BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 12 1 /14 vom 21. Mai 2015 in der Rechtsbeschwerde sache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchho ff, Prof. Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt/Main 16. Zivilkammer vom 12 . Okto - ber 201 2 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers au f Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeve r- fahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugela s- senen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Die vom Rechtsbeschwerdeführer eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Zum einen ist die durch eigenhändiges Schreiben des Rechtsb e- schwerdeführers vom 19. Dezember 2014 erfolgte Beschwerdeeinreichung u n- wirksam; denn eine Rechtsbeschwerde kann wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwal t eingelegt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2015 I ZB 16/15, juris; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 15. Aufl., § 575 Rn. 3 mwN). Zum anderen findet gegen Beschlüsse in Verfa h- ren der einstweiligen Verfügung wie vorliegend keine Rechtsbes chwerde statt (§ 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 - 3 - 2. Der Prozesskostenhilfeantrag des Rechtsbeschwerdeführers ist z u- rückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehend u n- ter 1. dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfo lg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Löffler Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.08.2012 - 30 C 1801/11 (71) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.10.2012 - 2 - 16 T 62/12 - 2
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