BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 12/09 vom 17. Mai 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 A, B, 247 236 Abs. 2 Satz 2 D Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die Frist zur Nachholung der Berufungsbegr374ndung f374r die mittellose Partei erst mit der Mitteilung der Entschei-dung 374ber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist beginnt (BGHZ 173, 14 Tz. 9; 13; Sen.Beschl. v. 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 Tz. 16), stellt eine Ausnahme von den getroffenen gesetzlichen Regeln dar, weil sie allein auf der Besonderheit beruht, dass eine ver-fassungsrechtlich problematische Benachteiligung der mittellosen Partei bei der Be-stimmung der im Wiedereinsetzungsrecht geltenden Rechtsmittelbegr374ndungsfristen zu vermeiden ist; eine 334bertragung dieser Rechtsprechung auf Antr344ge 374ber die Wiedereinsetzung einer nicht mittellosen Partei kommt danach nicht in Betracht. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2010 - II ZB 12/09 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. L366ffler beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Rechtsbeschwerdef374hrers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2009 wird auf seine Kosten als unzul344ssig ver-worfen. Beschwerdewert: 50.000,00 200 Gr374nde: I. Der Rechtsbeschwerdef374hrer ist als Aktion344r der Beklagten dieser als Nebenintervenient in einem Rechtsstreit beigetreten, in dem die Beklagte von zwei Aktion344ren im Wege der Anfechtungsklage wegen eines Hauptversamm-lungsbeschlusses in Anspruch genommen wird. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der Rechtsbeschwerdef374hrer dagegen, dass das Berufungsgericht seine Berufung sowie seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristvers344umung als unzul344ssig verworfen hat. 1 - 3 - 2 Ein auf der Hauptversammlung der Beklagten vom 28. August 2008 ge-fasster Beschluss 374ber eine Kapitalerh366hung wurde mit Anfechtungsklagen zweier Aktion344re, den Kl344gern, angegriffen. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2008 verband die Kammer f374r Handelssachen die beiden Verfahren und be-stimmte mit Verf374gung vom gleichen Tag die Durchf374hrung eines fr374hen ersten Termins f374r den 13. Januar 2009. Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2008 trat die G. AG als Aktion344rin dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklag-ten als Nebenintervenientin bei. Die Beklagte erkannte sodann mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2008 den mit den Klagen geltend gemachten Anspruch an und verzichtete auf Rechtsmittel. Das Landgericht erlie337 am 5. Dezember 2008 ein Anerkenntnisur-teil und hob den anberaumten Termin zur m374ndlichen Verhandlung vom 13. Januar 2009 auf. Das Anerkenntnisurteil wurde der Beklagten und der auf ihrer Seite als Nebenintervenientin beigetretenen G. AG je-weils am 10. Dezember 2008 zugestellt. 3 Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2008 erkl344rte der Rechtsbeschwerde-f374hrer seinen Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten. Am 9. Januar 2009 schrieb der Vorsitzende der Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts an die Prozessbevollm344chtigten des Rechtsbeschwerdef374hrers: 4 "In pp werden Sie darauf hingewiesen, dass das Verfahren hier durch rechtskr344ftiges Anerkenntnisurteil gegen die Beklagte vom 5.12.2008 beendet ist." Dieses Schreiben wurde am 12. Januar 2009 abgesandt. Am Vormittag desselben Tages, einem Montag, wurde der Prozessbevollm344chtigte des Rechtsbeschwerdef374hrers von der Gesch344ftsstelle des Landgerichts telefonisch dar374ber informiert, dass die Verf374gung vom 9. Januar 