BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 120/05 vom 4. Mai 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Nr. 3403, 3506, 3508; ZPO 247 91 Abs. 2 Satz 1 a) Zur Abgrenzung eines Auftrags f374r "sonstige Einzelt344tigkeiten" nach Nr. 3403 VV von einem umfassenden Verfahrensauftrag f374r ein Verfah-ren 374ber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundesgerichtshof. b) Betraut im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Rechtsmittelgegner einen nicht postulationsf344higen Rechtsanwalt mit einer Einzelt344tigkeit, die auf eine R374cknahme der Beschwerde zielt, und sieht er von der Beauf-tragung eines postulationsf344higen Rechtsanwalts ab, sind die Kosten des beauftragten Rechtsanwalts nach Ma337gabe des 247 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu erstatten. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - III ZB 120/05 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2006 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, D366rr, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Die Rechtsbeschwerden der Kl344gerin und des Beklagten zu 2 ge-gen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 20. Oktober 2005 - 11 W 666/05 - werden zur374ck-gewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegenein-ander aufgehoben. Der Beschwerdewert wird auf 169.849,14 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Parteien streiten 374ber die Frage, ob und in welcher H366he die Kl344gerin dem Beklagten zu 2 Kosten zu erstatten hat, die ihm durch die T344tigkeit seines Rechtsanwalts in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Senat entstanden sind. Der Anwalt hatte den Beklagten zu 2 in der ersten Instanz und in der Berufungsinstanz vertreten und ist beim Bundesgerichtshof nicht zuge-lassen. 1 - 3 - Folgender Sachverhalt lag zugrunde: Das Landgericht wies durch Urteil vom 25. M344rz 2003 die gegen drei Beklagte gerichtete Klage ab. Auf die Beru-fung der Kl344gerin hob das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf, soweit es die gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichtete Klage betraf, und verwies den Rechtsstreit insoweit - dem Antrag der Kl344gerin folgend - an das Landgericht zur374ck; die gegen die Beklagte zu 3 gerichtete Berufung wurde zur374ckgewie-sen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil legten die Beklag-te zu 1 am 19. Mai 2004 und die Kl344gerin, die im Rubrum ihrer Beschwerde-schrift alle Beklagten auff374hrte und als Beschwerdegegner bezeichnete, am 4. Juni 2004 Beschwerde ein. Der Beklagte zu 2, der das Berufungsurteil hin-nehmen wollte und zun344chst davon ausging, auch die Kl344gerin habe das Urteil nicht angefochten, war an einer baldigen Fortf374hrung des gegen ihn gerichteten Verfahrens vor dem Landgericht interessiert. Sein Prozessbevollm344chtigter be-antragte daher mit Schriftsatz vom 8. Juni 2004 beim Landgericht mit R374cksicht auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 die abgetrennte Ver-handlung der gegen ihn erhobenen Anspr374che. Da das Landgericht diesem An-trag wegen der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde nicht nachkam, regte der zweitinstanzliche Prozessbevollm344chtigte mit Schriftsatz vom 30. Juli 2004 beim Senat die Abtrennung des gegen seinen Mandanten gerichteten Verfah-rens an. Der Senatsvorsitzende wies ihn mit Schreiben vom 4. August 2004 darauf hin, im Hinblick auf die auch von der Kl344gerin eingelegte Nichtzulas-sungsbeschwerde sei der gesamte Rechtsstreit beim Bundesgerichtshof an-gefallen, woran auch eine Trennung nach 247 145 ZPO nichts 344ndern k366nne. Mit Schreiben vom 12. August 2004 forderte der Bevollm344chtigte des Beklagten zu 2 daraufhin die zweitinstanzlichen Bevollm344chtigten der Kl344gerin