BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 12/09 vom 16. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. L366ffler beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Rechtsbeschwerdef374hrers vom 6. Juli 2010 gegen den Beschluss des Senats vom 17. Mai 2010 wird zu-r374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat den Anspruch des Rechtsbeschwerdef374hrers auf rechtli-ches Geh366r nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 1 1. Zu Unrecht meint der Rechtsbeschwerdef374hrer, eine Berufungsfrist sei mangels Zustellung des landgerichtlichen Anerkenntnisurteils an seinen Pro-zessbevollm344chtigten nicht in Lauf gesetzt worden. 2 a) Die Berufungsfrist beginnt f374r den Streithelfer, der im ersten Rechts-zug nicht beigetreten ist, nicht erst mit der Zustellung an den Streithelfer oder (247 517 2. Halbs. ZPO) f374nf Monate nach der Verk374ndung des Urteils, sondern mit der Zustellung des Urteils an die Hauptpartei (BGH, Beschl. v. 31. M344rz 2008 - II ZB 4/07, ZIP 2008, 942 Tz. 10; v. 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45). Dies gilt auch dann, wenn ein streitgen366ssischer Nebeninterve-nient nach Zustellung des Urteils an die Partei, aber noch vor Ablauf der da-durch in Lauf gesetzten Rechtsmittelfrist dem Verfahren beitritt, denn der ma337- 3 - 3 - gebende Gesichtspunkt ist der Erlass des erstinstanzlichen Urteils (BGH, Beschl. v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865 m.w.Nachw.). 4 b) Es ist unerheblich, dass das erstinstanzliche Urteil hier dem Rechts-beschwerdef374hrer nicht zugestellt wurde. Wie der Senat gerade zum Fall streit-gen366ssischer Nebenintervention (247 69 ZPO) eines Gesellschafters im Rechts-streit 374ber die G374ltigkeit eines Gesellschafterbeschlusses bereits entschieden hat, besteht keine Pflicht des Gerichts, den als Nebenintervenienten in Betracht kommenden, aber bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch nicht bei-getretenen Personen das Urteil zuzustellen oder ihnen hiervon Mitteilung zu machen (BGH, Beschl. v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865; v. 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45). Daran 344ndern auch die von der Rechtsbeschwerde als verfahrensfehler-haft geltend gemachten und in der Anh366rungsr374ge auf Seite 4 angef374hrten Um-st344nde nichts. Die Verfahrensweise des Landgerichts mag f374r die Anfechtbar-keit des erstinstanzlichen Urteils und damit die Begr374ndetheit der Berufung Be-deutung haben. In Betracht kommt zudem eine Relevanz f374r eine eventuelle Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. dazu den durch die Anh366rungsr374-ge angegriffenen Beschluss des Senats vom 17. Mai 2010, Tz. 10). Eine Pflicht zur Zustellung des Urteils an den Rechtsbeschwerdef374hrer begr374nden derartige Verfahrensfehler indessen nicht und sie sind auch ansonsten f374r den Lauf der Rechtsmittelfristen unerheblich. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Pflicht, die Klage oder eine Entscheidung an beteiligte Dritte, die einen An-spruch auf rechtliches Geh366r im Prozess haben, zuzustellen, nur f374r den Son-derfall einer Kindschaftssache bejaht wird, in dem eine gesetzliche Beiladungs-pflicht nach 247 640 e Abs. 1 ZPO a.F. (jetzt: 247 172 FamFG) besteht. Im Anfech-tungsprozess eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft ist keine f366rmliche Beiladung vorgeschrieben. Auch der Anspruch der nicht beteiligten Gesellschaf- 5 - 4 - ter auf rechtliches Geh366r und auf ein faires Verfahren zwingt nicht dazu, alle Gesellschafter, die nicht selbst klagen, durch Beiladung oder im Falle einer Vers344umung der Beiladung durch Zustellung des erstinstanzlichen Urteils 374ber das Verfahren zu informieren und ihnen so die M366glichkeit einer Beteiligung zu geben (BGH, Beschl. v. 31. M344rz 2008 - II ZB 4/07, ZIP 2008, 942 Tz. 11; v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865). 2. Zu Unrecht meint der Rechtsbeschwerdef374hrer weiter, Rechtsmittel-fristen seien auch deshalb nicht in Gang gesetzt worden, weil das Landgericht verfahrensfehlerhaft ein Urteil vor Ablauf der Frist i.S. des 247 246 Abs. 4 Satz 2 AktG erlassen und zugestellt hat. Ob und ggf. wann bzw. wie der Vorstand ei-ner Aktiengesellschaft seiner Bekanntmachungspflicht i.S. des 247 246 Abs. 4 Satz 1 AktG nachgekommen ist, ist f374r den Lauf der Rechtsmittelfristen uner-heblich, sondern kann allenfalls f374r eine eventuelle Wiedereinsetzung gem344337 247 233 ZPO Bedeutung haben (vgl. BGH, Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45). Zu Unrecht st374tzt sich die Anh366rungsr374ge auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 24. November 1983 (BGHZ 89, 121). Die-se Entscheidung betrifft eine grundlegend abweichende Sach- und Rechtslage. W344hrend dort die Rechtskraft eines stattgebenden Urteils in einem Ehelich-keitsanfechtungsverfahren eines Vaters gegen ein Kind gegen374ber der erstin-stanzlich nicht beigeladenen Mutter des beklagten Kindes mit der Begr374ndung verneint worden ist, das erstinstanzliche Gericht habe gegen die gesetzliche Pflicht zur notwendigen Beiladung der Mutter gem344337 247 640 e ZPO a.F. versto-337en (aaO Seite 125), existiert eine entsprechende gesetzliche Beiladungspflicht in einem Anfechtungsprozess eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft gerade nicht. 6 3. Mangels anderer Ankn374pfungspunkte beginnt der Lauf der Rechtsmit-telfristen f374r den Streithelfer nach 247247 517, 520 Abs. 2 ZPO mit der Zustellung an 7 - 5 - die Hauptpartei. Dass der Streithelfer dem Verfahren in erster Instanz bis zum Erlass des Urteils nicht beigetreten ist, f374hrt nicht dazu, dass gar keine Rechts-mittelfrist in Gang gesetzt wird. Lie337e man nicht auch f374r den Beitritt des Nebe-nintervenienten durch Einlegung der Berufung die Berufungsfrist nach 247 517 ZPO sowie die Berufungsbegr374ndungsfrist gem344337 247 520 Abs. 2 ZPO gelten, w344re der aus Nachl344ssigkeit in erster Instanz bis zum Erlass des Urteils nicht beigetretene Nebenintervenient besser gestellt als der Nebenintervenient, der bereits im erstinstanzlichen Verfahren beigetreten war (vgl. BGH, Beschl. v. 31. M344rz 2008 - II ZB 4/07, ZIP 2008, 942 Tz. 12; v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865 unter II 2 a). Der Rechtsbeschwerdef374hrer hat diese Rechtsmittelfristen hier vers344umt, jedenfalls im Hinblick auf die Berufungsbe- - 6 - gr374ndungsfrist ist ihm auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren. Auf den angegriffenen Senatsbeschluss vom 17. Mai 2010 wird Be-zug genommen. Goette Strohn Caliebe Reichart L366ffler Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.12.2008 - 3/5 O 267/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.05.2009 - 5 U 25/09 -
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