BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 12/00 vom 6. Juli 2000 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Löschung der Marke Nr. 2 904 754 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 33. Senats (Ma r - ken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 4. Februar 2000 wird auf Kosten des Markeninhabers als unzulässig verwo r - fen. Die Anträge des Markeninhabers vom 12. April 2000 auf Bewill i - gung von Verfahrenskostenhilfe und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden zurückgewiesen. Gründe: Das Deutsche Patentamt hat mit Beschluß vom 31. August 1998 die L ö - schung der für den Markeninhaber eingetragenen Marke Nr. 2 904 754 ang e - ordnet. Mit einem hiergegen gerichteten Rechtsmittel hat der Markeninhaber beantragt, den Löschungsbeschluß aufzuheben, ihm Wiedereinsetzung für den Fall einer unverschuldeten Überschreitung der Frist zur Einlegung der Erinn e - - 3 - rung gegen den Löschungsbeschluß zu gewähren und Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 5 Satz 2 MarkenG wegen nicht fristgerechter Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt angesehen, den Wiedereinsetzungsantrag verworfen und den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Markeninhabers ist als unzulässig zu verwerfen (§ 86 Satz 2 MarkenG). Sie ist nicht fristgemäß inne r - halb eines Monats beim Bundesgerichtshof durch einen hier zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§ 85 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 MarkenG). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 88 Ab s. 1 Satz 1 MarkenG, § 233 ZPO wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Recht s - beschwerde scheidet aus, weil der Markeninhaber diese Frist nicht ohne sein Verschulden versäumt hat. Er hat innerhalb der Rechtsmittelfrist keinen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Bewilligung von Verfa h - renskostenhilfe eingereicht (vgl. BGH, Beschl. v. 16.3.1983 - IVb ZB 73/82, NJW 1983, 2145). Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist ebenfalls a b - zulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Au s - sicht auf Erfolg i.S. von § 82 Abs. 1 MarkenG, § 114 ZPO, weil die Rechtsb e - schwerde nicht form- und fristgerecht eingelegt worden ist und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzulehnen ist. - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Erdmann Starck Bornkamm Pokrant Büscher
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