2009 374bersandt werde, der Verhandlungstermin am 13. Januar 2009 nicht stattfinde und bereits ein 5 - 4 - rechtskr344ftiges Urteil vorliege. Am 14. Januar 2009 ging das am 9. Januar 2009 richterlich verf374gte Schreiben bei dem Prozessbevollm344chtigten des Rechtsbe-schwerdef374hrers ein. Am 10. Februar 2009 erhielt der Prozessbevollm344chtigte des Rechtsbe-schwerdef374hrers die Gerichtsakten zur Einsicht. Am 13. Februar 2009 ging beim Berufungsgericht die Berufungsschrift vom selben Tage ein, mit der der Rechtsbeschwerdef374hrer gegen das Anerkenntnisurteil Berufung einlegte und hilfsweise f374r den Fall einer etwaigen Vers344umung der Berufungsfrist Wieder-einsetzung in den vorigen Stand beantragte. Mit bei Gericht am 17. M344rz 2009 eingegangenen Schriftsatz vom 16. M344rz 2009 begr374ndete der Rechtsbe-schwerdef374hrer seine Berufung. 6 Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zur374ckge-wiesen und die Berufung des Beklagten als unzul344ssig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Rechtsbeschwerdef374hrers. 7 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzul344ssig, weil es an den Vor-aussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO) nicht erforderlich, da das Oberlandesgericht die Berufung des Rechtsbeschwer-def374hrers im Ergebnis zu Recht zur374ckgewiesen hat. 8 - 5 - 9 2. Allerdings r374gt die Rechtsbeschwerde mit Recht, dass das Berufungs-gericht den Antrag des Rechtsbeschwerdef374hrers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Berufungsfrist zu Unrecht verworfen hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Hindernis f374r ei-ne fristgerechte Einlegung der Berufung, n344mlich die Unkenntnis des Umstan-des, dass ein am 5. Dezember 2008 erlassenes Anerkenntnisurteil verk374ndet und am 10. Dezember 2008 der Beklagten und ihrer bereits in erster Instanz beigetretenen Nebenintervenientin zugestellt worden war, nicht durch die Zu-stellung der richterlichen Verf374gung vom 9. Januar 2009 vom 14. Januar 2009 - bzw. durch den entsprechenden telefonischen Hinweis vom 12. Januar 2009 durch die Gesch344ftsstelle des Landgerichts - beseitigt worden. Der richterliche Hinweis, das Verfahren sei "durch rechtskr344ftiges Anerkenntnisurteil gegen die Beklagte vom 5.12.2008 beendet", war - wie das Berufungsgericht mit Recht ausgef374hrt hat - rechtlich unzutreffend, weil Anerkenntnis und Rechtsmittelver-zicht der Beklagten f374r ihre bereits in erster Instanz beigetretene streitgen366ssi-sche Nebenintervenientin keine Bindungswirkung entfalten konnten, eine for-melle Rechtskraft mithin erst nach Ablauf der durch Zustellung des Anerkennt-nisurteils in Lauf gesetzten, noch bis zum 12. Januar 2009 und damit 374ber den Tag der richterlichen Hinweisverf374gung vom 9. Januar 2009 hinaus reichenden Berufungsfrist eintreten konnte. Der richterliche Hinweis war deshalb nicht ge-eignet, dem Rechtsbeschwerdef374hrer die notwendigen Kenntnisse zu vermit-teln, um ihn in die Lage zu versetzen, nunmehr binnen der zweiw366chigen Frist des 247 234 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 ZPO Berufung einzulegen. Im Gegenteil musste der Prozessbevollm344chtigte auf der Grundlage der richterlichen Infor-mationen, das Verfahren sei rechtskr344ftig beendet, davon ausgehen, dass eine Berufungsfrist bereits abgelaufen, der Beitritt also zu sp344t erfolgt (247 66 Abs. 2 ZPO) und eine Berufungseinlegung mithin unzul344ssig war. Der Prozessbevoll- 10 - 6 - m344chtigte des Rechtsbeschwerdef374hrers war auch nicht gehalten, auf Grund des Hinweises Akteneinsicht zu nehmen, um seine Richtigkeit zu 374berpr374fen. Er konnte vielmehr dem Hinweis des Gerichts vertrauen, dass das Anerkenntnisur-teil rechtskr344ftig sei. Umst344nde, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollst344ndig-keit der richterlichen Auskunft begr374nden k366nnten und deshalb eigene Nachfor-schungen erforderlich machten (dazu Musielak/Grandel, ZPO 7. Aufl. 247 233 Rdn. 51), waren f374r den Rechtsbeschwerdef374hrer nicht ersichtlich. 