ECLI:DE:BGH:2017:26 0417BIZB119.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 1 19 /1 5 vom 2 6 . April 201 7 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 240, § 1060 Abs. 2 Satz 1 a) Ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei nach § 240 ZPO unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft (Bestätigung von BGH, Urteil vom 21. November 1966 VII ZR 174/65, WM 1967, 56, 57). b) Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist ein Antrag auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle unzulässig. BGH, Beschluss vom 26. April 2017 - I ZB 119/15 - OLG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 6 . April 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die R ichter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Dezem - ber 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdev erfahrens tragen die Antra g- steller zu jeweils 1/5. Gegenstandswert: . Gründe: I . Die Antragsteller waren Gesellschafter einer Gesellschaft mit b e- schränkter Haf tung. I n einem zwischen den Antragstellern und der Gesellschaft geschlossenen Vergleich ist vereinbart, dass sämtliche Geschäftsanteile der Antragsteller an der Gesellschaft zwangseingezogen sind und die Antragsteller gegen die Gesellschaft einen Anspruch auf Einziehungsabfindung und zusät z- lich A nspruch auf eine zeitanteilige Beteiligung am Ergebnis der Gesellschaft haben. Die Antragsteller haben die Gesellschaft im Wege der Schiedsklage auf Zahlung eines der zeitanteiligen Beteiligung entsprechenden Bet rages in A n- spruch genommen. Das Schiedsgericht hat durch Schiedsspruch vom 12. März 1 2 - 3 - 2014 festgestellt, dass die Gesellschaft verpflichtet ist, an die Antragsteller j e- weils einen Betrag in Höhe von 111.888 nur , soweit das V ermögen der Gesellschaft nicht geringer ist als ihr Stammkap i- tal und durch die Zahlung das Gesellschaftsvermögen nicht unter den Betrag des Stammkapitals vermindert wird. Zudem hat das Schiedsgericht die Gesel l- schaft durch diesen Schiedsspruch verpflicht et, den Antragstellern in Hö he von Fe r- ner hat es d urch Kostenschiedsspruch vom 31. März 2014 die den Antragste l- lern als Gesamtgläubigern von der Gesellschaft zu erstattenden außergerichtl i- chen Kosten auf 6.211,5 A m 24. April 2014 haben die Antragsteller beim Oberlandesgericht die Vollstreckbarerklärung d ieser Schiedssprüche beantragt. Am 29. September 2014 hat das Amtsgericht Aachen das Insolvenzve r- fahren über das Vermögen der Gese llschaft eröffnet und den Antragsgegner zum Insolvenzverwalter bestellt . Daraufhin haben d ie Antragsteller ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet. Sie haben jeweils eine Hauptforderung aus dem Schiedsspruch in § 38 InsO und als Gesamtgläubiger weit e- re Hauptforderung en aus dem Schiedsspruch in Höhe von dem Kostenschiedsspruch in Höhe von - jeweils nebst Zinsen - a n- gemeldet. Der Antragsgegner hat die se Forderungen im Prüftermin am 1 9. D e- zember 2014 in voller Höhe bestritten. Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs haben die Antragsteller nunmehr beantragt, Forderungen der Antragsteller in Höhe von gläubiger in . Insolvenztabelle festzustellen. 3 4 5 - 4 - Das Oberlandesgericht hat d iese Anträge als unzulässig zurückgewi e- sen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsteller , mit der sie ihr en Antrag auf Feststel lung der Forderungen zur Insolvenztabelle weiterve r- folg en . D er Antragsgegner beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. II . D ie Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft ( § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 F all 2 ZPO) und auch sonst zulässig ( § 574 Abs. 2 , § 575 ZPO). Sie ist aber nicht begründet . 