BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 120/05 vom 4. Dezember 2008 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk : ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 885 Abs. 1 Muss der Schuldner aufgrund eines Titels ein grundbuchm344337ig hinreichend be-stimmtes Grundst374ck herausgeben, erfolgt die Zwangsvollstreckung in der Weise, dass der Gerichtsvollzieher das Grundst374ck auf Antrag des Gl344ubigers r344umt und den Gl344ubiger an Ort und Stelle in den Besitz einweist. Stellt der Gerichtsvollzie-her 226 wenn es sich etwa um eine brachliegende Fl344che handelt 226 fest, dass eine R344umung nicht erforderlich ist, kann er den Gl344ubiger durch Protokollerkl344rung in den Besitz einweisen, auch wenn er in Ermangelung von Grenzsteinen u.304. die genauen Grenzen des Grundst374cks an Ort und Stelle nicht bestimmen kann. BGH, Beschl. v. 4. Dezember 2008 226 I ZB 120/05 226 LG M374hlhausen AG Sondershausen - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Gl344ubigerin werden der Beschluss der 2. Zivil-kammer des Landgerichts M374hlhausen vom 17. Oktober 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts Sondershausen vom 24. Juni 2005 aufge-hoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an das Amtsgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 Euro fest-gesetzt. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskr344fti-gen Urteil des Landwirtschaftsgerichts M374hlhausen vom 9. Februar 2005 gegen den Schuldner. Der Tenor des Urteils lautet: 1 Der Beklagte wird verurteilt, folgende landwirtschaftliche Fl344chen zu r344umen und an die Kl344gerin herauszugeben: Gemarkung O. , Flur 7, Flurst. 219, gro337 8.795 qm Gemarkung O. , Flur 7, Flurst. 224, gro337 22.881 qm - 3 - Gemarkung O. , Flur 9, Flurst. 300/1, gro337 2.156 qm Gemarkung O. , Flur 9, Flurst. 404/318, gro337 6.702 qm Gemarkung O. , Flur 9, Flurst. 433/346, gro337 36.653 qm Gemarkung O. , Flur 4, Flurst. 530/98, gro337 28.021 qm Gemarkung O. , Flur 8, Flurst. 268, gro337 46.284 qm Gemarkung O. , Flur 8, Flurst. 531/277, gro337 24.136 qm. Im Februar 2005 erteilte die Gl344ubigerin dem Gerichtsvollzieher einen ent-sprechenden Vollstreckungsauftrag mit dem Ziel der Besitzeinweisung und 374ber-sandte dem Gerichtsvollzieher eine Flurkarte im Original. Der Gerichtsvollzieher lehnte die Einweisung als undurchf374hrbar ab: Die genaue 366rtliche Lage der Grundst374cke, die bislang als Gro337fl344chen genutzt und bestellt worden seien, k366n-ne nicht festgestellt werden; teilweise verf374gten sie nicht 374ber einen Weg und sei-en nur 374ber andere Grundst374cke zu erreichen. 2 3 Mit der Erinnerung hat die Gl344ubigerin beantragt, den Gerichtsvollzieher an-zuweisen, die Gl344ubigerin in den Besitz der in Rede stehenden Fl344chen einzuwei-sen. Auch ohne Grenzsteine sei der Gerichtsvollzieher in der Lage, sie in den Be-sitz einzuweisen. Eine Vermessung der Grundst374cke vor Einweisung sei nicht er-forderlich. Das Amtsgericht hat die Erinnerung zur374ckgewiesen. Die gegen diese Ent-scheidung gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zur374ckgewiesen. 4 Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gl344ubigerin ihren Antrag auf Zwangsvollstreckung weiter. 5 II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass der Gerichtsvollzieher nicht verpflichtet gewesen sei, die von der Gl344ubigerin begehrte Vollstreckungs-handlung auszuf374hren. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 6 - 4 - F374r eine Vollstreckung nach 247 885 Abs. 1 ZPO sei unerl344sslich, dass das Grundst374ck in der Natur dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Grundst374ck zu-geordnet werden k366nne. Zwar seien die Grundst374cke in dem der Vollstreckung zugrunde liegenden Titel hinreichend individualisiert. An Ort und Stelle sei eine In-dividualisierung der fraglichen Grundst374cke aber nicht m366glich. Aus der dem Ge-richtsvollzieher 374bergebenen Flurkarte seien die Grenzverl344ufe nicht ersichtlich. Der Gerichtsvollzieher sei auch nicht verpflichtet, auf ein von der Gl344ubigerin zur Verf374gung gestelltes GPS-System zur374ckzugreifen. Nicht ausreichend sei es, wenn der Gerichtsvollzieher lediglich feststelle, dass der Schuldner die Grundst374-cke, wie sie sich aus dem Vollstreckungstitel erg344ben, zu r344umen habe und die Gl344ubigerin in den Besitz eingewiesen werde. 7 8 III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben Erfolg. Zu Unrecht hat der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung mit der Be-gr374ndung abgelehnt, er k366nne die Grundst374cksgrenzen nicht eindeutig feststellen. 