auf, die Be-schwerde bis zum 31. August 2004 zur374ckzunehmen, andernfalls er gehalten sei, einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt zu beauftragen, die Zu-r374ckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde zu beantragen. Hierauf stellte der 2 - 4 - Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin durch Schriftsatz vom 17. August 2004 klar, dass sich das Rechtsmittel nur gegen die Beklagte zu 3 richte. Nach Ein-w344nden des Bevollm344chtigten des Beklagten zu 2 im Schriftsatz vom 27. Au-gust 2004 teilte der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin mit Schriftsatz vom 23. September 2004 in Bezug auf die prozessrechtliche Behandlung der "Klar-stellung" mit, sie sei dahingehend zu verstehen, dass damit vorsorglich die ge-gen die Beklagte zu 1 und den Beklagten zu 2 eingelegte Nichtzulassungs-beschwerde zur374ckgenommen werden sollte. H366chstvorsorglich erkl344rte er in-soweit die Zur374cknahme. Der Senat erkl344rte die Kl344gerin durch Beschluss vom 30. September 2004 des eingelegten Rechtsmittels f374r verlustig und erlegte ihr die au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 2 auf. Nachdem dem Se-nat die Instanzakten nach Einsichtnahme durch die BGH-Anw344lte erstmals am 26. Oktober 2004 zur Bearbeitung zur Verf374gung standen, setzte er den Wert der hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2 zur374ckgenommenen Nichtzulassungs-beschwerde der Kl344gerin durch Beschluss vom 4. November 2004 auf 31.291.065,45 200 fest. Auf Antrag des Beklagten zu 2 (im Folgenden Beklagter) hat die Rechts-pflegerin des Landgerichts die von der Kl344gerin aufgrund des Senatsbeschlus-ses vom 30. September 2004 zu erstattenden Kosten durch Beschluss vom 22. Dezember 2004 auf 169.849,14 200 nebst Zinsen festgesetzt. Dabei hat sie neben Auslagen eine 1,6-Verfahrensgeb374hr nach der Nr. 3506 des Verg374tungs-verzeichnisses (VV) des Rechtsanwaltsverg374tungsgesetzes (RVG) angesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht die zu erstattenden Kosten auf 84.940,85 200 herabgesetzt und im 334brigen die Be-schwerde zur374ckgewiesen. Mit den zugelassenen Rechtsbeschwerden begeh-ren die Kl344gerin die Zur374ckweisung des Kostenfestsetzungsantrags und der Beklagte - prim344r auf der Grundlage der Nr. 3508, beschr344nkt allerdings auf das 3 - 5 - 1,6-fache, hilfsweise nach Nr. 3506 - die Wiederherstellung der erstinstanzli-chen Festsetzung. II. Die zul344ssigen Rechtsbeschwerden haben in der Sache keinen Erfolg. 4 1. Das Beschwerdegericht h344lt es aufgrund der eidesstattlichen Versiche-rung des Beklagtenvertreters (247 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO) f374r glaubhaft gemacht, dass ihm der Beklagte vor seinem Schreiben vom 12. August 2004 in einem Gespr344ch den Auftrag erteilt hat, "alles zu tun, um die R374cknahme der Nichtzu-lassungsbeschwerde sofort zu erreichen". Die R374ge der Rechtsbeschwerde der Kl344gerin, das Beschwerdegericht habe die Beweismittel nicht kritisch gew374rdigt und nicht die wesentlichen Gr374nde f374r seine 334berzeugungsbildung angegeben, ist unbegr374ndet. Zwar mag der Umstand, der Beklagte habe von Anfang an ein solches Gespr344ch behauptet, gegen374ber dem Bestreiten durch die Kl344gerin nur eine schwache Indizwirkung haben. Ein entsprechender Auftrag wird jedoch entscheidend durch die vom Bevollm344chtigten des Beklagten entfaltete T344tig-keit, gegen374ber der Kl344gerin auf eine R374cknahme der Nichtzulassungsbe-schwerde zu dr344ngen, und die Interessenlage des Beklagten gest374tzt, die nach den zutreffenden Feststellungen des Beschwerdegerichts dahin ging, ange-sichts einer die Existenz bedrohenden Klageforderung zu einer schnellen Fort-setzung des Verfahrens vor dem Landgericht zu gelangen. Dass der Beklagte w344hrend des Beschwerdeverfahrens einen weitergehenden Auftrag zu einem sp344teren Zeitpunkt behauptet hat, den das Beschwerdegericht (gleichfalls) nicht als umfassenden Verfahrensauftrag angesehen hat, musste es nicht als Hin- 5 - 6 - weis bewerten, der behauptete Auftrag vor dem 12. August 2004 sei nicht erteilt worden. 