BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 12/12 vom 14. Mai 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG § 66; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 104 Sollen im Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber dem Erstattungsschuldner vom Erstattungsgläubiger gezahlte Gerichtskostenvorschüsse geltend gemacht werden, kann der Erstattungsschuldner regelmäßig einwenden, dass die G e ric htskosten nicht notwendig waren, weil der sie betreffende Kostenansatz überhöht ist, es sei denn, dass nur der Erstattungsschuldner als alleiniger Kostenschuldner des Ausgang s- rechtsstreits den Kostenansatz überprüfen lassen kann (im Anschluss an BGH, B e- sch luss vom 7. September 2011 VIII ZB 22/10, NJW - RR 2012, 311). AktG § 246 Abs. 3 Satz 6; GKG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Mehrere Anfechtungs - und Nichtigkeitsklagen sind vor einer Verbindung der Proze s- se nach § 246 Abs. 3 Satz 6 AktG gebührenrechtlich selbstständig, mit der Folge, dass die für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 1210 KV GKG zu erhebenden Gerichtskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG mit der Einreichung der jeweiligen Klage anfallen und die vor der Verbindung entstandenen Gerichtskosten auch nach der Proz essverbindung bestehen bleiben (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 II ZR 206/08, ZIP 2011, 637). BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZB 12/12 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14 . Mai 2013 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Ric h- terinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder be schlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlan desgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird hinsichtlich der Kläger zu 2, 4, 5, 9, 16, 17 und 24 auf jeweils 3.4 68 23 auf 6.618 Gründe: I. Die Beklagte wendet sich gegen insgesamt acht Kostenfestsetzungsb e- schlüsse, mit denen gegen sie Kostenerstattungsansprüche der Kläger zu 2, 4, 5, 9, 16, 17 und 24 in Höhe von 1 - 3 - Die Beklagte übernahm durch gerichtlichen Vergleich vom 16. August 2010 im Verfahren 5 U 42/10 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Verhä ltnis zu den vorbezeichneten Klägern die Gerichtskosten des mit Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 13. Januar 2009 entschiedenen Ausgangsve r- fahrens. Gegenstand des Verfahrens waren Beschlüsse der Hauptversam m- lung der Beklagten vom 29. August 2008, gegen die sich Aktionäre mit Anfec h- tungs - bzw. Nichtigkeitsklagen wandten. Die Kläger zu 2, 4, 5, 9, 16, 17 und 24, die sich im Ausgangsverfahren gegen den Beschluss betreffend die Übertr a- gung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Beklagten wandten, leisteten auf r- schuss i.H.v. 3.468 Hauptversammlung vom 29. August 2008 angefochten hatte, zahlte auf der B a- sis eines Streitwerts von 350. 000 6.618 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Nach dem Vergleichsschluss setzte das Landgericht gegenüber der B e- klagten mit Kos tenrechnung vom 21. März 2011 restliche Gerichtskosten in H ö- bislang nicht entschieden. Auf Antrag der im Rubrum bezeichneten Kläger hat das Landgericht zu deren Gunsten Kostenerst attungsansprüche gegenüber der Beklagten in Höhe der von ihnen jeweils gezahlten Gerichtskosten festgesetzt. Die sofortigen Beschwerden der Beklagten gegen die Festsetzungsbeschlüsse hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Bekla g- te mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. 2 3 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung ausgeführt: Der Ersta t- tungsschuldner werde im Kostenfestsetzungsverfahren mit dem Einwand, dem Erstattungsgläubiger seien durch das Gericht zu hohe Gebühren bzw. Vo r- schüsse abverlangt worden, jedenfalls dann nicht gehört, wenn es ihm offen stehe, selbst gegen den Kostenansatz vorzugehen. Dass sei hier der Fall. Zwar sei der Erstattungss chuldner bei zu hoch angesetzten Gerichtskosten der Vol l- streckung aus dem zu seinen Lasten ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss ausgesetzt, während die Rückzahlung etwa zu hoch angesetzter Gerichtsko s- ten an den damals einzahlenden Erstattungsgläubiger zu erfolgen habe. Dieses Ergebnis sei jedoch zur Vermeidung divergierender Entscheidungen im Fes t- setzungs - und im Kostenansatzverfahren hinzunehmen. Nichts anderes gelte, wenn der Kostenansatz wie vorliegend durch den Festsetzungsschuldner tatsächlich be reits angegriffen worden sei, weil die Gefahr divergierender En t- scheidungen gerade in einem solchen Fall bestehe. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. a) Das Beschwerdegericht hat allerdings rechtsfehlerhaft an genommen, dass der Einwand der Beklagten, die von den Klägern geleisteten Gerichtsko s- tenvorschüsse seien zu hoch angesetzt worden, im Kostenfestsetzungsverfa h- ren unberücksichtigt bleibt. aa) Sollen im Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber dem Erstattung s- schuldner vom Erstattungsgläubiger gezahlte Gerichtskostenvorschüsse ge l- tend gemacht werden, kann der Erstattungsschuldner regelmäßig einwenden, 4 5 6 7 8 - 5 - dass die Gerichtskosten nicht notwendig (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) waren, weil der sie betreffende Kostenansatz ü berhöht ist (OLG Düsseldorf, Rpfleger 1985, 255; OLG Koblenz, Rpfleger 1985, 333 ; OLG Dresden, NJW - RR 2001, 861, 862; OLG Naumburg, JurBüro 2001, 374; OLG Celle, AGS 2010, 359; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 104 Rn. 10; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl ., § 104 Rn. 21 Stichwort Erfüllung; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl., § 104 Rn. 8; Jaspersen in BeckOK, ZPO, Stand 15. Januar 2013, § 104 Rn. 19 f.; Lackmann in Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 104 Rn. 7; K. Schmidt in Prütting/ Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 104 Rn. 12; MünchKommZPO/Schulz, 4. Aufl., § 104 Rn. 32, § 91 Rn. 54; Dorndörfer in von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/ Dorndörfer, Die Kostenfestsetzung, 21. Aufl., Rn. B 88; aA OLG München, AnwBl 1990, 396, 397; OLG Schleswig, SchlHA 1995, 301, 302; für den Ei n- wand der Kostenbefreiung nach § 2 Abs. 5 GKG: BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 VIII ZB 97/02, NJW 2003, 1322, 1324). Das Kostenfestsetzungsverfahren verfolgt das Ziel, die Kostengrund - entscheidung der Höhe nach zu beziffern (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 XII ZB 79/06, NJW - RR 2010, 718, 719; Beschluss vom 7. September 2011 VIII ZB 22/10, NJW - RR 2012, 311 Rn. 8). Die Kostentragungspflicht des Unterliegenden erstreckt sich, wie sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt, nur auf die notw endigen Kosten der Rechtsverfolgung. Jede Prozesspartei ist aus dem Prozessrechtsverhältnis heraus verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessfü h- rung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so nie d- rig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange verei n- baren lässt (BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12). Von der obsiegenden Partei verauslagte Gerichtskosten sind d a- nach vom Gegner nur in Höhe der im Gesetz vorgesehenen Gebühren erst a t- tungsfähig. Der obsiegenden Partei ist es zuzumuten, einen mit den gesetzl i- chen Vorschriften nicht im Einklang stehenden überhöhten Gerichtskostena n- 9 - 6 - satz im Wege der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG korrigieren zu la s- sen. bb) Die der Beklagten of fen stehende Möglichkeit, ihrerseits eine gerich t- liche Überprüfung des Kostenansatzes im Verfahren nach § 66 GKG herbeiz u- führen, führt nicht dazu, dass sie mit Einwendungen gegen den Kostenansatz im Kostenfestsetzungsverfahren ausgeschlossen ist. Dass die Beklagte diese gerichtliche Überprüfung tatsächlich in die Wege geleitet hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. (1) Das Beschwerdegericht entnimmt der Entscheidung des Bundesg e- richtshofs vom 7. September 2011 (VIII ZB 22/10, NJW - RR 2012, 311) zu U n- re cht, dass dem Erstattungsschuldner Einwände gegen den Kostenansatz stets dann verwehrt sind, wenn er dessen Überprüfung selbst im Verfahren nach § 66 GKG herbeiführen kann. Vielmehr ist in dieser Entscheidung ein Vorrang der Überprüfung im Verfahren nach § 66 GKG für den Fall angenommen wo r- den, dass nur der Erstattungsschuldner als alleiniger Kostenschuldner des Ausgangsrechtsstreits den Kostenansatz überprüfen lassen kann (BGH, B e- schluss vom 7. September 2011 VIII ZB 22/10, NJW - RR 2012, 311 Rn. 8). Ein s olcher Fall liegt hier nicht vor, weil die Kläger als Antragsschuldner (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG) ebenfalls erinnerungsbefugt sind. (2) Der wie oben unter aa) aufgezeigt nach allgemeinen Grundsätzen statthafte Einwand kann der Beklagten entgegen der S icht des Beschwerdeg e- richts nicht unter Hinweis auf die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren und im Kostenansatzverfahren verwehrt werden. Richtig ist im Ausgangspunkt, dass eine Entscheidung in einem dieser Verfahren Auswirkungen auf das jeweils andere Verfahren hat (vgl. OLG Karl s- ruhe JurBüro 2001, 315; OLG Naumburg, JurBüro 2001, 374). Die Überprüfung 10 11 12 13 - 7 - des Kostenansatzes im Verfahren nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG bietet der B e- klagten allerdings keine gleichwertige Mögli chkeit, eine Belastung mit den übe r- höhten Kosten abzuwenden, weil die Rückzahlung an denjenigen zu erfolgen hätte, der die Gerichtskosten eingezahlt hat (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 KostVfg; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1983 