BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 120/15 vom 5. November 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert u nd Reiter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der Zivilkammer 8 des Landgerichts Berlin vom 9. April 2015 - 8 S 3/15 - wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Ab s. 1 ZPO). Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf Gründe: I. Das Amtsgericht hat den Beklagten durch Versäumnisurteil vom 23. O k- Da der Beklagte in dem Einspruchstermin am 26. Februar 2015 nicht erschi e- nen ist, ist sein Einspruch durch Zweites Versäumnisurteil nach § 345 ZPO verworfen worden. Die dagegen durch den Beklagten selbst eingelegte Ber u- fung hat das Landgericht durch Beschluss vom 9. April 2015 gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist dem Beklagten - nach Scheitern mehrerer Zustellungsvers uche - am 1. Oktober 2015 zugestellt 1 - 3 - worden. Mit einem am 20. Oktober 2015 beim Bundesgerichtshof eingegang e- nen Schreiben hat der anwaltlich nicht vertretene Beklagte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 9. April 2015 eingelegt. II. Die Rechtsb eschwerde war auf Kosten des Beklagten als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO). Sie ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO zwar statthaft, erweist sich jedoch als unzulässig, da sie nicht durch einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einge legt worden ist (§ 575 Abs. 1 i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Herrmann Seiters Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: AG Berlin - Mitte, Entscheidung vom 26.02.2015 - 121 C 95/14 - LG Berlin, Entscheidung vom 09.04.2015 - 8 S 3/15 - 2
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