2. Das Beschwerdegericht sieht in dem Auftrag "alles zu tun, um die R374ck-nahme der Nichtzulassungsbeschwerde sofort zu erreichen" einen Einzelt344tig-keitsauftrag im Sinn der Nr. 3403 VV und nicht einen umfassenden Verfahrens-auftrag, der eine Verfahrensgeb374hr nach der Nr. 3506 VV ausl366sen k366nnte. Das ist richtig. 6 a) Im Abschnitt 4 des dritten Teils des Verg374tungsverzeichnisses wird die Verg374tung f374r Einzelt344tigkeiten geregelt, etwa in Nr. 3400 diejenige des Ver-kehrsanwalts und in den Nummern 3401, 3402 diejenige des Terminvertreters. Die Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3403 VV entsteht f374r sonstige T344tigkeiten in einem gerichtlichen Verfahren, wenn der Rechtsanwalt nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollm344chtigten bestellt ist. Demgegen374ber betreffen die Nr. 3506 VV die Verfahrensgeb374hr f374r das Verfahren 374ber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und die Nr. 3508 VV, die der Beklagte prinzipiell f374r einschl344gig h344lt, die Verfahrensgeb374hr f374r ein entsprechendes Verfahren vor dem Bundesgerichtshof, bei dem sich die Parteien nur durch einen beim Bun-desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen k366nnen. Nach der systematischen Gliederung des Verg374tungsverzeichnisses handelt es sich bei diesen Verfahrensgeb374hren ebenso wie bei den in den Abschnitten 1 bis 3 ge-regelten um solche, mit denen die T344tigkeit des f374r das jeweilige Verfahren mit einem umfassenden Verfahrensauftrag ausgestatteten Prozess- oder Verfah-rensbevollm344chtigten entgolten wird. Fehlt es an einem solchen umfassenden Verfahrensauftrag, ist die Verg374tung f374r Einzelt344tigkeiten des Anwalts in den in Teil 3 des Verg374tungsverzeichnisses aufgef374hrten gerichtlichen Verfahren dem Abschnitt 4 zu entnehmen (vgl. Gerold/Schmidt/M374ller-Rabe, RVG, 16. Aufl. 7 - 7 - 2004, VV 3403 Rn. 5; Riedel/Su337bauer/Keller, RVG, 9. Aufl. 2005, VV Teil 3 Abschnitt 4 Rn. 47 f; Hartung/R366mermann/Schons, Praxiskommentar zum RVG, 2. Aufl. 2006, VV 3403 Rn. 1, 4; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, VV 3403 Rn. 1, 4; Gebauer/Schneider, RVG, 2. Aufl. 2004, VV 3403-3404 Rn. 18, abweichend aber f374r das Beschwerdeverfahren nach Nr. 3500 VV in Rn. 8). b) Eine Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3508, die der Beklagte im Hinblick auf den nicht ver366ffentlichten Beschluss des Kammergerichts vom 28. Juni 2005 - 1 W 441/03 - als erf374llt ansieht - dort war der Beschwerdegegner aller-dings durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt vertreten -, scheitert schon daran, dass sein Bevollm344chtigter nicht beim Bundesgerichtshof zugelassen ist. Ein entsprechender Anwaltszwang besteht f374r Nichtzulassungs-beschwerde- und Revisionsverfahren vor den anderen Revisionsgerichten nicht, so dass dort prinzipiell jeder Rechtsanwalt zum Prozessbevollm344chtigten be-stellt werden kann und nach den Nummern 3506 bzw. 3206 VV verg374tet wird. Ob auch ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Anwalt in einem Nicht-zulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof Prozessbevoll-m344chtigter sein kann, dessen T344tigkeit durch die Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3506 entgolten wird, was das Berufungsgericht f374r nicht ausgeschlossen h344lt (so auch Gerold/Schmidt/M374ller-Rabe, VV 3200 Rn. 71, 73; f374r eine Geb374hr nach Nr. 3508 auch f374r den