahren ge ltende Verschlechterungsverbot entgegen. Deshalb habe es bei einer Ersatzor d- nu ngsh aft von vier T agen zu verbleiben, so dass nunmehr ein Tag Ordnung s- haft einem Betrag von I II. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaf t ( § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zuläs sig ( § 575 ZPO) . Die für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde erforderl i- che Beschwer ergibt sich bereits daraus, dass der Beschluss des Beschwerd e- gerichts durch die Ermäßigung des Ordnungsgeldes für den Gläubiger nachte i- 6 7 8 - 5 - lig vom Beschluss des Landgerichts abweicht. Es kann danach offenbleiben, ob ein Gläubiger , d er - wie der Rechtsbeschwer deführer - in seinem Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes weder einen konkreten Betrag noch eine ungefähre Größenordnung des Ordnungsgeldes genannt hat, beschwert ist oder beschwert sein kann, wenn das Gericht d ie Höhe des Ordnungs geldes nach seine m Ermessen festgesetzt hat ( vgl. OLG Düsseldorf, VuR 2015, 71 , 72 mwN ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Februar 2015 - I ZB 55/13, NJW 2015, 1829 Rn. 15 ). I V. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdegericht hat das gegen die Schuldnerin festgesetzte Ordnungsgeld ohne Rechtsfehler auf ermäßigt und es bei der festgesetzten Ersatzordnungshaft von vier Tagen belassen. 1. Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass die Fes t- setzung von Ordnungsgeld gegen die Schuldnerin dem Grunde nach gerech t- fertigt ist. a) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen, so ist er nach § 890 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des er s- ten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fa ll, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. b) Das Beschwerdegericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die Schuldnerin habe dadurch gegen die titulierte Unterlassungsverpfl ichtung ve r- stoßen, dass sie die den Gläubiger zeigende Videoaufnahme und d eren B e- gleittext nicht von der fraglichen Internetseite entfernt ha t . Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand g e- 9 10 11 12 - 6 - schaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, so n- dern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseit i- gung des Störungszustands umfasst (BGH, Urtei l vom 19. November 2015 - I ZR 109/14, GRUR 2016, 720 Rn. 34 = WRP 2016, 854 - Hot Sox, mwN; zum Vorliegen abweichender Anhaltspunkte vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Nove m- ber 2014 - VI ZR 18/14, GRUR 2015, 190 Rn. 11 bis 17 = WRP 2015, 212). E i- ne Unterlassungsverpfli chtung erschöpft sich nicht im bloßen Nichtstun, so n- dern umfasst die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor g e- schaffenen Störungszustands, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot entsprochen werden kann (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - I X ZR 36/92, BGHZ 120, 73, 76 f.). So verhält es sich, wenn die Nichtbeseitigung des Verle t- zungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist ( BGH, Urteil vom 4. Februar 1993 - I ZR 42/91, BGHZ 121, 242, 247 f. TRIANGLE; Urteil vom 18. Februar 1972 - I ZR 82/70, GRUR 1972, 558, 560 - Teerspritzmaschinen; Urteil vom 28. Januar 1977 - I ZR 109/75, GRUR 1977, 614, 616 - Gebäudefassade ). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da die Rec h- te des Gläubigers verletzt werden, solange die von der Schuldnerin ins Internet eingestellte Videoaufnahme und deren Begleittext dort noch zu finden sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13, GRUR 2015, 258 Rn. 67 = WRP 2015, 356 - CT - Paradies). c) Die Zuwiderhandlung erfolgte zu e inem Zeitpunkt, zu dem die Schul d- nerin das durch die einstweilige Verfügung verhängte Verbot beachten musste. Ist die einstweilige Verfügung - wie hier - durch Beschluss angeordnet worden, hat der Schuldner das verhängte Verbot zu beachten, sobald ihm die B e- schlussverfügung und die nach § 890 Abs. 2 ZPO erforderliche