BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 12/11 vom 13. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja S pruchG § 15 Im Spruchverfahren können die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners (§ 5 SpruchG) nicht dem Antragsteller auferlegt werden. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 12/11 - KG LG Berlin - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat am 13. Dezember 2011 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den B e- schluss des Landgerichts Berlin vom 20. Februar 2009 wird z u- rückgewiesen, soweit sie die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten und der Auslagen der Antragsgegnerin auf die Antragste l- lerin betrifft. Der Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Mai 2 011 wird, soweit er eine Entscheidung über die Gericht s- kosten im zweiten Rechtszug enthält, dahingehend abgeändert, dass von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens die A n- tragstellerin 24/25 und die Antragsgegnerin 1/25 tragen. Gründe: I. Die Antra gstellerin hat nach der Übertragung der Aktien der Minderheitsakti o- näre der B . AG auf die Antragsgegnerin am 17. Januar 2007 im Spruchverfahren einen Antrag auf die gerichtliche Bestimmung der angemessenen Abfindung und eines angemessenen Ausgleichs nebst Verzinsung einer Erhöhung gestellt. Das Landgericht hat den Antrag als unzulässig verworfen. Gegen diesen 1 - 3 - Beschluss hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde beim Kammergericht eing e- legt. Die Antragsgegnerin hat Anschlussbeschwerde eing elegt und beantragt, die Gerichtskosten und außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin in Abänderung der angefochtenen Entscheidung der Antragstellerin aufzuerlegen. Das Kammerg e- richt hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen und auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin die im ersten Rechtszug entstandenen Gerichtskosten der Antragstellerin auferlegt. Außerdem hat es der Antragstellerin die im zweiten Rechtszug entstandenen Gerichtskosten auferlegt. Wegen der weiterg e- henden , die außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin betreffenden A n- schlussbeschwerde hat es die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vo r- gelegt. Insoweit möchte das Kammergericht die Anschlussbeschwerde zurückwe i- sen, weil es die Kostenregelung in § 15 Abs. 4 SpruchG für abschließend hält. Daran sieht es sich durch den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Ha m- burg vom 9. Juni 2005 11 W 30/05 (AG 2005, 853) gehindert. II. Die Vorlage ist zulässig. 1. Die Zulässigkeit der Vorlage is t nach § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG zu beurteilen, dessen entsprechende Anwendung in § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG in der Fassung des Gesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838) angeordnet war. Nach Art. 111 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familien sachen und in den Ang e- legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FGG - Reformgesetz FGG - RG, BGBl. I S. 2586) finden das Gesetz über die Angelegenhe i- ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und das Spruchverfahrensgesetz in der bis zum 1. September 2009 geltenden Fassung weiter Anwendung, wenn das Verfahren in 2 3 - 4 - erster Instanz vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) am 1. Septe m- ber 2009 eingeleite t worden ist (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 II ZB 18/09, BGHZ 186, 229 Rn. 5 STOLLWERCK). Das Spruchverfahren wurde 2007 eingele i- tet. 2. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof ist auch wegen einer Rechtsfrage zulässig, die die Kostenerstattungspfli cht (hier nach § 15 Abs. 2 und 4 SpruchG bzw. § 13a Abs. 1 FGG) betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 1958 V ZB 13/58, WM 1958, 1087; Beschluss vom 23. Oktober 1959 IV ZB 105/59, BGHZ 31, 92, 94; Beschluss vom 6. Oktober 1960 VII ZB 14/60, BGHZ 33, 205, 206). 