VI ZR 249/81, NJW 1984, 870, 871; OLG München, AnwBl 1990, 396, 397; OLG Dresden, NJW - RR 2001, 861, 862; Hansens, RVGReport 2011, 471, 472). Das von der Beklagten eingeleitete E r- innerungsverfahren kann nur dazu führen, dass die Beklagte eine Rückzahlung in Höhe der ihr gegenüber angesetzte n Gerichtskosten von 14.244 bzw. die ihr gegenüber erfolgte Sollstellung gelöscht wird. Nach Auffassung der Beklagten sind für das Verfahren insgesamt nur Gerichtskosten i.H.v. 6.618 angefallen. Allein die hier betroffenen Kostenfestsetzungen belasten die B e- kla g te demgegen über mit Gerichtskosten in Höhe von 30.894 e- hende Korrektur des Kostenansatzes würde damit zu Rückzahlungen an die Kläger führen, die die Gerichtskosten eingezahlt haben. Blieben die Einwände der Beklagten unberücksichtigt, würde dies möglic herweise dazu führen, dass sie den Klägern überhöhte Gerichtskosten erstatten müsste und nach erfolgre i- cher Anfechtung des Kostenansatzes gegenüber den Klägern mit ihrem A n- spruch auf Teilrückerstattung der Kosten ausfiele. Die Gefahr widersprüchlicher E ntscheidungen kann zumindest dann, wenn wie hier der Erstattungsschuldner die Überprüfung des Kostenansa t- zes in die Wege geleitet hat, auch dadurch verringert werden, dass das Verfa h- ren gem. § 148 ZPO bis zur Klärung der den Kostenansatz betreffenden E i n- wände ausgesetzt wird. b) Im Ergebnis hat die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Erfolg, weil die von der Beklagten gegen den Kostenansatz erhobenen Einwände nicht greifen. 14 15 - 8 - aa) Mehrere Anfechtungs - und Nichtigkeitsklagen sind vor einer Verbi n- dung der Prozesse nach § 246 Abs. 3 Satz 6 AktG gebührenrechtlich selbs t- ständig, mit der Folge, dass die für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 1210 KV GKG zu erhebenden Gerichtskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG mit der Einreichung der jeweiligen Klage anfallen (BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 II ZR 206/08, ZIP 2011, 637 Rn. 13; für die Rechtsanwaltsvergütung: BGH, Beschluss vom 10. Mai 2010 II ZB 14/09, ZIP 2010, 1413 Rn. 9 ff.). Hiergegen bringt die Rechtsbeschwerde nichts vor. bb) Entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde bleiben die vor der Ve r- bindung der Klagen nach § 246 Abs. 3 Satz 6 AktG entstandenen Gerichtsko s- ten auch nach der Prozessverbindung bestehen (BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 II ZR 206/08, ZIP 2011, 637 Rn. 13; OLG Koblenz, MDR 2005, 101 7; OLG Düsseldorf, JurBüro 2009, 542; aA Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 246 Rn. 26 ; allgemein für eine Verbindung nach § 147 ZPO: Hartmann, KostG, 42. Aufl., § 35 GKG Rn. 12; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl., § 3 GKG Rn. 17; MünchKommZPO/Wagner , 4. Aufl., § 147 Rn. 15; Musielak/ Stadler, ZPO, 10. Aufl., § 147 Rn. 9; Zimmermann in Binz/Dorndörfer/Petzold/ Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 2. Aufl., Nr. 1210 KV GKG Rn. 15; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 147 Rn. 10). Die von der Rechtsbeschwerde angeführten Gründe geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Zu einer Ermäßigung der Gerichtskosten kommt es nicht deswegen, weil für d as Verfahren im Allgemeinen (Nr. 1210 KV GKG) fallen als Pauschalg e- bühr für den jeweiligen Rechtszug (§ 35 GKG) an und nicht für einzelne Verfa h- rensabschnitte (Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl., KV 1210 Rn. 10). Das G e- richtskostenrecht sieht für den Fall der Pr ozessverbindung keine Gebührene r- mäßigung vor. Entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde benennt Nr. 1211 KV 16 17 18 - 9 - GKG die Fälle einer Gebührenermäßigung für das Prozessverfahren des ersten Rechtszugs nicht nur beispielhaft, sondern abschließend (Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl., KV 1211 Rn. 27; Zimmermann in Binz/Dorndörfer/ Petzold/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 2. Aufl., Nr. 1211 KV GKG Rn. 1). Eine entsprechende Anwendung kommt schon mangels Vergleichbarkeit der dort aufgeführten Tatbestände mit dem hier vorliegenden Fall der Prozessve r- bindung nicht in Betracht. Die in Nr. 1211 KV GKG genannten Ermäßigungsta t- bestände knüpfen an eine vorzeitige Beendigung des Verfahrens an. Zu einer solchen führt die Prozessverbindung nach § 246 Abs. 3 Satz 6 AktG nicht. Eine Verringeru ng der Prozesskostenbelastung für die Parteien ist im Bereich der aktienrechtlichen Anfechtungsklage nur unter den in § 247 Abs. 2 Satz 1 AktG genannten Voraussetzungen vorgesehen. Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung en vom 04.04.2011 , 15.04.2011 und 06.06.2011 - 3 - 5 O 210/08 - OLG Frankfurt/Main, Entschei dung vom 23.04.2012 - 18 W 197/11, 18 W 198/11, 18 W 200/11 u.a. -
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