BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 12/07 vom 3. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilse-nats des Kammergerichts vom 2. M344rz 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. 2. Der Streitwert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 14.520,35 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger macht gegen die Beklagten Schadensersatzanspr374che im Zusammenhang mit seinem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds geltend. Im ersten Rechtszug hat er einen Musterfeststellungsantrag i.S. des 247 1 Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) gestellt. Das Landgericht hat diesen Antrag durch Beschluss zur374ckgewiesen und die Klage durch Urteil vom selben Tage abgewiesen. Der Kl344ger hat gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Das Urteil hat er mit der Berufung angegriffen. Das Be-schwerdegericht hat die Beschwerde als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Kl344-gers. 1 - 3 - II. Die allgemeine, nicht auf 247 15 KapMuG gest374tzte Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zul344ssig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. 2 3 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung aus-gef374hrt: Die Beschwerde sei unzul344ssig, weil ein Musterfeststellungsverfahren nur in einem erstinstanzlichen Verfahren eingeleitet werden k366nne, dieses aber durch das Urteil des Landgerichts abgeschlossen sei. Das Beschwerdegericht habe nicht zu pr374fen, ob das erstinstanzliche Gericht die Entscheidungsreife zu Recht angenommen habe. 2. Diese Ausf374hrungen sind im Ergebnis zutreffend. 4 Dabei kann offen bleiben, ob das Landgericht zu Recht eine Entschei-dungsreife i.S. des 247 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KapMuG angenommen hat. Die Zu-r374ckweisung des Musterfeststellungsantrags hat im Beschwerde- und Rechts-beschwerdeverfahren jedenfalls deshalb Bestand, weil der Rechtsstreit nach Einlegung der Berufung nicht mehr in der ersten Instanz anh344ngig ist. 5 Ein Musterfeststellungsantrag kann gem344337 247 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nur im ersten Rechtszug gestellt werden. Er soll in einem m366glichst fr374hen Sta-dium des Prozesses dazu f374hren, dass eine verallgemeinerungsf344hige Tatsa-chen- oder Rechtsfrage i.S. des 247 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG mit Bindungswir-kung auch f374r andere, gleichartige Verfahren gekl344rt wird. Der Antrag ist nach Wortlaut und Systematik der Norm unzul344ssig, wenn er erst in der Berufungsin-stanz gestellt wird. Nach 247 4 KapMuG muss n344mlich auf einen zul344ssigen Mus-terfeststellungsantrag hin die Sache, sofern mindestens neun weitere Antr344ge fristgerecht gestellt worden sind, dem zust344ndigen Oberlandesgericht mit bin- 6 - 4 - dendem Beschluss vorgelegt werden. Das setzt ein noch anh344ngiges erstin-stanzliches Verfahren voraus. Etwas anderes kann auch nicht daraus hergelei-tet werden, dass gem344337 247 7 KapMuG alle Verfahren, deren Entscheidung von dem Ergebnis des Musterverfahrens abh344ngt, nach der 366ffentlichen Bekannt-machung des Musterverfahrens auszusetzen sind und davon auch Verfahren betroffen werden, die bereits in der Berufungsinstanz anh344ngig sind (Maier-Reimer/Wilsing, ZGR 2006, 79, 96; Vorwerk in Vorwerk/Wolf, KapMuG 247 7 Rdn. 12). Hier hatte der Kl344ger zwar den Musterfeststellungsantrag im ersten Rechtszug gestellt. 334ber diesen Antrag kann aber nicht mehr in jenem Rechts-zug entschieden werden, nachdem der Rechtsstreit mittlerweile durch Einle-gung der Berufung in der Rechtsmittelinstanz anh344ngig geworden ist. Auch eine Ab344nderung der landgerichtlichen Entscheidung im Beschwerde- oder Rechts-beschwerdeverfahren kommt bei dieser Prozesslage nicht in Betracht. Denn auch daf374r gilt der Grundsatz, dass nach dem Ende der Anh344ngigkeit des Rechtsstreits in erster Instanz ein Musterverfahren nicht mehr eingeleitet wer-den kann. 7 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 8 Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.06.2006 - 30 O 102/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 02.03.2007 - 4 SCH 1/07 KapMuG -
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