3. Die angefochtene Entscheidung wird von der Begr374ndung des Ober-landesgerichts nicht getragen, sie ist allerdings aus anderen Gr374nden richtig (247 577 Abs. 3 ZPO). Denn die Berufung musste wegen der Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist gem344337 247 520 Abs. 2 ZPO als unzul344ssig verworfen werden. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass insoweit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt, weil der Rechtsbeschwerdef374hrer die Berufungsbegr374ndung entgegen 247 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht innerhalb der einmonatigen Frist zur Wiedereinsetzung (247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) nachgeholt hat. 11 a) Die Frist zur Wiedereinsetzung in die Berufungsbegr374ndungsfrist be-ginnt gem344337 247 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO an dem Tag, an dem das Hindernis be-hoben ist. Im Streitfall begann diese Frist am 10. Februar 2009, dem Tag der Einsichtnahme in die Gerichtsakten durch den Prozessbevollm344chtigten des Rechtsbeschwerdef374hrers. Denn das Hindernis f374r eine fristgerechte Einlegung und Begr374ndung der Berufung lag hier darin, dass dem Rechtsbeschwerdef374h-rer bis zur Akteneinsicht unbekannt war, dass ein Urteil des Landgerichts er-gangen und am 10. Dezember 2008 der Beklagten und ihrer bereits in erster Instanz beigetretenen Nebenintervenientin zugestellt worden war. Die Beru-fungsbegr374ndung ging jedoch erst am 17. M344rz 2009 und damit nach Ablauf der Monatsfrist gem344337 247247 234 Abs. 1 Satz 2, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO ein. 12 - 7 - 13 b) Nicht einschl344gig ist hier die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die Frist zur Nachholung der Berufungsbegr374ndung f374r die mittellose Partei erst mit der Mitteilung der Entscheidung 374ber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist beginnt (BGHZ 173, 14 Tz. 9, 13; Sen.Beschl. v. 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 Tz. 16). Diese Rechtsprechung stellt eine Ausnahme von den getroffenen gesetzlichen Regeln dar, weil sie auf der Besonderheit beruht, dass eine verfassungsrechtlich problematische Benachteiligung der mittellosen Partei bei der Bestimmung der im Wiedereinsetzungsrecht geltenden Rechtsmittelbe-gr374ndungsfristen zu vermeiden ist (vgl. dazu BGHZ 173, 14 Tz. 11 ff.; Z366ller/Greger, ZPO 28. Aufl. 247 234 Rdn. 7a; M374nchKommZPO/Gehrlein 3. Aufl. 247 234 Rdn. 9; Musielak/Grandel, ZPO 7. Aufl. 247 234 Rdn. 4, 247 236 Rdn. 6; Pr374tting/Gehrlein/Milger, ZPO 247 234 Rdn. 8 ff.). Eine 334bertragung dieser Recht-sprechung auf Antr344ge 374ber die Wiedereinsetzung einer nicht mittellosen Partei kommt nicht in Betracht. Ihr steht das gerade bei der Auslegung gesetzlicher Vorschriften 374ber Fristen besonders gewichtige Gebot der Rechtsmittelklarheit (dazu BGH, Beschl. v. 15. Januar 2008 - XI ZB 11/07, NJW 2008, 1164 Tz. 8; - 8 - v. 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Tz. 22) ebenso entge-gen, wie sie wegen der v366llig anderen Lage einer nicht mittellosen Partei sach-lich nicht gerechtfertigt w344re. Goette Strohn Caliebe Reichart L366ffler Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.12.2008 - 3/5 O 267/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.05.2009 - 5 U 25/09 -
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