nicht postulationsf344higen Anwalt Gebauer/ Schneider, VV 3506-3509 Rn. 5) und der Beklagte hilfsweise begehrt, bedarf keiner abschlie337enden Entscheidung. Denn das Beschwerdegericht sieht in dem Auftrag des Beklagten an seinen Rechtsanwalt, alles zu tun, um die R374ck-nahme der Nichtzulassungsbeschwerde sofort zu erreichen, zu Recht keinen umfassenden Verfahrensauftrag. Dass auch der Rechtsanwalt des Beklagten dies zun344chst so gesehen hat, erhellt aus der Ank374ndigung im Schreiben vom 8 - 8 - 12. August 2004, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt zu be-auftragen, wenn es nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu einer R374ck-nahme der Nichtzulassungsbeschwerde komme. Ein diesbez374glicher, umfas-sender Verfahrensauftrag war daher zu diesem Zeitpunkt noch nicht erteilt. Dies ist nicht etwa deshalb anders zu beurteilen, weil dem Rechtsanwalt des Beklagten mehrere M366glichkeit offen gestanden haben m366gen, wie er die R374cknahme der Nichtzulassungsbeschwerde f366rdern konnte. Dass der Auftrag ein Ziel formulierte, das mit der Beendigung des Nichtzulassungsbeschwerde-verfahrens auch Ziel eines umfassenden Verfahrensauftrags sein konnte, spricht ebenfalls nicht gegen die Annahme einer Einzelt344tigkeit. Umgekehrt er-gibt sich aus einem allgemeinen - die Rechtsz374ge 374bergreifenden - Auftrag des Beklagten an seinen Anwalt, die gegen ihn erhobenen Anspr374che abzuwehren, nicht notwendigerweise ein umfassender Verfahrensauftrag f374r eine Instanz, in der ihm eine Vertretung seines Mandanten vor Gericht mangels Postulationsf344-higkeit verschlossen ist. 9 c) Dass sich die T344tigkeit des Rechtsanwalts des Beklagten nicht auf die Aufforderung an die Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin beschr344nkte, die R374cknahme der Nichtzulassungsbeschwerde zu veranlassen, f374hrt nicht zur Annahme mehrerer Einzelt344tigkeiten. Bereits zum fr374her geltenden Recht hat der Gro337e Senat f374r Zivilsachen unter Bezugnahme auf Stimmen in der Litera-tur entschieden, die Geb374hr des 247 56 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO gelte alle Schrifts344t-ze ab, die in demselben Rechtszug gefertigt w374rden (vgl. BGHZ 93, 12, 16). Daran ist auch f374r das neue Recht festzuhalten (ebenso Gerold/Schmidt/M374ller-Rabe, VV 3403 R. 54; Riedel/Su337bauer/Keller, VV Teil 3 Abschnitt 4 Rn. 49; Hartmann, VV 3403 Rn. 16; a.A. m366glicherweise Gebauer/Schneider, VV 3403-3404 Rn. 56), zumal die Geb374hrenvorschrift der Nr. 3403 VV im Gegensatz 10 - 9 - zum fr374heren Recht von einer Aufz344hlung in Betracht kommender sonstiger Einzelt344tigkeiten absieht. Auch den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 218) lassen sich keine Anhaltspunkte daf374r entnehmen, dass die in Nr. 3403 VV bestimmte Verfahrensgeb374hr nur eine jeweils ganz bestimmte Ein-zelt344tigkeit abgelten soll, wie der Beklagte meint. Es ist daher nicht zu bean-standen, dass das Beschwerdegericht das Telefongespr344ch des Rechtsanwalts mit dem Senatsvorsitzenden oder seinem Vertreter im Anschluss an den "klar-stellenden" Schriftsatz der Kl344gerin vom 17. August 2004 und seinen nachfol-genden Schriftsatz vom 27. August 2004 als durch den urspr374nglichen Auftrag gedeckt und durch die bereits angefallene Geb374hr nach Nr. 3403 VV als abge-golten angesehen hat. d) Der Kl344gerin kann nicht darin beigetreten werden, der Rechtsanwalt des Beklagten habe die von ihm wahrgenommene T344tigkeit aufgrund seines Mandats f374r die zweite Instanz ohne besondere weitere Verg374tung geschuldet und dem Beklagten sei von Anfang an klar gewesen, dass ihn das Nichtzulas-sungsbeschwerdeverfahren im Prinzip nichts anginge. Richtig ist, dass die Kl344-gerin, deren Antr344gen das Berufungsgericht in Bezug auf die