Ordnungsmittel - androhung im Parteibetrieb nach § 922 Abs. 2 ZPO zugestellt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - I ZR 249/12, GRUR 2015, 196 Rn. 17 = WRP 13 - 7 - 2015, 209 - Nero, mwN ; zur Urteilsverfügung vgl. BGH, Beschluss vom 22. J a- nuar 2009 - I ZB 115/07, BGHZ 180, 72 Rn. 12 ). Der Schuldnerin ist eine Au s- fertigung des Beschlusses vom 26. März 2015, der sie zur Unterlassung ve r- pflichtete und die Ordnungsmittel androhung enthielt , am 28. M ärz 2015 durch den Gerichtsvollzieher (vgl. § 192 Abs. 1 ZPO) zugestellt worden . d ) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Ve r- schulden des Schuldners voraussetzt ( vgl. BVerfGE 58, 159, 162 f.; 84, 82, 87; BVerfG, NJW - RR 2007, 860 Rn. 11 ) . Auch d iese Voraussetzung ist im vorli e- genden Fall erfüllt. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat die Schuldnerin vorsätzlich gegen die titulierte Unterlassungsverpflic htung verst o- ßen, weil sie die Videoaufnahme und deren Begleittext bewusst nicht von der fraglichen Internetseite entfernt hat. 2 . Das Beschwerdegericht hat die Höhe des Ordnungsgeldes ohne a) Bei der Wahl und Beme ssung der Ordnungsmittel steht dem Tatrichter ein Ermessen zu. Die getroffene Entscheidung kann im Rechtsbeschwerdeve r- fahren nur darauf überprüft werden, ob alle wesentlichen Umstände rechtsfe h- lerfrei gewürdigt worden sind und von dem Ermessen gemäß dem Ge setze s- zweck unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch g e- macht worden ist (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02, BGHZ 156, 335, 349 - Euro - Einführungsrabatt, mwN). Die Entscheidung des B e- schwerdegerichts hält einer solchen Ü berprüfung stand. b ) Ordnungsmittel sind im Hinblick auf ihren Zweck zu bemessen (BGHZ 156, 335, 349 - Euro - Einführungsrabatt, mwN). Die Ordnungsmittel des § 890 ZPO haben einen doppelten Zweck. Al s zivilrechtliche Beugemaßnahme dienen 14 15 16 17 - 8 - sie - präventiv - der Ver hinderung künftiger Zuwiderhandlungen . Daneben ste l- len sie - repressiv - eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerich t- lichen Verbots dar (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 43/11, GRUR 2012, 541 Rn. 8; Beschluss vom 3. April 20 14 - I ZB 3/12, GRUR 2014, 909 Rn. 11 = WRP 2014, 861; vgl. BVerfGE 58, 159, 162 f.). Dieser doppelte Zweck erfordert es, die Bemessung der Ordnungsmittel jedenfalls in erster Linie im Blick auf den Schuldner und des sen Verhalten vorzunehmen. Zu berücksich t i- gen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschu l- densgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die G e- fährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten (vgl. BGH, Urte il vom 30. September 1993 - I ZR 54/91, GRUR 1994, 146, 147 = WRP 1994, 37 - Vertragsstrafenbemessung ; BGHZ 156, 335, 349 - Euro - Einführungsrabatt, jeweils mwN). Das Beschwerdegericht ist v on diesen Grundsätzen ausgegangen. c ) Das Beschwerdegericht hat bei der Festsetzung des Ordnungsgeldes ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin berücksichtigt. Es hat danach ein Ordnungsgel Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen. aa) Da die Festsetzung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO für den Betroffenen strafähnliche Wirkung hat, muss seine Verhängung , wie das Beschwerdegericht mit Recht angenommen hat, grundlegenden strafrechtlichen Prinzipien genügen. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes setzt daher ein Verschulden des Schuldners voraus (BVerfGE 58, 159, 162 f.; 84, 82, 87; BVerfG, NJW - RR 2007, 860 Rn. 11). Nach dem Schuldprinzip und dem Grun d- satz der Ve rhältnismäßigkeit muss die Strafe oder die strafähnliche Sanktion und dementsprechend auch das Ordnungsgeld ferner in einem gerechten Ve r- hältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung und dem Verschulden des Zuwide r- handelnden stehen (zu disziplinarischen Maßnahme n vgl. BVerfG, N V wZ 2008, 18 19 - 9 - 669 mwN) . Darüber hinaus sind n ach dem Grundsatz