1. Die Antragsteller haben nach Erö ffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nicht an ihrem ursprünglichen Antrag auf Vol l- streckbarerklär ung der Schiedssprüche festgehalten. Vielmehr erstreben sie nunmehr die Aufnahme des nach § 240 ZPO unterbrochenen Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche bei gleichzeitiger Anpassung der Anträge . 2. Die Antragsteller k onnten zwar das durch die Eröffnung des Inso l- venzverfahrens unterbrochene Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche aufnehmen (dazu II 2 a) . Ihre Anträge auf Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle sind jedoch i n diesem Verfahren unzulässig (dazu II 2 b) . a) Das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen worden; die Antra g- steller haben dieses Verfahren wirksam aufgenommen. aa) Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahr ens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. 6 7 8 9 10 11 - 5 - b b) Das von den Antragstellern eingeleitete Verfahren auf Vollstreckbar - erklärung des Schiedsspruch s und des Kostenschiedsspruchs ist durch die E r- öffnung des Insolvenzverfahren s über das Vermögen der Gesellschaft am 29. September 2014 unterbrochen worden. Das durch ein schiedsrichterliches Verfahren veranlasste Verfahren vor den staatlichen Gerichten über die Aufh e- bung oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs w ird durch die Eröf f- nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei nach § 240 ZP O unterbrochen , wenn es - wie hier - die Insolvenzmasse betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1966 - VII ZR 174/65, WM 1967, 56, 57; Mü nchKomm.InsO/ Schumacher, 3. Aufl., vor § 85 Rn. 55 mwN ; zu m Verfahren auf Vollstreckbar - erklärung ausländischer Ur teile nach § § 722 f. ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - IX ZR 150/05, NJW - RR 2009, 279 Rn. 2 ff. ). cc) Die Antragsteller haben das unterbrochene Verfahren auf Vollstrec k- barerklärung der Schiedssprüche wirksam aufgenommen. (1 ) Die A ufnahme de s durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens u n- terbrochenen Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs rich tet sich gemäß § 240 ZPO nach den für das I nsolvenzverfahren geltenden Vo r- schriften. Nach § 87 InsO können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Danach können Verfahren, die eine Insolvenzforderung zum Gegenstand haben, zunächst nicht aufgenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 24 = WRP 2015, 739 - Videospiel - Kons o len II, mwN; MünchKomm.InsO/Schumacher aaO vor § § 85 bis 87 Rn. 78) . Der Insolven z- gläubiger kann seine Forderung vielmehr, auch wenn sie bereits tituliert ist, nur durch Anmeldung zur Tabelle verfolgen (§ § 174 , 17 5 InsO). Erst wenn die a n- gemeldete Forderung im Prüfungstermin ( § 176 InsO) oder im schriftlichen Ve r- fahren ( § 177 InsO) bestritten worden ist, kann der Gläubiger durch Aufnahme des Rechtsstreits die Feststellung der Forderung betreiben ( § 179 Abs. 1 , § 180 12 13 14 - 6 - Abs. 2, § 184 Abs. 1 Satz 2 InsO). Hat der Insolvenzverwalter eine Forderung bestritten, so bleibt es nach § 179 Abs. 1 Fall 1 InsO dem Gläubiger überla s- sen, die Feststellung gegen den bestreitenden Insolvenzverwalter zu betreiben . W ar zur Zeit der Eröffn ung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung nach § 180 Abs. 2 ZPO durch Au f- nahme des Rechtsstreits zu betreiben. (2) Danach konnten die Antragsteller das durch die Eröffnung des Inso l- venzverfahrens unterbrochene Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche aufnehmen. Die Antragsteller haben die von ihnen im Schied s- verfahren erhobenen und ihnen vom Schiedsgericht zuerkannten Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Antragsgegner hat diese Forderungen im Prüftermin als Insolvenzverwalter in voller Höhe bestritten. Die Antragsteller konnten daher nach § 179 Abs. 1 Fall 1 , § 180 Abs. 2 InsO die Feststellung i h- rer Forderungen durch Aufnahme des zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzve r- fahr