3. Das vorlegende Gericht will bei seiner Entscheidung von einer Entsche i- dung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen. a) Der vom vorlegenden Kammergericht angeführte Beschluss des Oberla n- desgerichts Hamburg ist in einem Spruchverfahr en ergangen und beruht auf einer Rechtsauffassung, von der das vorlegende Gericht abweichen will. Eine Abweichung im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG liegt auch vor, wenn die Entscheidung, von der abgewichen werden soll, nicht zu demselben gesetzlichen Tat bestand ergangen ist, aber die gleiche Rechtsfrage zu beurteilen ist (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 II ZB 18/09, BGHZ 186, 229 Rn. 6 STOLLWERCK; Beschluss vom 25. Juni 2008 II ZB 39/07, BGHZ 177, 131 Rn. 5; Beschluss vom 13. März 2006 II ZB 26/0 4, BGHZ 166, 329 Rn. 6). Danach liegen die Vorlagevoraussetzungen vor, obwohl vom vorlegenden Gericht über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antrag s- gegnerin im erstinstanzlichen Verfahren entschieden werden soll, während das Obe r- landesgerich t Hamburg darüber entschieden hat, wer die außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren zu tragen hat. Das Oberlandesgericht Hamburg hat ang e- 4 5 6 - 5 - nommen, dass § 15 SpruchG zu den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners nicht abschließend und § 13a Abs. 1 FGG über § 17 Abs. 1 SpruchG aF anwendbar sei. Das Kammergericht will dagegen die Regelung in § 15 Abs. 2 bis 4 SpruchG g e- genüber § 13a Abs. 1 FGG als abschließend ansehen. Die Vorlagepflicht ist nicht entfallen, weil § 17 Abs. 1 SpruchG in der Fassun g des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelege n- heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG - RG) nunmehr auf das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gericht s- barkeit (FamFG) verweist und § 13a Abs. 1 FGG aufgehoben wurde. Wenn das vo r- legende Gericht von einer Entscheidung zu einem aufgehobenen Gesetz abweichen will, ist die Vorlage allerdings nur zulässig, wenn die frühere Gesetzesfassung weiter anzuwenden ist oder wenn die gl eiche Norm ihrem wesentlichen Inhalt nach B e- standteil des geltenden Rechts ist (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1965 IV ZB 342/65, BGHZ 44, 220, 222 f.). Im Verfahren des Kammergerichts sind § 17 Abs. 1 SpruchG in der seither geltenden Fassung und damit d ie Vorschriften des G e- setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) anzuwenden, soweit das Spruchverfahrensgesetz keine Regelung enthält. Außerdem stellt sich die Frage, ob durch eine abschließende Regelung in § 15 Abs. 2 und 4 Spr uchG die E r- stattung außergerichtlicher Kosten des Antragsgegners ausgeschlossen ist, auch weiterhin. § 81 und § 84 FamFG, die an die Stelle von § 13a Abs. 1 FGG getreten sind, ermöglichen unter bestimmten Umständen, einem Antragsteller die außerg e- richtlich en Kosten des Antragsgegners aufzuerlegen. c) Für die Zulässigkeit der Vorlage ist weiter erforderlich, dass es für die En t- scheidung vom Standpunkt des vorlegenden Gerichts aus auf die streitige Rechtsfr a- ge ankommt. Dabei ist die Entscheidungserheblichke it der Rechtsfrage für die vorg e- legte Sache auf der Grundlage des im Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts 7 8 - 6 - mitgeteilten Sachverhalts und der dort zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurte i- lung des Falles zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 19 81 IVb ZB 718/80, BGHZ 82, 34, 36 f.; Beschluss vom 11. Juli 1990 XII ZB 113/87, BGHZ 112, 127, 129; Beschluss vom 16. Juli 1997 XII ZB 97/96, NJW - RR 1997, 1162). Es ist zwar zweifelhaft, ob die Entscheidung über die A