BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 12/11 vom 17. M344rz 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. M344rz 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. L366ffler beschlossen: Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren zu gew344hren, wird abgelehnt. Gr374nde: 1 I. Der Kl344ger nimmt den Beklagten wegen der Verletzung seines Namensrechts in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Beklagte hat gegen das ihm am 20. August 2010 zugestellte Urteil mit am 26. August und 10. September 2010 beim Berufungsgericht eingegangenen Schreiben Berufung eingelegt und f374r das Berufungsverfahren die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe zur374ckgewiesen und die Berufung mit Beschluss vom 3. November 2010 als unzul344ssig verworfen. Dagegen hat der Beklagte beim Berufungsgericht Rechtsbeschwerde eingelegt. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Rechtsbeschwerde durch einen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof einzulegen sei, hat der Beklagte mit einem Schreiben an das Berufungsgericht, eingegangen am 17. Januar 2011, erkl344rt, dass ihm - 3 - die Beauftragung eines Rechtsanwalts aufgrund seiner wirtschaftlichen Verh344ltnisse nicht m366glich sei. II. Der Hinweis des Beklagten auf seine unzureichenden wirtschaftlichen Verh344ltnisse l344sst erkennen, dass er f374r die Durchf374hrung des Rechtsbeschwer-deverfahrens die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe anstrebt. Dieser Antrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet ( 247 114 Satz 1 ZPO ). 2 1. Soweit die beabsichtigte Rechtsbeschwerde sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ist sie nicht statthaft. Soweit 247 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die M366glichkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine Prozesskostenhilfe verweigernde Entscheidung er366ffnet, betrifft dies - wie sich aus 247 567 Abs. 1 ZPO ergibt - allein erstinstanzliche Entscheidungen. Hat das Berufungsgericht die Bewilligung abgelehnt, kommt eine Anfechtung nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde ausdr374cklich zugelassen hat. 3 2. Soweit sich die beabsichtigte Rechtsbeschwerde dagegen richtet, dass das Berufungsgericht die Berufung als unzul344ssig verworfen hat, ist sie zwar nach 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft ( 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), aber dennoch unzul344ssig ( 247 574 Abs. 2 ZPO ). 4 - 4 - Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde w344re nur zul344ssig, wenn die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung h344tte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderte (247 574 Abs. 2 ZPO). Dass diese Voraussetzung im Streitfall gegeben w344re, hat der Beklagte nicht dargetan noch ist es sonst ersichtlich. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzul344ssig verworfen, weil der Beklagte nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Die Notwendigkeit, sich vor dem Landgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, ergibt sich bereits aus dem Gesetz (247 78 Abs. 1 ZPO). 5 Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff L366ffler Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 18.08.2010 - 163 C 14319/10 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 03.11.2010 - 6 S 17314/10 -
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