BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSII ZB 12/02 vom9. Dezember 2002in der HandelsregistersacheNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR: ja GmbHG § 7 Abs. 2, 3; § 8 Abs. 2; § 9 ca)Die Verwendung des Mantels einer "auf Vorrat" gegründeten Gesellschaft mitbeschränkter Haftung stellt wirtschaftlich eine Neugründung dar.b)Auf diese wirtschaftliche Neugründung durch Ausstattung der Vorratsgesell-schaft mit einem Unternehmen und erstmalige Aufnahme ihres Geschäftsbe-triebes sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Grün-dungsvorschriften des GmbHG einschließlich der registergerichtlichen Kon-trolle entsprechend anzuwenden.c)Der Geschäftsführer hat jedenfalls entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG zu ver-sichern, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG bezeichneten Leistungen aufdie Stammeinlagen bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungensich weiterhin in seiner freien Verfügung befindet.BGH, Beschluß vom 9. Dezember 2002 - II ZB 12/02 -OLG Celle LG Bückeburg - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Dezember 2002durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die RichterProf. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münkebeschlossen:Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammerdes Landgerichts Bückeburg vom 22. März 2002 wird auf Kostender Antragstellerin zurückgewiesen.Beschwerdewert: 2.500,00 Gründe: I. Durch Gesellschaftsvertrag vom 14. Juni 2001 wurde die D. Fünf-undzwanzigste Verwaltungsgesellschaft mbH als sog. Vorratsgesellschaft mitSitz in G. und einem - ausweislich der Anmeldeversicherung eingezahl-ten - Stammkapital von 25.000,00 nrn Juni 2001 in dasHandelsregister des Amtsgerichts G. eingetragen. Gegenstand des Un-ternehmens war ausschließlich die Verwaltung eigener Vermögenswerte. Durchnotariellen Kauf- und Abtretungsvertrag vom 30. August 2001 teilte der Allein-gesellschafter B. den von ihm gehaltenen Geschäftsanteil in zwei Anteilevon 24.500,00 rn rrn !"r#$n%&')(#r*+r,.-"%&'0/#1 - 3 -27.000,00 23456879+:: ;rn6" ;.?dabei sicherte er im Kaufvertrag zu, daß die Gesellschaft noch keine Ge-schäftstätigkeit ausgeübt habe. In einer noch am selben Tag durchgeführtenGesellschafterversammlung beriefen die neuen Gesellschafter den bisherigenGeschäftsführer ab, bestellten Do. E. zur neuen alleinvertretungsbe-rechtigten Geschäftsführerin und änderten Sitz, Firma und Unternehmensge-genstand der Gesellschaft sowie weitere Bestimmungen des Gesellschaftsver-trages. Dieser sieht - bei unverändertem Stammkapital - nunmehr als Unter-nehmensgegenstand u.a. den Betrieb eines Partyservice vor. Am 3. September2001 meldete die Geschäftsführerin E. die Änderungen bei dem Amts-gericht G. an, ohne diese mit einer Versicherung gemäß § 8 Abs. 2GmbHG zu verbinden. Das Amtsgericht St., an das die Sache abgege-ben worden war, beanstandete u.a. den fehlenden Nachweis über das Vorhan-densein des Stammkapitals. Daraufhin legte die Antragstellerin beglaubigte Ab-lichtungen verschiedener Kontoauszüge vor, die per 31. August 2001 ein Gut-haben der Gesellschaft von 24.987,32 r'A@B%&'CD
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