BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 12/06 vom 21. August 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. August 2006 durch die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: I. Die als Gegenvorstellung anzusehende Eingabe der Kl344ger vom 7. August 2006 gegen den Beschluss des Senats vom 17. Juli 2006 wird zur374ckgewiesen. II. Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Rechtsbe-schwerde wird verworfen. III. Die Rechtsbeschwerde der Kl344ger gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 3. April 2006 wird verworfen. IV. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Kl344gern auferlegt (247 97 ZPO). V. Wert des Beschwerdeverfahrens: 104.454,12 200 - 3 - Gr374nde: 1 I. Die Gegenvorstellung der Kl344ger vom 7. August 2006 gibt zu einer 304n-derung des Senatsbeschlusses vom 17. Juli 2006 angesichts der Eindeutigkeit der dort zugrunde gelegten Rechtslage keine Veranlassung. 2 II. Die Rechtsbeschwerde der Kl344ger gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 3. April 2006, mit dem die Be-rufung der Kl344ger einstimmig nach 247 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur374ckgewiesen worden ist, ist schon deshalb zu verwerfen, weil sie wegen der Unanfechtbar-keit des Beschlusses nicht statthaft ist (247 522 Abs. 3 ZPO; s. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 5. August 2002 - BvR 1108/02, NJW 2003, 281). Sie ist dar374ber hinaus auch deshalb unzul344ssig, weil sie nicht innerhalb der nach 247 575 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. 247 551 Abs. 2 Satz 6 Halbs. 1 ZPO verl344n-gerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (247 78 Abs. 1 ZPO) begr374ndet worden ist (247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 3 Der gegen diese Fristvers344umung gerichtete Wiedereinsetzungsantrag ist bereits deshalb ebenfalls zu verwerfen, weil auch dieser Antrag nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist (247247 236, 238 Abs. 2 ZPO). 4 - 4 - III. Das Rechtsmittel der Kl344ger ist auch als au337erordentliche Beschwer-de wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrens-grundrechten nicht (mehr) statthaft (BGHZ 150, 133). 5 Kurzwelly Gehrlein Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 23.02.2005 - 2 O 8/04 - OLG K366ln, Entscheidung vom 03.04.2006 - 13 U 55/05 -
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