Beklagten zu 1 und 2 gefolgt war, keinen Anlass hatte, in Richtung auf die insoweit betroffenen Anspr374che Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Ihr Schreiben vom 8. Juli 2004 an den Bevollm344chtigten des Beklagten, in dem die Freigabe einer hinter-legten Sicherheit angesprochen wurde, belegt die Auffassung der Kl344gerin, dass das Berufungsurteil im Verh344ltnis zum Beklagten rechtskr344ftig geworden sei. Ungeachtet dessen war - m366glicherweise versehentlich - bereits am 4. Juni 2004 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden, die der Senatsvorsitzende in seinem Schreiben vom 4. August 2004 und der Senat in seinem Beschluss vom 30. September 2004 auch auf die Beklagten zu 1 und 2 bezogen haben. Das ist f374r das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren bindend. Bestand 11 - 10 - hiernach im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zwischen den Parteien ein Prozessrechtsverh344ltnis, war der Beklagte befugt, einen Anwalt zu beauftragen und sich von ihm 374ber das weitere Vorgehen beraten zu lassen (vgl. BGH, Be-schluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - NJW 2003, 756, 757). Nahm er hierf374r den Prozessbevollm344chtigten zweiter Instanz in Anspruch, geh366rte des-sen T344tigkeit nicht mehr zum Berufungsrechtszug. Seine T344tigkeit l344sst sich auch nicht, wie die Kl344gerin dies f374r richtig h344lt, wie ein Antrag auf Erteilung ei-nes Notfristzeugnisses nach 247 706 Abs. 2 ZPO (vgl. 247 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG) behandeln oder als Vorbereitungshandlung f374r das wiederer366ffnete Ver-fahren vor dem Landgericht (247 19 Abs. 1 Satz 1, 247 21 Abs. 1 RVG) qualifizieren, weil auch das Verfahren 374ber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision geb374hrenrechtlich eine eigene Angelegenheit ist (247 17 Nr. 9 RVG). 3. Dem Beklagten ist nicht darin zu folgen, dass eine Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3506 VV entstanden ist, weil ihm sein Rechtsanwalt vor dem Schrift-satz vom 27. August 2004 vorgeschlagen habe, er wolle nunmehr gegen374ber dem Bundesgerichtshof in dem anh344ngigen Nichtzulassungsbeschwerdeverfah-ren selbst t344tig werden, um die Kosten eines beim Bundesgerichtshof zugelas-senen Anwalts zu sparen. Zun344chst gilt auch insoweit, dass der Anwalt des Be-klagten mangels Postulationsf344higkeit nicht umfassend f374r den Beklagten t344tig werden konnte. Das ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil hier auch die Zul344ssigkeit des eingelegten Rechtsmittels in Frage stand. Auch wenn es sich hierbei um eine Fragestellung handelt, die nicht allein im Revisionsverfahren eine Rolle spielen kann, 344ndert dies - anders als der Beklagte meint - nichts an dem Umstand, dass bei der Frage Zur374ckhaltung angebracht ist, ob einem nicht postulationsf344higen Anwalt ein umfassender Verfahrensauftrag erteilt worden ist. Zu Recht stellt das Beschwerdegericht bei der W374rdigung dieser behaupte-ten Erweiterung des Auftrags auf den gesamten Zusammenhang, auch auf die 12 - 11 - bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene Entwicklung, ab. Wenn der Anwalt des Beklagten vor seinem Schriftsatz vom 27. August 2004 seinem Mandanten die Empfehlung gab, auf die Einschaltung eines beim Bundesgerichtshof zugelas-senen Anwalts zu verzichten, war dies ersichtlich vor dem Hintergrund zu erkl344-ren, dass die Kl344gerin mit ihrer Klarstellung vom 17. August 2004, das eingeleg-te Rechtsmittel richte sich nur gegen die Beklagte zu 3, im praktischen Ergebnis die Waffen gestreckt hatte. Wie bereits ausgef374hrt, war die mit Schriftsatz vom 27. August 2004 erhobene Beanstandung, es sei eine f366rmliche R374cknahmeer-kl344rung erforderlich, bereits hinreichend durch den