ens anhängigen Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung betreiben ( vgl. BGH, WM 1967, 56, 57 ; zum Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ausländischer U r- teile nach § § 722 f. ZPO vgl. BGH, NJW - RR 2009, 279 Rn. 12; Uhlenbruck / Sinz , InsO, 14. Aufl., § 180 Rn. 38 ) . b ) Die Anträge der Antragsteller auf Feststellung der Forderungen zur I n- solvenztabelle sind im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schied s- spruchs unzulässig. aa) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist die Änderung eines Antrags auf Vol l s treckbarerklärung des Schiedsspruchs in einen Antrag auf Feststellung der durch den Schiedsspruch titulierten Forderung zur Insolven z- tabelle nach § 180 Abs. 2 InsO weder geboten noch zulässig. Nach § 180 Abs. 2 InsO ist die Feststellung der Forderung durch Au f- nahme des zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängigen Recht s- 15 16 17 18 - 7 - streits zu betreiben. Wie das Oberlandesgericht mit Recht angenommen hat, war im Streitfall zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit im Sinne des § 18 0 Abs. 2 InsO nur noch insoweit anhängig, als es darum ging, die im Schiedsverfahren ergangenen Schiedssprüche für vollstreckbar zu erkl ä- ren. Die Antragsteller konnten daher allein das durch die Eröffnung des Inso l- venzverfahrens unterbrochene Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche aufnehmen. Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist nach § 1 06 0 Abs. 2 Satz 1 ZPO a llein zu prüfen , ob einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO genannten Aufhebungsgründe vorliegt. N icht geprüft werden kann daher , ob die Voraussetzungen für die Feststellung der durch den Schiedsspruch titulierten Forderung zur Insolvenztabelle vorliegen. Eine solche Feststellung erfordert unter anderem die Prüfung, ob die titulierte Forderung eine Insolvenzforderu ng ist und welchen Rang sie gegebenenfalls hat. Zu einer solchen Prüfung ist das Oberlandesgericht im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schied s- spruchs nicht befugt. Ein Antrag auf Feststellung einer Forderung zur Insolven z- tabelle ist i n diesem Ver fahren daher unzulässig. Im Streitfall ist eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Festste l- lung der Forderung zur Insolvenztabelle vorliegen, insbesondere deshalb erfo r- derlich, weil die durch den Schiedsspruch titulierte Zahlungspflicht unter dem Vorbehalt steht, dass das Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft nicht geri n- ger ist als ihr Stammkapital und durch die Zahlung das Gesellschaftsvermögen nicht unter den Betrag des Stammkapitals vermindert wird. Insoweit ist zu pr ü- fen, ob ein solches Ausza hlungsverbot, das das Stammkapital der Gesellschaft erhalten soll ( § 30 Abs. 1 GmbHG), mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft entf ällt . Weiter ist z u prüfen, ob ein e so l- che Forderung eines ausgeschiedenen Gesellschafte rs gegen die Gesellschaft lediglich ein gemäß § 199 InsO zu berücksichtigendes Mitgliedschaftsrecht oder 19 20 - 8 - aber ein als Insolvenzforderung anzusehen des Gläubigerrecht ist . Für den Fall, dass es sich um eine Insolvenzforderung handelt , ist ferner zu prüfen, o b sie als einfache ( § 38 InsO) oder als nachrangige ( § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) Forderung einzustufen ist (vgl. KG, GmbHR 2015, 657 f.; Schmitz - Herscheidt, GmbHR 2015, 659 f. ). Es kann offenbleiben, ob es sich hierbei i- Fragen handelt und ob diese Fragen gegebenenfalls durch Aufnahme eines bereits anhängigen Rechtsstreits oder nur im Rahmen einer neue n Klage geklärt werden können ( vgl. dazu MünchKomm.InsO/Schumacher aaO § 179 Rn. 31 und § 180 Rn. 18 f. ; Uhlenbruck /Sinz , InsO aaO § 180 R n. 27 ). Im vo r- liegenden Fall können diese Fragen jedenfalls nur im Rahmen einer Klage auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle und nicht im Wege der Au f- nahme des Rechtstreits geklärt wer den . Der vorliegende Rechtsstreit kann nur hinsichtlich des Verfahren s auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs au f- genommen werden, in dem solche Fragen nicht geprüft werden können . bb ) Die Rechtsbeschwerde macht ohn e Erfolg geltend, im Verfahren auf Vollstreckbar erklärung eines Schiedsspruchs könnten nic ht nur Aufhebung s- gründe, sondern auch sachlich - rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können i m Verfahren auf Vollstrec k- barerklärung des Schiedsspruc hs allerdings - über die gesetzlichen Aufh e- bungsgründe hinaus - ausnahmsweise auch nach dem Schiedsverfahren en t- standen e Einw endungen des Schiedsbeklagten gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch berücksichtigt werden (zur Aufrechnung vgl. BGH, B e- schluss vom 30. September 2010 - III ZB 57/10, S c hiedsVZ 2010, 330 Rn. 8 bis 10 mwN ). Es kann offenbleiben, ob dem - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - der hier in Rede stehende Fall gleichzustellen ist, in dem der Schied s- kläger den nach Erlass des Schiedsspruchs eingetretenen Wegfall einer im Schiedsspruch enthaltenen sachlich - rechtlichen Ein wendung geltend macht. Die Antragsteller haben sich nicht darauf beschränkt, eine Vollstreckbarerkl ä- 21 - 9 - rung des Schiedsspruchs ohne d ie im Schiedsspruch enthaltene Einschränkung des titulierten An spruchs zu beantragen. Sie haben vielmehr darüber hinaus beantragt, die titulierten Forderungen zur Insolvenztabelle festzustellen. Ein solcher Antrag ist im Verfahren auf Vollstreckbarerklär ung des Schiedsspruchs unzulässig, weil er nicht allein die Voll s treckbarkeit des Schiedsspruchs betrifft , sondern die Prüfung erfordert, ob die Voraussetzungen für eine Feststellung der Forderung en zur Insolvenztabelle vorliegen. cc ) Es besteht auch un ter dem Gesichtspunkt der Gewährung wirksamen Rechtsschutzes oder der Prozesswirtschaftlichkeit kein Anlass, dem Gläubiger zu er möglichen , seinen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners in einen Antrag auf Feststellung der durch den Schiedsspruch zuerkannten Ford e- rung zur Insolvenztabelle zu ändern. Begehrt der Gläubiger die Feststellung der durch einen Schiedsspruch titulierten und vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forde rung zur Insolvenztabelle, kann er gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 InsO im ordentlichen Verfahren Klage erheben. Durch die Erhebung einer solchen Klage geht ihm d ie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Schiedsverfahren mit de m Schiedsspr uch er langte Rechtspo sition nicht verloren. I m Rahmen der Neuklage besteht eine Bindung an die vor Eröffnung des Insolvenzverfahr ens ergangene Feststellung des Schiedsgerichts zu Grund und Betrag der Ford e- rung (vgl. MünchKomm.InsO/Schumacher aaO § 179 Rn. 34). dd ) Mit der Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs kann der Gläubiger daher nur insofern die Feststellung der Forderung im Sinne des § 180 Abs. 2 InsO betreiben, als er auf die Vollstreckbar erklärung des rechtskräftigen Schuldtitel s hinwirkt . Liegt für eine Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel vor, obliegt es nach § 179 Abs. 2 InsO dem Bestreitenden, den W i- derspruch zu verfolgen. Bei einem rechtskräftigen Schuldtitel ist im Festste l- 22 23 - 10 - lungsverfahren nicht mehr zu prüfen, ob die titulierte Forderung nach Grund und Betrag besteht (vgl. MünchKomm.InsO/Schumacher aaO § 180 Rn. 11). III . Danach ist die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den B e- schluss des Oberlandesgerichts zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung b e- ruht auf § 9 7 Abs. 1 , § 100 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 03.12.2015 - 19 Sch 11/14 - 24
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