n- schlussbeschwerde allein von der Geltung von § 13a Abs. 1 FGG für die Kostenen t- scheidung im Spruchverfahren abhängt. § 13a Abs. 1 Satz 1 sieht nicht vor, dass die außergerichtlichen Kosten eines Beteiligten bei Misserfolg eines Antrags dem A n- tragsteller auferlegt werden müssen, sondern r egelt die Kostenerstattung nach Billi g- keit. Insoweit ist die Ansicht des vorlegenden Gerichts, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage nicht über die Anschlussbeschwerde entscheiden, für die Beurteilung der Zulässigkeit der Vorlage aber binde nd. III. 1. Die Anschlussbeschwerde ist zulässig. Eine Anschlussbeschwerde des Antragsgegners ist im Spruchverfahren grundsätzlich statthaft. Die Anschlussbeschwerde kann sich auch allein gegen die Kosten - und Auslagenentscheidung richten. Nach § 20 a FGG ist die Kostenentsche i- dung zwar nicht ohne die Hauptsache anfechtbar. Wenn in der Hauptsache ein z u- lässiges Rechtsmittel eingelegt ist, ist eine Anschlussbeschwerde nur wegen der Kosten aber statthaft (vgl. Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., § 20a Rn. 9). 2. Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin bleibt soweit der Senat hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin darüber zu entsche i- den hat ohne Erfolg. Im Spruchverfahren können die außergerichtlichen Kosten des 9 10 11 - 7 - Antragsgeg ners (§ 5 SpruchG) nicht dem Antragsteller auferlegt werden. Eine Ersta t- tung der Kosten des Antragsgegners ist in § 15 SpruchG nicht vorgesehen. § 15 Abs. 4 SpruchG regelt die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten a b- schließend. a) Ob der An tragsteller dem nach § 5 SpruchG bestimmten Antragsgegner im Spruchverfahren außergerichtliche Kosten zu erstatten hat, ist streitig. Teilweise wird angenommen, dass § 15 Abs. 4 SpruchG den § 13a Abs. 1 FGG verdrängt (Meilicke/ Heidel, DB 2003, 2267, 2275; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien - und GmbH - Konzernrecht, 6. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 21b; Hüffer, AktG, 9. Aufl., Anh. § 305 § 15 SpruchG Rn. 6 für § 81 FamFG); teilweise wird über § 17 Abs. 1 SpruchG aF § 13a Abs. 1 FGG für anwendbar erachtet (Klöck er/Frowein, SpruchG, § 15 Rn. 18; Krieger/Mennicke in Lutter UmwG, 4. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 15; Münc h- KommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 21; Rosskopf in KK - SpruchG § 15 Rn. 53; Volhard in Semler/Stengel, UmwG, 2. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 14; Ederle / Theusinger in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 7). Eine vermittelnde Ansicht hält § 15 Abs. 4 SpruchG nur für die Erstattung der außergerichtlichen Ko s- ten im erstinstanzlichen Verfahren für abschließend, dagegen nicht für die Kosten im Be schwerdeverfahren (Winter in Simon, SpruchG, § 15 Rn. 102 und 103). In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Erstattung der außergerichtlichen Ko s- ten des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren wird eine Erstattung der außerg e- richtlichen Kosten des Antragsgegners teilweise angeordnet (vgl. neben dem OLG Hamburg OLG München, Beschluss vom 3. Februar 2010 31 Wx 135/09, juris; OLGR Düsseldorf, 2009, 438, 443; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Januar 2006 12 W 136/04, juris; OLG Zweibrücken, ZIP 2005, 948, 951) und teilweise abgelehnt (vgl. außer dem Kammergericht BayObLG, NZG 2004, 1111, 1114; OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Mai 2009 20 W 13/08, juris). 