ECLI:DE:BGH:2019:100119BIIIZB119.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 119 /18 vom 10. Januar 2019 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Seiters, Tombrink, Dr . Remmert und Reiter beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskoste n- hilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obe r- landesgerichts Dresden vom 5. Oktober 2018 - 14 EK 19/18 - wird abgelehnt. Gründe: Der Sen at legt das Schreiben der Antragstellerin vom 22. Oktober 2018 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts D . vom 5. Oktober 2018 aus, durch den Prozesskostenhilfe für eine En tschädigungsklage nach § 198 GVG versagt worden ist. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Entsch ä- digungssachen nach §§ 198 ff GVG durch das erstinstanzlich zuständige Obe r- landesgericht stellt die Rechtsbeschwerde den einzigen in Betracht komme n- den Rechtsbehelf dar (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - III ZB 45/12, NJW 2012, 2449 Rn. 4). 1 2 3 - 3 - Sie ist jedoch nur statthaft, w enn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugela s- sen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Oberlandesgericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur S e- natsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris). Herrmann Reiter Vorinstanz: OLG Dresden, Entscheidung vom 05.10.2018 - 14 EK 19/18 - 4
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