der Opfergleichheit bei der Verhängung einer Geldstrafe und dementsprechend bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters oder des Zuwiderhan delnden zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die S anktion bei vergleichbaren Straftaten oder Zuwiderhandlungen unterschiedlich bemitte l- te Täter oder Zuwiderhandelnde gleich schwer tr ifft ( zur Geldstrafe vgl. BVerfG, NStZ - RR 2015, 335 mwN ) . Die Verh ängung der Geldstrafe in Tagessätzen nach § 40 StGB dient der Verwirklichung dieser Grundsätze. Daher kann d ie se Vorschrift bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes entsprechend a n- gewandt werden. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 StGB wird die Geldstrafe i n Tagessätzen ve r- hängt. Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Ve r- hältnisse des Täters; dabei geht es gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB in der R e- gel von dem Net toeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Bei der Verhängung einer Geldstrafe ist danach zunächst anhand der allgemeinen Strafzumessungsregeln die Tagessatzanzahl zu bestimmen. Di e- ser erste Schritt ziel t auf ge rechten Schuldausgleich . Folglich ist hier die Ta t- schuld von Bedeutung. Die sich daran anschließende Bemessung der Höhe des einzelnen Tagessatzes ist von der Bestimmung der Tagessatzanzahl zu trennen und richtet sich gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Damit soll eine Opfergleichheit bei denjenigen hergestellt werden, deren Taten im Unrechts - und Schuldgehalt vergleichbar sind ( vgl. BVerfG, NStZ - RR 2015, 335 mwN ; Münc h Komm.StGB/ Rad t k e, 2. Aufl. , § 40 Rn. 1; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 40 Rn. 1; Beck OK StGB/ von Heintschel - Heinegg, 31. Edition, Stand 1. Juni 2016, § 40 StGB Rn. 4 und 6 ). 20 21 - 10 - D ie Höhe des Ordnungsgeld es kann in entsprechender Anwendung di e- ser Regelung im Au sgangspunkt grundsätzlich gleichfalls anhand von Tages - sätzen bestimmt werden. Dabei ist d ie Anzahl der Tagess ätze insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Verstoßes sowie dem Grad des Verschuldens des Verletzers zu bestimmen. Die Höhe des einzelnen Tag essatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners. bb ) Das Be schwerdegericht hat nach diesen Maßstäben ein Ordnung s- als angemessen errechnet. Es hat angenommen, im Falle der Schuldnerin sei unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie lediglich A r- beitslosengeld beziehe, das auf den Regelsatz aufgestockt werde, ein Tage s- Die Zahl der Tagessätze hat das B e- schwerdegericht im Hinblick auf die Schwere des Verstoß es der Schuldnerin mit 75 bemessen. Es hat angenommen, es sei besonders verwerflich, dass die Schuldnerin sich bewusst dazu entschlossen habe, das Video auf der Fac e- zu lassen. Sie - Ver - sammlung auf die Einstellung des Videos im Internet hingewiesen und die A n- wesenden zum Teilen des Videos aufgefordert. Damit habe sie die Gefahr einer unkontrollierten Verbreitung des V ideos geschaffen. Für den im Begleittext n a- - so die Wahrscheinlichkeit erhöht, als Repräsentant einer als feindlich empfu n- den Staatsgewalt wahrgenommen und auch außerhalb seiner Die nstgeschäfte verbal oder sogar körperlich angegangen zu werden. Diese tatrichterliche Beu r- teilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. d ) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, da § 890 Abs. 1 ZPO nicht nur eine strafähnliche Sanktion für die Ü bertretung des gerichtlichen Verbots darstelle, sondern als zivilrechtliche Beugemaßnahme auch der Ve r- hinderung künftiger Zuwiderhandlungen diene, könne für die Bemessung der 22 23 24 - 11 - Höhe des Ord nungsgeldes anders als bei der Verhängung einer Geldstrafe nicht die wirtschaftliche Situation des Schuldners allein ausschlaggebend sein. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt es auch bei der Verhängung einer Geldstrafe nach Tagessätzen nicht allein auf die persönl i- chen u nd wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters an. Diese Verhältnisse sind zwar für die Bestimmung der Höhe ei nes Tagessatzes maßgeblich. Für die Bemessung der Zahl der Tagessätze kommt es jedoch auf das Ausmaß des Unrechts und den Grad des Verschuldens an. D as Beschwerdegericht hat bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes dementsprechend auch nicht allein auf die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin abgestellt. Es hat zwar die Höhe des Tagessatzes unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhäl t- n isse der Schuldnerin bestimmt. Zur Bestimmung der Zahl der Tagessätze hat es jedoch auf Art, Umfang und Dauer des Verstoßes sowie den Grad des Ve r- schuldens der Schuldnerin abgestellt . Dabei hat es insbesondere berücksic h- tigt, dass die Schuldnerin vorsätzli ch gehandelt und für den Gläubiger durch ihr Verhalten die Gefahr begründet hat, verbal oder sogar körperlich angegangen zu werden. Es ist weder von der Rechtsbeschwerde geltend gemacht noch sonst e r- sichtlich, dass das Beschwerdegericht für die Bemessu ng der Höhe des Or d- nungsgeldes bedeutsame Umstände übergangen hat. Insbesondere hat d as Beschwerdegericht bei der Bemessung des Ordnungsgeldes berücksichtigt, dass die Höhe des Ordnungsgeldes so zu bemessen ist, dass sich eine T ite l- ve r letzung für die Schul dnerin nicht lohnt ( vgl. BGH, GRUR 1994, 146, 147 Vertragsstrafenbemessung; BGHZ 156, 335, 349 - Euro - Einführungsrabatt). Es ist nicht ersichtlich, dass die Höhe des vom Beschwerdegericht festgeset z- ten Ordnungsgeldes ungeeignet ist, die Schuldnerin von k ünftigen Zuwide r- handlungen abzuhalten und damit die präventive Funktion des Ordnungsgeldes zu wahren. Im Übrigen gilt das aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fo l- 25 26 - 12 - gende und vom Beschwerdegericht berücksichtig t e Übermaßverbot auch ins o- weit, als die Verh ängung eines Ordnungsgeldes als zivilrechtliche Beugema ß- nahme der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen dient . 3 . Das Beschwerdegericht hat es bei der Entscheidung des Landgerichts belassen, das für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von vier Tagen festgesetzt hat. D iese Beurteilung wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler e r- kennen. Das Be schwerde gericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die Ordnungshaft, die an die Stelle des nicht beitreibbaren Ordnungsgeldes tritt ( § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO), bei einem in entsprechender Anwendung von § 40 StGB nach Tagessätzen bemessenen Ordnungsgeld in entsprechender A n- wendung von § 43 Satz 2 StGB grundsätzlich in der Weise festgesetzt werden kann, das s einem Tagessatz ein Tag Ersatz ordnungshaft entspricht. Das b e- gegnet keinen Bedenken. Für die Bemessung der Ersatzordnungshaft gibt es keine starren Vorgaben; sie muss aber in einem angemessenen Verhältnis zum uneinbringlichen Ordnungsgeld stehen (Hilbig - Lugani in Prütting/Gehrlein, ZPO, 8. Aufl., § 890 Rn. 21). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn bei einem nach Tagessä tzen bemessenen Ordnungsgeld die Zahl der Tage der Ersatzor d- nungshaft der Zahl der Tagessätze entspricht. Das Beschwerdegericht hat jedoch mit Recht angenommen, dass das für das Beschwerdeverfahren geltende Verschlechterungsverbot (vgl. BGH, B e- schluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122, 124 mwN) einer d a- nach an sich gebotenen Erhöhung der vom Landge richt festgesetzten Ersat z- ordnungshaft von vier Tagen auf 75 Tage entgegen steht . Es hat es deshalb bei der Ersatzordnungshaft von vier Tagen belassen, so dass nunmehr ein Tag 27 28 29 - 13 - V . Danach ist die Rechtsbes chwerde gegen den Beschluss des B e- schwerdegerichts auf Kosten des Gläubigers ( § 97 Abs. 1 ZPO ) zurückzuwe i- sen. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.05.2015 - 12 O 78/15 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.09.2015 - I - 20 W 69/15 - 30
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