BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 121/05 vom 1. Juni 2006 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 301 07 837 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. B374scher und Dr. Schaffert beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den an Verk374n-dungs Statt am 1. November 2005 zugestellten Beschluss des 25. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Anmelderin hat die Eintragung des Zeichens 1 Freie Erfindungsk374nstler f374r folgende Dienstleistungen beantragt: "Marketing, Unternehmensberatung, Bauwesen, Entwicklung neu-er Verfahren und Erzeugnisse, Verwertung gewerblicher Schutz-rechte". - 3 - 2 Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Eintra-gung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltebed374rf-nisses zur374ckgewiesen. 3 Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblie-ben. Mit ihrer (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter. 4 II. Das Bundespatentgericht hat das angemeldete Zeichen f374r nicht un-terscheidungskr344ftig i.S. von 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gehalten und dazu aus-gef374hrt: 5 Bei dem Bestandteil "Erfindungsk374nstler" des Zeichens handele es sich um eine sprachregelgerechte Kombination des in seiner Bedeutung allgemein bekannten Substantivs "Erfindung" mit dem Begriff "K374nstler", der nicht nur eine Person bezeichne, die Kunstwerke hervorbringe, darstelle oder auff374hre, son-dern auch jemanden benenne, der auf einem Gebiet 374ber besondere F344higkei-ten verf374ge. Der Begriff werde in einem positiven und anerkennenden, gele-gentlich auch in einem mit ironischem Unterton versehenen Sinn verstanden. Dieser sachbezogene Aussageinhalt werde durch den weiteren Bestandteil "Freie" verst344rkt, der die Unabh344ngigkeit der Person oder Berufsgruppe hervor-hebe. Die beiden W366rter erg344nzten sich daher zu einer schlagwortartigen Sachaussage 374ber die Unabh344ngigkeit und die F344higkeiten der Dienstleis-tungsanbieter. Wegen des ohne weiteres sachbezogenen Aussagegehalts der angemeldeten Bezeichnung sei es f374r die Frage der Unterscheidungskraft ohne Bedeutung, dass es sich um eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortsch366pfung 6 - 4 - handele. Allein die blo337e Kombination von schutzunf344higen Bestandteilen f374hre auch bei einer Wortneusch366pfung nicht zwangsl344ufig zur Eintragungsf344higkeit. Entscheidend sei, ob der von der Wortkombination erweckte Eindruck in seiner Gesamtheit hinreichend weit von dem abweiche, der durch die blo337e Zusam-menstellung der Bestandteile entstehe. III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 7 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch ohne Zulassung durch das Bundespatentgericht statthaft, da die Anmelderin einen im Gesetz aufgef374hrten, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde er366ffnenden Ver-fahrensmangel konkret r374gt (vgl. BGH, Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 5/03, GRUR 2004, 76 = WRP 2004, 103 - turkey & corn). 8 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegr374ndet. 9 a) Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht verletzt die Anmelderin nicht in ihrem Anspruch auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG, 247 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG). Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtsla-ge zu 344u337ern und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erw344gung zieht (BVerfGE 86, 133, 144). 10 b) Die Rechtsbeschwerde r374gt, das Bundespatentgericht habe das Vor-bringen der Anmelderin zum Verst344ndnis des Wortbestandteils "Erfindung" nicht zur Kenntnis genommen. Diese habe ein Verkehrsverst344ndnis des Begriffs "Er-findungsk374nstler" vorgetragen, das sich ausschlie337lich auf technische Erfindun-gen im Sinne des Patent- und Gebrauchsmustergesetzes beziehe. Sie habe 11 - 5 - darauf hingewiesen, dass Erfindungen keine Kunstwerke seien, die von K374nst-lern erschaffen w374rden, weshalb es fern liegend sei, dass ein K374nstler etwas im technischen Sinne erfinde. Das Bundespatentgericht habe seiner Entscheidung dagegen ein ausschlie337liches Verkehrsverst344ndnis des Begriffs "Erfindung" zu-grunde gelegt, das nicht auf eine Erfindung im technischen Sinn begrenzt sei. W344re das Bundespatentgericht von dem engeren Verkehrsverst344ndnis von "Er-findung" ausgegangen, w344re es zu dem Ergebnis gelangt, dass der Begriff "Er-findungsk374nstler" mehrdeutig sei. Er k366nne auch dahingehend aufgefasst wer-den, dass es sich um eine ideenreiche, aber ausschlie337lich auf dem Gebiet der technischen Erfindungen t344tige Person handele. Dann weise das Zeichen aber zumindest f374r die angemeldeten Dienstleistungen "Marketing, Unternehmens-beratung, Verwertung gewerblicher Schutzrechte" Unterscheidungskraft auf. Daraus folgt keine Verletzung des rechtlichen Geh366rs der Anmelderin. Das Bundespatentgericht hat seiner Entscheidung lediglich ein anderes Ver-st344ndnis des Verkehrs von dem Begriff "Erfindungsk374nstler" zugrunde gelegt. Es hat angenommen, die Kombination der W366rter "Erfindung" und "K374nstler" zu einem Gesamtbegriff beschreibe vorwiegend Personen, die 374ber besonderes Geschick oder besonderen Ideenreichtum auf einem bestimmten Gebiet verf374g-ten. Der Verkehr werde in dieser Wortkombination im Hinblick auf die bean-spruchten Dienstleistungen daher entgegen der Auffassung der Anmelderin kein Phantasiewort mit paradoxem Sinngehalt erkennen, sondern einen Sach-hinweis auf die Erbringer der Dienstleistungen. Das Bundespatentgericht hat damit die abweichende Auffassung der Anmelderin gew374rdigt, aber f374r s344mtli-che Dienstleistungen nicht f374r durchgreifend erachtet. Darauf, ob die Beurtei-lung des Bundespatentgerichts zutreffend ist, kommt es nicht an. Der absolute Rechtsbeschwerdegrund des 247 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG dient allein der Einhal-tung des Verfassungsgrundsatzes der Gew344hrung rechtlichen Geh366rs und nicht der 334berpr374fung der Richtigkeit der Beschwerdeentscheidung (BGH, Beschl. v. 12 - 6 - 20.1.2000 - I ZB 50/97, GRUR 2000, 894, 895 = WRP 2000, 1166 - Micro-PUR). Ullmann Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 01.11.2005 - 25 W(pat) 210/03 -
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