urspr374nglichen Auftrag, auf eine baldige R374cknahme der Nichtzulassungsbeschwerde hinzuwirken, abge-deckt und durch die bis dahin entfaltete T344tigkeit geb374hrenrechtlich abgegolten. Daraus folgt zwar nicht, dass der Schriftsatz vom 27. August 2004 374berfl374ssig gewesen sei. Denn es war sinnvoll, einer m366glichen Absicht der Kl344gerin ent-gegenzutreten, mit Hilfe einer Klarstellung die im Raum stehenden Kostenfol-gen einer f366rmlichen Rechtsmittelr374cknahme zu vermeiden. Dazu bedurfte es jedoch einer Ausweitung auf einen umfassenden Verfahrensauftrag nicht, wie auch die weitere Korrespondenz des Rechtsanwalts des Beklagten sich auf An-regungen in Bezug auf die von der Kl344gerin erkl344rte R374cknahme beschr344nkte. Unter diesen Umst344nden ist die W374rdigung des Beschwerdegerichts, unter Ein-beziehung des eigenen Kosteninteresses des Beklagten einen umfassenden Verfahrensauftrag zu verneinen, nicht zu beanstanden. 4. Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Kl344gerin nach 247 565, 247 516 Abs. 3 i.V.m. 247 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO f374r verpflichtet gehalten, dem Beklagten die entstandenen Kosten seines Rechtsanwalts zu erstatten. Die Auffassung der Kl344gerin, zu den gesetzlichen Geb374hren und Auslagen der obsiegenden Partei im Sinne von 247 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO rechneten nur die Kosten des postulationsf344higen und mit der Vertretung vor dem Prozessgericht beauftrag- 13 - 12 - ten Rechtsanwalts, ist zu eng. Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschie-den, die genannte Bestimmung erfasse lediglich die Geb374hren und Auslagen eines Rechtsanwalts, also des Hauptbevollm344chtigten, nicht dagegen Geb374hren von Verkehrsanw344lten oder Unterbevollm344chtigten, deren Erstattungsf344higkeit sich nach 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO richtet (Beschl374sse vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898, 899; vom 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02 - NJW 2003, 1532). In dem Beschluss vom 4. Februar 2003 (aaO), der den Fall betraf, dass sich die obsiegende Partei aus den alten Bundesl344ndern vor einem Gericht in den neuen Bundesl344ndern durch einen Anwalt aus den alten Bundes-l344ndern vertreten lie337 (zu einer solche Fallgestaltung s. auch BGH, Beschluss vom 27. M344rz 2003 - V ZB 50/02 - juris Rn. 6), wird zur Anwendbarkeit des 247 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO ausgef374hrt, die Bestimmung stelle nicht darauf ab, ob der Rechtsanwalt beim Prozessgericht zugelassen und in dessen Bezirk an-s344ssig sei, sondern sie sei ihrem Wortlaut nach unterschiedslos auf alle Rechtsanw344lte anwendbar. Eine Einschr344nkung bestehe nur dahingehend, dass lediglich die Geb374hren eines Rechtsanwalts, also des Hauptbevollm344chtig-ten, erfasst w374rden. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die in der genannten Entscheidung angesprochene Zulassung beim Prozessgericht, die mit der F344-higkeit, dort aufzutreten, nicht im Zusammenhang steht, nicht ohne weiteres mit der Zulassung des Rechtsanwalts zum Bundesgerichtshof zu vergleichen ist, weil hieran auch die alleinige Befugnis gekn374pft ist, vor diesem Gericht aufzu-treten. Es bleibt jedoch wesentlich, dass es nach 247 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO nicht auf die Zulassung ankommt, sondern auf den Umstand, dass nach dem Zweck der Vorschrift "die Anwaltskosten von rechtswegen als zweckent-sprechende Kosten der Rechtsverfolgung und Rechtsvertheidigung gelten" (vgl. Motive bei Hahn, Die gesammten Materialien zur Civilproze337ordnung, in: Die gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, 2. Aufl. 1881, Bd. 2, S. 198). Dass insoweit die Postulationsf344higkeit