ECLI:DE:BGH:2018:200918BIZB120.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 120/17 vom 20. September 2018 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Gebühr für Drittauskunft ZPO § 802l; RVG § 18 Abs. 1 Nr. 1; RVG - VV Nr. 3309 a) Der Antrag des Gläubigers auf Ei nholung von Drittauskünften gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 802l ZPO ist eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, für die dem Rechtsanwalt eine 0,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht. b) Die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG ist auf Verfahren zur Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO nicht analog anwendbar. BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17 - LG Berlin AG Berlin - Tempelhof - Kreuzberg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss de r Zivilkammer 51 des La ndgerichts Berlin vom 18. September 2017 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Tempelhof - Kreuzberg vom 16. Mai 2017 abgeändert. Die Rechtspflegerin wird angewiesen, auf den Antrag d er Gläub i- gerin vom 2. März 2017 weitere Vollstreckungskosten in Höhe von 201,20 und Überweisungsbeschluss aufz u- nehmen. Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: I. Die Gläubigerin beantragte mit Schreiben vom 2. März 2017 den Erla ss eines Pfändungs und Überweisungsbeschlusses gegen den Schuldner wegen einer titulierten Hauptforderung, Zinsen, festgesetzten Kosten und Vollstr e- ckungskosten. Als Vollstreckungskosten beantragte die Gläubigerin unter and e- rem eine Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 201,20 Einholung einer Drittauskunft über den Schuldner aufgrund eines gesonderten Vollstreckung s- auftrags vom 19. Januar 2017. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass d es Pfändungs und Übe r- weisungsbeschlusses hinsichtlich der al s Vollstreckungskosten beantragten Rechtsanwaltsvergütung für die Drittauskunft zurückgewiesen. Die dagegen von der Gläubigerin eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren weit er. II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Gläubigerin stehe eine gesonderte 0,3 - Verfahrensgebühr für die Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO in Verbindung mit N r. 3309 VV RVG nicht zu. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG bildeten die gesamten z u einer bestimmten Vollstreckungsmaßna h- me gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Vol l- streckungshandlungen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befried i- gung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung eine gebührenrechtliche Angelegenheit. Die Drittauskünfte nach § 802l ZPO dienten der Informationsgewinnung und damit dem gleichen Befriedigungsziel des Gläubigers wie die Selbstauskunft des Schuldners gemäß § 802c ZPO. III. Die vom Beschwerdegericht z ugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Das Beschwerd e- gericht hat zu Unrecht angenommen, der Gläubigerin stehe bei einem isoli erten Antrag auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO keine gesonderte 0,3 - Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zu. 1. Gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ist der Gerichtsvollzieher au f- grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags des Glä ubigers befugt, nach § 802l ZPO Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners einz u- holen. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG stellt jede Vollstreckungsmaßnahme z u- sammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung d es Gläubigers eine besondere Angelegenheit dar . 2 3 4 5 - 4 - 2. Die Frage, ob für die Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO eine gesonderte Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG anfällt, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet. a) Nach ei ner Ansicht, der sich das Beschwerdegericht angeschlossen hat, stellt die Einholung von Drittauskünften gebührenrechtlich keine besondere Angelegenheit dar ( LG Memmingen, DGVZ 2018, 18 [juris Rn. 6 ff.]; AG Hechingen, DGVZ 2018, 125 [ juris Rn. 2 ff.] ; AG M eißen, DGVZ 2017, 183 [juris Rn. 9 ff.]; Mock/ Schneider/Wolf in AnwK - RVG, 8. Aufl., § 18 Rn. 195 ff.; Volpert, RVG r eport 2017, 82 f.). Nach dem Wortlaut des § 802l ZPO sei ein isolierter Antrag auf Einholung von Drittauskünften ohne ein vorheriges Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft unzulässi g . B ei der Drittauskunft handele es sich nicht um eine eigene Vollstreckungsmaßnahme, sondern um die Fortse t- zung des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft. D i e Auftr ä g e zu r A b- nahme der Vermögensauskunft und zur Einholung von Drittauskünften stellten eine einheitliche Vollstreckungsmaßnahme dar, deren Zweck die Information s- gewinnung sei. Gegen die Entstehung einer separaten Anwaltsgebühr für die Einholung von Drittauskünften spreche auch die fehlende Erwähnung des § 802l ZPO in § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG, d er den Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung im Fall der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO auf höchstens 2.000 b) Nach einer vermittelnden Meinung soll der durch den Auftrag zur Ei n- holung von Drittauskünften gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr . 3 , § 802l ZPO erstmals tätig werdende Rechtsanwalt eine Gebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG verdienen, während diese Tätigkeit für den bereits im Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft tätig geworden en Rechtsanwalt keine besondere g e- bührenrechtliche Angele genheit bilde, sondern mit der zuvor verdienten Gebühr abgegolten sei (Sternal in Kind l/Meller - Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 802l ZPO Rn. 32). 6 7 8 - 5 - c) Nach einer dritten Auffassung steht dem Gläubiger für die Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO eine gesonderte 0,3 Verfahrens gebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zu (LG Frankfurt, DGVZ 2017, 60 [juris Rn. 7 ff.] ; Zö l- ler/ Seibel, ZPO, 32. Aufl., § 802l Rn. 17; M usielak /Voit , ZPO, 1 5 . Aufl., § 802l Rn. 12 und § 802a Rn. 7; End ers, JurBüro 2015, 617 , 618 f. ). Dafür, den Antrag nach § 802l ZPO als gesondert abzurechnende, eigene Angelegenheit anzus e- hen , spreche, dass der Antrag auf Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) und der Antrag auf Drittauskunft (§ 802l ZPO) gesondert gesetzlich g eregelt seien. Die Einholung von Drittauskünften durch den Gerichtsvollzieher sei als eigenes Ve r- fahren ausgestaltet und nicht im Sinne des § 18 Abs. 1 RVG ein Annex zur Vollstreckungsmaßnahme der Abgabe der Vermögensauskunft. 3. Der zuletzt genannten A nsicht ist zuzustimmen. Der Antrag des Glä u- bigers auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 , § 802l ZPO ist eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, für die dem Rechtsanwalt eine 0,3 Verfahrensgebühr gemäß N r. 3309 VV RVG zu steht. a) Grundsätzlich bilden die gesamten zu einer bestimmten Vollstr e- ckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Einzelmaßnahmen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläub igers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstr e- ckung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit. Dabei stehen nur diejenigen Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang, welche die einmal eing e- leitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung forts etzen (BGH, B e- schluss vom 12. Dezember 2003 IXa ZB 234/03, NJW 2004, 1101 [juris Rn. 6]). b) Die Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO ist indes keine durch den Antrag auf Vermögensauskunft gemäß § 802a Abs. 2 Nr. 2, § 802c ZPO vorbereitete Vollstreckungshandlung wie etwa die Ladung des Schuldners, die Aufstellung des Vermögensverzeichnisses und dessen Übersendung an 9 10 11 12 - 6 - den Gläubiger gemäß § 802f ZPO (zu einzelnen Vollstreckungshandlungen als Elementen einer Vollstreckungsmaßnahme vgl. Rohn in M ayer/Kroiß , R VG , 7. Aufl., § 18 Rn. 11) . Die Vollstreckungsmaßnahme der Einholung der Verm ö- gensauskunft ist mit der Erteilung oder Verweigerung der Auskunft durch den Schuldner beendet. Erst danach wird die Einholung der Drittauskunft zulässig. Damit kann die Vollstreckungsmaßnahme des § 802l ZPO keine Fortsetzung der Einholung der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO sein (Enders, JurBüro 2015, 617, 618 f. ). c) Nicht s A bweichendes folgt auch dar aus , dass die Durchführung des Verfahrens auf Vermögensauskunf t nach § 802c ZPO Voraussetzung für den Antrag auf Drittauskunft gemäß § 802l ZPO ist . Die Möglichkeit zur Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO steht systematisch selbständig neben der Einholung der Vermögensauskunft des Schuldners gemäß § 802c Z PO. Dies zeigt auch die Aufzählung der Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers in § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 I ZB 78/16, DGVZ 2018, 62 Rn. 24). Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Erwä hnung der Einholung von Drittauskünften als besondere Vollstreckungsmaßnahme in § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht deshalb ohne Bedeutung, weil dort auch die gütliche Erledigung der Sache (§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und die Vorpfändung (§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ZPO) aufgeführt w ü rden, für die der Rechtsanwalt zweifellos keine gesonderte Gebühr verlangen k ö nn e . Für eine gütliche E rledi gung fällt eine besondere 0,3Verfahrensgebühr jedenfalls dann an, wenn sie wie im Streitf all die Drittauskunft gemäß § 802l ZPO gesondert beantragt wird (Zöller/Seibel aaO § 802b Rn. 23; Hergenröder, DGVZ 2014, 109, 115; Goebel/Wagener - Neef, Anwaltsgebühren im Forderungseinzug, 2017, § 6 Rn. 45). Auch die Vorpfändung löst die 0,3Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV R VG aus, lediglich für den daran anschließenden Pfändungs und Überweisungsbeschluss entsteht keine weitere Gebühr (Zöller/Herget aaO § 845 Rn. 9; Enders, JurBüro 2013, 57). 13 14 - 7 - d) Als besondere Vollstreckungsmaßnahme bedarf die Drittauskunft e i- nes eigenen Antrags des Gläubigers. Dieser Antrag ist nicht notwendig von dem Gläubiger zu stellen, der zuvor die Abgabe der Vermögensauskunft bea n- tragt hat, sondern kann auch durch jeden weiteren Gläubiger erfolgen. Es en t- behrte indes sachlicher Rechtfertigung , Gläub igern, die sich erstmals mit einem Antrag auf Drittauskunft im Vollstreckungsverfahren beteiligen , eine Rechtsa n- waltsvergütung für de n Antrag auf Drittauskunft zu ver sagen . e ) Die Vollstreckungsmaßnahmen nach § 802c ZPO und nach § 802l ZPO haben auch ni cht dasselbe Ziel der Befriedigung im Sinne der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs. I n diesem Zusammenhang kommt es nicht auf das übergeordnete Endziel aller Vollstreckungsmaßnahmen an, die titulierte Forderung des Gläubigers zu befriedigen. Andernfalls stellten alle Vollstr e- ckungsmaßnahmen gebührenrechtlich eine Angelegenheit dar , was im Wide r- spruch zu der differenzierten Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG stünde. Unter "Befriedigung" ist hier vielmehr auch jede sonstige Beendigung der konkreten Vollstre ckungsmaßnahme zu verstehen (Mock/Schneider/Volpert in An w K - RVG aaO § 18 Rn. 197). Maßgeblich ist daher der konkrete Zweck der einzelnen Vollstreckung s- maßnahme im Gesamtzusammenhang der Zwangsvollstreckung. Insoweit u n- terscheiden sich die Vollstreckun gsmaßnahmen des § 802c ZPO und des § 802l ZPO erheblich. Die Vermögensauskunft zielt auf eine umfassende, ke i- ner Überprüfung unterzogene Selbstauskunft des Schuldners, während im Ve r- fahren nach § 802l ZPO de r Gerichtsvollzieher Auskünfte über das Vermögen des Schuldners bei Dritten einholt (vgl. Enders, JurBüro 2015, 617, 619). Die bei Verweigerung der Selbstauskunft drohende Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis begründet zudem einen Vollstreckungsdruck auf den Schuldner, den eine Fremdausk unft, von der der Schuldner erst nachträglich Kenntnis erlangt (vgl. § 802l Abs. 3 ZPO ), nicht auslöst. Werden die Verfahren der Vermögensauskunft und der Drittauskunft von unterschiedlichen Gläubigern 15 16 17 - 8 - beantragt , wird außerdem die Vollstreckung unterschied licher Forderungen e r- strebt. f ) Anders als bei d er Anfrage eine s Rechtsanwalt s beim Einwohnerme l- deamt zur Ermittlung der Anschrift des Schuldners ist die Einholung von Drittauskünften keine unabdingbare Voraussetzung für das Ziel des Gläubigers, die Erf üllung seiner Forderung durch den Schuldner zu erzwingen (vgl. BGH, NJW 2004, 1101 [ juris Rn. 7 ] ). Vielmehr stellt die Drittauskunft nach § 802l ZPO lediglich eine zusätzliche Informationsmöglichkeit für den Gläubiger dar, die er bei der Vollstreckung nutz en kann, jedoch nicht nutzen muss. Zudem rechtfertigt es der mit anderen Vollstreckungsmaßnahmen z u- mindest vergleichbare Aufwand des Rechtsanwalts, den Antrag auf Einholung von Fremdauskünften als besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG anzusehen. Es handelt sich nicht um eine Standardanfrage, die r e- gelmäßig keinen nennenswerten Aufwand erfordert. Der Rechtsanwalt hat unter Berücksichtigung der jeweils entstehenden Kostenlast zu prüfen, ob die Mö g- lichkeit zur Einholung von Drittauskün ften genutzt oder zunächst gemäß § 802d ZPO die einem anderen Gläubiger erteilte Vermögensauskunft eingesehen werden soll. Sodann muss er gegebenenfalls entscheiden, ob er nur eine oder mehrere Drittauskünfte einholen lässt. V om Gerichtsvollzieher in den A uskün f- ten vorgenommene Löschungen oder Sperrungen (vgl. § 802l Abs. 2 ZPO) hat er auf ihre Berechtigung zu überprüfen. Die Verwendungsbeschränkung gemäß § 802l Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 802d Abs. 1 Satz 3 ZPO hat er zu beachten und den Gläubige r darüber zu belehren. Schließlich muss der Rechtsanwalt die erteilten Auskünfte