ECLI:DE:BGH:2018:210318BIZB118.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 118/17 vom 21 . März 2018 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21 . März 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Fedder sen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Senatsb e- schluss vom 1. Februar 2018 w e rd en auf Kosten der Schuldnerin als u n- zulässig verworfen. Die Schuldner in kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen. Gründe: Die Eingabe der Schuldnerin vom 9. Februar 2018 ist als Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 1. Februar 2018 zu werten. Die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Das gilt auch für eine in dies em Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; Beschluss vom 15. April 2015 - I ZB 16/15, juris; Beschluss vom 2. Dezember 2015 - I ZB 107/15, juris Rn. 1). 1 2 - 3 - Die von der Schuldner in weiterhin erhobene, gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung ist unstatthaft und damit unzulässig, weil der Beschluss des Senats vom 1. Februar 2018 als letztinstanzliche Entscheidung in materielle r Rechtskraft erwachsen ist. Neben der Anhörungsrüge ge mäß § 321a ZPO kommt eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - VI ZR 25/14 , juris Rn. 1 ; Beschluss vom 2. Dezember 201 5 - I ZB 107/15, juris Rn. 2 ). Die Schuldner in kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 04.09.2017 - 286 M 881/17 - LG Köln, Entscheidung vom 09.11.2017 - 39 T 183/17 - 3 4
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