nicht angesprochen wird, hat - 13 - der Bundesgerichtshof auch zu 247 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung ausgesprochen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 aaO S. 900). Besteht der Zweck der Regelung in 247 91 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO daher im Wesentlichen darin, die nach Absatz 1 Satz 1 gebotene Pr374fung der Notwendigkeit am Ma337stab einer zweckentspre-chenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung auszurichten, wenn der obsiegende Gegner mehrere Anw344lte beauftragt hat, bestehen keine durchgrei-fenden Bedenken, die Bestimmung des 247 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO in F344l-len anzuwenden, in denen die Partei nur einen Rechtsanwalt beauftragt hat, mag ihm auch kein umfassender Verfahrensauftrag erteilt sein, der ihn als Ver-fahrens- und Prozessbevollm344chtigten ausweist (so zu 247 56 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO OLG M374nchen MDR 1984, 950 und AnwBl 1994, 249; im Ergebnis 344hnlich OLG Hamburg MDR 1980, 66 und JurB374ro 1988, 1343; vgl. auch Ge-rold/Schmidt/M374ller-Rabe, VV 3403 Rn. 60 f.; Hartung/R366mermann/Schons, VV 3403 Rn. 12; Gebauer/Schneider, VV 3403-3404 Rn. 66-68). Denn dass eine Partei, gegen die ein Rechtsmittel gef374hrt wird, anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen darf, folgt gerade aus 247 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - NJW 2003, 756 f). Allerdings hat der Bundesgerichtshof auch im Anwendungsbereich des 247 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO - in Frage standen jeweils die gesetzlichen Geb374hren des Prozessbevollm344chtigten - gepr374ft, welche Ma337nahmen der einmal bestell-te Rechtsanwalt zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung f374r erforderlich halten durfte (vgl. Beschl374sse vom 17. Dezember 2002 - X ZB 27/02 - NJW 2003, 1324, 1325; vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - NJW 2003, 2992, 2993; vom 9. Oktober 2003 - VII ZB 17/03 - NJW 2004, 73; jeweils unter Bezugnahme auf die Regelung des 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auch unter diesem Gesichts-punkt bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, dass die vom Bevollm344chtig- 14 - 14 - ten des Beklagten entfaltete T344tigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsvertei-digung erforderlich war. Die Kl344gerin geht selbst davon aus, dass sie - unter der Annahme einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags - dem Beklagten eine Ver-fahrensgeb374hr von 1,8 (Nr. 3509 VV) h344tte erstatten m374ssen, wenn er alsbald nach Zustellung der Nichtzulassungsbeschwerde einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt h344tte. Sie kann letztlich auch nicht einwenden, die Einschaltung des Bevollm344chtigten des Beklagten habe zu keiner nennenswerten Beschleunigung des Verfahrens gef374hrt. Zwar ist es richtig, dass im Hinblick auf die eingelegten Nichtzulas-sungsbeschwerden die Akten der Vorinstanzen nach Eingang beim Senat am 30. Juni 2004 den Prozessbevollm344chtigten bis zum 26. Oktober 2004 zur Ein-sichtnahme vorlagen. Das war f374r den Beklagten jedoch nicht vorauszusehen und musste ihn nicht daran hindern, gegen die Nichtzulassungsbeschwerde vorzugehen. W344re die Nichtzulassungsbeschwerde hingegen nicht gegen den Beklagten erhoben worden, w344re es - wie auch - 15 - sp344ter - m366glich gewesen, durch Herstellung von Doppel-Akten die alsbaldige Fortsetzung des Verfahrens gegen den Beklagten vor dem Landgericht zu f366r-dern. Wurm Streck D366rr Galke Herrmann Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 16.07.2003 - 28 O 2416/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 20.10.2005 - 11 W 666/05 -
Full & Egal Universal Law Academy