auswerten und im Hinblick auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen bewerten. g ) Aus der fehlenden Erwähnung einer Maßnahme im Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 2 bis 21 RVG kann für s ich allein nicht darauf geschlossen werden, dass es sich da bei um keine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG handelt. Die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG ist ein 18 19 20 - 9 - Auffangtatbestand, der eine allgemeine Definition der Vollstreckung smaßna h- men enthält, die eine besondere Angelegenheit im Sinne des Rechtsanwalt s- vergütungsgesetzes darstellen. Die Anwendung dieses Auffangtatbestands wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG als konkretes Be i- spiel besonderer Angelegen heiten das Verfahren zur Abnahme der Verm ö- gensauskunft (§§ 802f und 802g ZPO) nennt. Für die Behandlung von Anträgen auf Drittauskunft nach § 802l ZPO ergibt si ch aus diesem Umstand nichts. 4. Zutreffend hat das Beschwerde gericht allerdings darauf hin ge wiesen , dass in § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG eine Begrenzung des Gegenstandswerts auf höchstens 2.000 ö- gensauskunft nach § 802c ZPO vorgesehen ist, nicht jedoch für Anträge auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 8 02l ZPO. Ist Hintergrund dieser B e- grenzung des Gegenstandswerts, dass das Verfahren zur Abgabe der Verm ö- gensauskunft vorrangig der Informationsgewinnung dient und nicht (unmittelbar) auf Befriedigung der titulierten Forderung gerichtet ist, erschließt sich nicht o h- ne weiteres, warum bei der gleichfalls der Informationsgewinnung dienenden Fremdauskunft Rechtsanwaltsgebühren ohne Berücksichtigung dieser Begre n- zung ab rechenbar sein sollen. Diese Überlegung kann jedoch die Auslegung des Begriffs der besonderen Angelegenheit in § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG nicht maßgeblich bestimmen. Sie könnte vielmehr bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen allenfalls Anlass geben, die besondere Wertgrenze des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG an a log auch auf Verfahren zur Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO anzuwenden. Die Voraussetzungen eine r analoge n Anwendung liegen jedoch nicht vor. Nach dem klaren Wortlaut ist § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG allein auf die Verm ö- gensauskunft gemäß § 802c ZPO begrenzt. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber bei Schaffung dieser Regelung die Möglichkeit ihrer E r- streckung auf § 802l ZPO übersehen hat. In der ab 1. Juli 2004 geltenden Fa s- sung bezog sich die Wertbegrenzung des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG auf Verfahren über Anträge zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 21 22 - 10 - ZPO aF. Die noch heute geltende Neuregelung mit der Bezugnahme allein auf § 802c ZPO war ausweislich der Gesetzesbegründung Folge der Abschaffung des einheitli chen Offenbarungsverfahrens und der Neuregelung des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft (vgl. Begründung des Regierungse ntwurf s eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT Drucks. 16/10069, S. 50). Die durch § 802l Z PO eröffnete Möglichkeit zur Einholung von Fremdauskünften war ebenso Element der Neuregelung des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft und der Abschaffung eines einheitlichen Offenbarungsverfahrens wie die Einfügung von § 802c ZPO. Es spricht deshal b alles dafür, dass der Gesetzgeber bewusst von einer Erstr e- ckung der Wertgrenze des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG auf die Einholung von Fremdauskünften abgesehen hat. Nachdem gleichzeitig die Drittauskunft in der Grundvorschrift des § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ausdrücklich gesondert aufgeführt worden ist , kann auch nicht angenommen werden , d er Gesetzgeber habe eine Erwähnung der Anträge auf Einholung von Drittauskünften in § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG deshalb nicht für erforderlich ge halten, weil es sich um eine vergü tungsrechtlich einheitliche Angelegenheit mit einem vorhergehenden Ve r- fahren nach § 802c ZPO handel e . Unter diesen Umständen bedürfte es für eine Einbeziehung von Verfahren auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO in den Anwendungsbereich von § 2 5 Abs. 1 Nr. 4 RVG einer entspreche n- den Gesetzesänderung. - 11 - IV. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: AG Berlin - Te mpelhof - Kreuzberg, Entscheidung vom 16.05.2017 - 33 M 4319/17 - LG Berlin, Entscheidung vom 18.09.2017 - 51 T 401/17 - 23
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