12 - 8 - b) § 15 Abs. 2 und 4 SpruchG regeln die Kostenerstattung im Spruchverfahren abschließend. aa) Für eine abschließende Regelung spricht schon, dass zwischen der Pflicht, die Gerichtskosten zu tragen, und den außergerichtlichen Kosten der Antra g- steller unterschieden wird, ohne die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu erwähnen. Hätten di e außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners wie die a u- ßergerichtlichen Kosten des Antragstellers nach Billigkeit verteilt werden sollen, hätte es nahegelegen, dies ausdrücklich aufzunehmen oder auf eine Regelung der Ersta t- tung für außergerichtliche Kost en zugunsten des Verweises über § 17 Abs. 1 SpruchG auf § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG zu verzichten. Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG sind nach Billigkeit die außergerichtlichen Kosten und gegebenenfalls auch verauslagte Gerichtskosten einem Beteiligten aufzuerlege n. Die Ausgestaltung der Kostentragungspflicht in § 15 Abs. 2 und 4 SpruchG spricht ebenfalls dafür, dass die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner nicht erstattet werden. Grundsätzlich hat ein Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen (§ 15 Abs. 4 SpruchG), abhängig vom Verfahrensausgang können sie auch dem Antragsgegner auferlegt werden. Gerichtskosten sollen dem Antra g- steller unabhängig vom Ausgang des Verfahrens dagegen nur ausnahmsweise au f- e r legt werden können (§ 15 Abs. 2 SpruchG). Ihn dann nach Billigkeit darüber hinaus sogar zur Erstattung außergerichtlicher Kosten des Antragsgegners zu verpflichten, passt nicht zu dieser Abstufung des Kostenrisikos. bb) Die Entstehungsgeschichte von § 15 Abs. 2 und 4 SpruchG stützt dieses Ergebnis. Die Neuregelung des Spruchverfahrens ging unter anderem auf die Em p- NZG 2002, 23; Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des gesel l- 13 14 15 16 - 9 - schaftsrechtlichen Spruchverf ahrens [Spruchverfahrensneuordnungsgesetz], BT - Drucks. 15/371 S. 1 und S. 11). Die Empfehlung sah vor, dass die Gerichtskosten und die Kosten des gemeinsamen Vertreters von der Gesellschaft getragen werden, die Antragsteller wie bisher von der Gesellschaft Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten verlangen können, aber abweichend von der seitherigen Praxis nur noch im Falle ihres Obsiegens. Die außergerichtlichen Kosten der Gesellschaft sollten dag e- gen wie bisher unabhängig vom Ausgang des Verfahrens bei dieser verbleiben (B e- Unternehmenskontrolle Modernisierung des Aktienrechts, BT - Drucks. 14/7515 S. 83 f.). Dem entsprechend ging der Gesetzgeber bei der Schaffung der Regelung in § 15 Abs. 2 und 4 SpruchG davon aus, dass bis dahin nach § 306 Abs. 7 AktG bzw. 312 UmwG der Antragsgegner bzw. der andere Vertragsteil regelmäßig sowohl die Gerichtskosten als auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tr a- gen hatte. Dass der Antragsgegner seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen musste, wurde dabei vorausgesetzt (vgl. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahrens [Spruchverfahren s- neuordnungsgesetz], abgedruckt NZG 2 002, 25, 31; Regierungsentwurf BT - Drucks. 15/371 S. 11). Dem Gesetzgeber erschien eine völlige Änderung der Grundlagen des Verfa h- rens im Sinne einer Umgestaltung in einen reinen Parteiprozess nach der Zivilpr o- zessordnung nicht als sinnvoll (Regierungse ntwurf BT - Drucks. 15/371 S. 11 f.), und eine Kostenentscheidung nach Obsiegen und Unterliegen sollte nicht getroffen we r- den, weil den Antragsberechtigten ansonsten in den meisten Fällen das Spruchve r- fahren wegen des Kostenrisikos faktisch verbaut wäre (Reg ierungsentwurf BT - Drucks. 15/371 S. 17). Die Gerichtskosten sollte nach der Neuregelung weiter grun d- sätzlich der Antragsgegner tragen, nur ausnahmsweise etwa bei Rechtsmis s- brauch sollen sie dem Antragsteller auferlegt werden können. Bei den außergerich t- 17 - 10 - lichen Kosten der Antragsteller sollte die Möglichkeit einer stärkeren Differenzierung durch das Gericht eröffnet werden. Grundsätzlich soll t en die Antragsteller ihre Kosten selbst tragen. Eine Anordnung der Kostenerstattung durch den Antragsgegner soll a us Billigkeitsgründen in Betracht kommen, insbesondere bei einer deutlichen Erh ö- hung der Leistung des Antragsgegners (Regierungsentwurf BT - Drucks. 