1. Eine Herausgabevollstreckung nach 247 885 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt zu-n344chst voraus, dass der zu vollstreckende Titel hinreichend bestimmt ist. Insbe-sondere muss er das herauszugebende Anwesen grundbuchm344337ig (Gemarkung, Band, Blatt und Flurst374cksnummer) bezeichnen. Im Streitfall erf374llt der Herausga-betitel diese Voraussetzung. Der Gerichtsvollzieher kann sich anhand der Anga-ben im Titel 374ber die Lage der dort genannten Flurst374cksnummern mit allgemein zug344nglichen Hilfsmitteln wie Grundbuchauszug und Flurkarte in Kenntnis setzen (vgl. OLG M374nchen DGVZ 1999, 56 f.). 9 2. Die Zwangsvollstreckung aus einem auf Herausgabe eines Grundst374cks gerichteten Titel erfolgt in der Weise, dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner 226 notfalls durch unmittelbaren Zwang (247 758 Abs. 3 ZPO) 226 aus dem Besitz setzt und den Gl344ubiger in den Besitz des Grundst374cks einweist (247 885 Abs. 1 Satz 1 10 - 5 - ZPO). Was f374r die Besitzeinweisung erforderlich ist, bestimmt sich nach b374rgerli-chem Recht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Gl344ubiger die tat-s344chliche Gewalt 374ber das Grundst374ck erlangt (247 854 BGB). Hierf374r kann eine Er-kl344rung des Gerichtsvollziehers zu Protokoll (247 762 ZPO) ausreichen. a) Um den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gl344ubiger in den Besitz einzuweisen, muss der Gerichtsvollzieher in der Regel in der Lage sein, die Grenzen des fraglichen Grundst374cks an Ort und Stelle zu ermitteln. Muss die M366g-lichkeit in Betracht gezogen werden, dass sich der Schuldner auf dem zu r344umen-den Grundst374ck aufh344lt oder dass er dort bewegliche Sachen lagert, kann der Ge-richtsvollzieher seiner Aufgabe nur nachkommen, wenn er nicht nur die grund-buchm344337ige Lage des Grundst374cks kennt, sondern auch den Verlauf seiner Gren-zen an Ort und Stelle nachvollziehen und aufgrund dessen beurteilen kann, ob ei-ne R344umung erforderlich ist. 11 b) Kommt dagegen eine R344umung nicht in Betracht, weil das fragliche Grundst374ck Teil einer brachliegenden Fl344che ist, oder steht von vornherein fest, dass lediglich eine Fl344che ger344umt werden muss, die auf jeden Fall zu dem her-auszugebenden Grundst374ck geh366rt, setzt die Herausgabevollstreckung nach 247 885 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine pr344zise Bestimmung der Grundst374cksgrenzen in der Natur nicht voraus. In einem solchen Fall reicht es aus, wenn der Gerichtsvollzie-her an Ort und Stelle 226 d.h. dort, wo er beurteilen kann, ob eine R344umung erfor-derlich ist 226 zu Protokoll (247 762 ZPO) erkl344rt, dass er den Schuldner aus dem Be-sitz setzt und den Gl344ubiger in den Besitz einweist (LG Trier DGVZ 1972, 93, 94; M374nchKomm.ZPO/Gruber, ZPO, 3. Aufl., 247 885 Rdn. 24; Z366ller/St366ber, ZPO, 27. Aufl., 247 885 Rdn. 14; Brehm in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., 247 885 Rdn. 25 Fn. 108; H374337tege in Thomas/Putzo, 29. Aufl., 247 885 Rdn. 8; Baumbach/Lauter-bach, ZPO, 67. Aufl., 247 885 Rdn. 3). 12 - 6 - c) Ein solches Verst344ndnis des 247 885 ZPO tr344gt den Erfordernissen Rech-nung, die das b374rgerliche Recht an den Besitzerwerb stellt. Nach 247 854 Abs. 1 BGB wird Besitz allerdings grunds344tzlich durch die Erlangung der tats344chlichen Gewalt 374ber die Sache erworben. F374r den Erwerb des Besitzes ist jedoch nach 247 854 Abs. 2 BGB die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers aus-reichend, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt 374ber die Sache auszu-374ben. Danach kann auch der Besitz an einem frei zug344nglichen Grundst374ck durch Einigung erworben werden (Soergel/Stadler, BGB, 13. Aufl., 247 854 Rdn. 24). Ent-sprechend kann auch bei der Besitzeinweisung nach 247 885 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Erlangung der tats344chlichen Gewalt durch Protokollerkl344rung ersetzt werden, wenn der Gl344ubiger in der Lage ist, die tats344chliche Gewalt 374ber das Grundst374ck auszu374ben. 13 d) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nimmt es die Gl344ubi-gerin mit ihrem Begehren nicht hin, vom Gerichtsvollzieher auch in fremde Grundst374cke eingewiesen zu werden. Durch die Erkl344rung der Besitzeinweisung zu Protokoll wird vielmehr gew344hrleistet, dass ausschlie337lich die Fl344chen an die Gl344ubigerin herausgegeben werden, auf die sich der Herausgabetitel bezieht. Eine Einweisung in den Besitz an anderen Fl344chen als denen, die im Vollstreckungstitel aufgef374hrt sind, wird durch die Protokollerkl344rung gerade ausgeschlossen. 14 - 7 - IV. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts kann danach keinen Be-stand haben. Eine abschlie337ende Entscheidung ist dem Senat nicht m366glich, weil noch die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen zu pr374fen sind. Da auch das Beschwerdegericht bei richtiger Entscheidung zur374ckverwiesen h344tte, verweist der Senat die Sache an das Amtsgericht zur374ck. 15 Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: AG Sondershausen, Entscheidung vom 24.06.2005 - 1 M 369/05 - LG M374hlhausen, Entscheidung vom 17.10.2005 - 2 T 211/05 -
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