15/371 S. 17 f.). Daraus, dass den Antragstellern mit der Aufbürdung der eigenen außerg e- richtlichen Kosten nu r ein begrenztes Kostenrisiko auferlegt werden sollte (so au s- drücklich Regierungsentwurf BT - Drucks. 15/371 S. 17), lässt sich entnehmen, dass entsprechend der Empfehlung der Corporate Governance Kommission die auße r- gerichtlichen Kosten des Antragsgegne rs bei diesem verbleiben sollten. cc) Eine solche Kostenverteilung entspricht auch dem Zweck der ausdiffere n- zierten Kostenregelung in § 15 SpruchG. Sie ist ein Ausgleich dafür, dass die A n- tragsberechtigten die Erfolgsaussichten des Verfahrens nicht notw endig im Voraus abschätzen können. Sie sind nach der Konzeption des Spruchverfahrensgesetzes hinsichtlich der Informationen auf den in § 7 Abs. 3 Satz 1 SpruchG genannten B e- richt und den Prüfungsbericht des sachverständigen Prüfers beschränkt, während der Antragsgegner regelmäßig weitergehende Informationen über die zur Bewertung der Angemessenheit der Kompensation heranzuziehenden Umstände besitzt. Dieses informationelle Ungleichgewicht rechtfertigt es, die Antragsberechtigten nur mit e i- nem beschränkten, b erechenbaren Kostenrisiko zu belasten. Dass der Antragsge g- ner seine eigenen außergerichtlichen Kosten wie auch schon die Gerichtskosten und die Kosten des gemeinsamen Vertreters tragen muss, ist auch deshalb plaus i- bel, weil der Antragsgegner die Strukt urmaßnahme, die regelmäßig in seinem Int e- resse liegt, nach der gesetzlichen Konzeption zunächst unabhängig von der ang e- messenen Höhe eines Ausgleichs durchsetzen und die Antragsteller auf das Spruc h- verfahren verweisen kann. Sie können die Strukturmaßnahme regelmäßig weder wegen der Unangemessenheit der Kompensation noch wegen unzureichender I n- 18 - 11 - formation verhindern, sondern werden auf eine Überprüfung im Spruchverfahren verwiesen (vgl. § 243 Abs. 4 Satz 2, § 304 Abs. 3, § 305 Abs. 5, § 320b Abs. 2, § 327 f Ak tG, § 14 Abs. 2 UmwG, § 6 Abs. 1 SEAG, § 7 Abs. 1 SCEAG). Da der A n- tragsgegner die von ihm gewünschte Maßnahme ohne endgültige Klärung der Au s- gleichshöhe durchsetzen kann, dürfen die Hürden für ihre nachträgliche Überprüfung nicht zu hoch angesetzt werden. IV. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren war durch den Senat unter Aufhebung der unzulässigen Teilkostenentscheidung im Beschluss des Ka m- mergerichts nach § 15 Abs. 2 und 4 SpruchG zu treffen, weil er nach § 28 Abs. 3 FGG abschließend zu entscheiden hat. 1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind zwischen den Beteili g- ten im Verhältnis 24/25 zu 1/25 zu teilen. a) Die Regelung in § 15 Abs. 2 und 4 SpruchG zu den Gerichtskosten und der Erstattung außergerichtlicher Kosten gilt auch für das Beschwerdeverfahren. Der Wortlaut verhält sich dazu zwar nicht. § 15 Abs. 1 Satz 7 SpruchG, der eine Besti m- mung zur Gebührenhöhe im Rechtsmittelverfahren enthält, legt aber nahe, dass auch die übrigen Regelungen in § 15 SpruchG für ein Rechts mittelverfahren gelten sollen. Auch der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass § 15 Abs. 4 SpruchG für das Beschwerdeverfahren Geltung hat. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum Spruchverfahrensneuordnungsgesetz soll das Beschwerdegericht im Zusa m- menhang mit der Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten die Begründung des Landgerichts auch auf Rechtsfehler überprüfen können (Regi e- 19 20 21 - 12 - rungsentwurf BT - Drucks. 15/371 S. 18). Zwar trifft der Gedanke, dass die Antragsb e- rechtigten ihre Aussichten im Verfahren nur beschränkt einschätzen können und ein Informationsgefälle besteht, wegen des Vorliegens einer erstinstanzlichen Entsche i- dung regelmäßig nur noch eingeschränkt zu. Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass erst im Rechtsmittelv erfahren weitere Informationen eingeholt werden oder dass ein Rechtsmittel des Antragsgegners zu einer Abweisung des Antrags führt. Hinsichtlich der Gerichtskosten sollte ohnehin nicht auf den Erfolg der Anträge abz u- stellen sein, und ihre außergerichtliche n Kosten sollten die Antragsteller ohne weit e- res Kostenrisiko grundsätzlich selbst tragen. Dem widerspräche es, die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach anderen Grundsätzen als die Kosten der ersten Instanz zu verteilen. b) Danach sind die Gerichtskoste n, soweit die Beschwerde erfolglos war, a n- teilig nach § 15 Abs. 2 SpruchG der Antragstellerin aufzuerlegen. Der Gesetzgeber ging zwar davon aus, dass die Gerichtskosten nur au s- nahmsweise einem Antragssteller aufzuerlegen sind, etwa bei Rechtsmissbrauch (BT - Drucks. 15/371 S. 18). Einem Ausnahmefall wie dem Rechtsmissbrauch steht es nicht schon gleich, wenn ein Rechtsmittel erfolglos ist. Dem Antragsteller können die Gerichtskosten aber auferlegt werden, wenn sein Rechtsmittel bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vorneherein ohne Erfolgsaussichten war. Das war hier der Fall, weil die Begründung des Antrags den Mindestanforderungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SpruchG eindeutig nicht entsprach und die Antragstellerin mit der En t- scheidung des Land gerichts darauf bereits hingewiesen worden war. Zwar sind an die Begründung des Antrags im Spruchverfahren keine besonders strengen Anford e- rungen zu stellen und muss kein bezifferter Antrag gestellt werden, so dass auch keine Berechnung verlangt werden kan n; im Gegenteil sollen die Anforderungen nach der Gesetzesbegründung zum Spruchverfahrensgesetz ausdrücklich nicht 22 23 - 13 - überspannt werden (Regierungsentwurf BT - Drucks. 15/371 S. 13). Mit dem Erforde r- nis konkreter Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompen sation oder den als Grundlage der Kompensation ermittelten Unternehmenswert sollte verhindert werden, dass Antragsteller wie dies nicht selten der Fall war praktisch mit einem Satz und ohne jede sachliche Erläuterung ein aufwendiges und kostenträchtige s Überprüfungsverfahren in Gang setzen können (Regierungsentwurf BT - Drucks. 15/371 S. 13). Hier genügt die Anspruchsbegründung diesen Mindestanforderungen nicht. Unter nehmensbewertung wird nur mit einer pauschalen, nicht näher erläuterten B e- hauptung als unrichtig gekennzeichnet. Die Antragsbegründung beschränkt sich d a- rauf, den angesetzten Wachstumsabschlag als zu niedrig und einen anderen Wach s- rechnen sein sollte; außerdem enthält sie noch eine Frage nach den Unternehmen in einer Vergleichsgruppe. c) Dagege n sind die Gerichtskosten hinsichtlich der Anschlussbeschwerde nach der Regel in § 15 Abs. 2 SpruchG dem Antragsgegner aufzuerlegen. Wie schon aus der unterschiedlichen Fassung von § 15 Abs. 2 und 4 SpruchG folgt, ist der tei l- weise Erfolg des Rechtsmittels nicht ausschlaggebend. Gründe für eine ausnahm s- weise Belastung der Antragstellerin sind, nachdem die Entscheidung des Landg e- richts zu den Gerichtskosten vertretbar war, nicht erkennbar. 2. Für die Anordnung einer Erstattung der außergerichtlichen Koste n der A n- tragstellerin durch die Antragsgegnerin nach § 15 Abs. 4 SpruchG besteht keine Veranlassung. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin 24 25 26 - 14 - durch die Antragstellerin ist in § 15 SpruchG nicht vorgesehen; § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG is t wie dargelegt nicht anwendbar. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstan zen: LG Berlin, Entscheidung vom 20.02.2009 - 102 O 2/09 AktG - KG , Entscheidung vom 26.05.2011 - 2 W 72/09 -
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